StB 045 Nr. 4
StB 45 Nr. 4
Rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit fremdfinanzierter Einmalprämie
1. Rückkaufsfähige Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass auch bei einer Kapitalversicherung mit stark überwiegendem Kapitalanlageteil das Anlagegeschäft untrennbar mit der Risikoversicherung verbunden ist (ASA 62, 705; sog. Skandia-Urteil). Auch wenn sich zivilrechtlich ein Versicherungsvertrag nicht in einen Darlehensvertrag und eine Risikoversicherung aufteilen lässt (BGE 107 Ib 323), besteht eine kapitalbildende Lebensversicherung - insbesondere auch die Kapitalversicherung mit Einmalprämie - eben doch aus einem Spar- oder Kapitalteil und einer Risikoversicherung, gleichgültig ob fremd- oder eigenfinanziert. Der Versicherer behält dabei den auf dem Sparteil anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Vergleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag läuft, sind die versicherungstechnischen Zinsen nicht verfügbar. Sie haben bloss anwartschaftlichen Charakter und können folgerichtig nicht als realisiertes Einkommen gelten.
2. Steuerumgehung / Praxis bei der direkten Bundessteuer
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist in der Regel eine Steuerumgehung anzunehmen, wenn die Einmalprämie nicht durch eigene liquide Mittel des Steuerpflichtigen, sondern durch Darlehen (der Versicherungsgesellschaft selber oder Dritter) finanziert worden ist.
Eine Steuerumgehung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn
die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint;
anzunehmen ist, dass er diese Wahl missbräuchlich getroffen hat in der Absicht, Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären;
und das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn es von der Steuerbehörde hingenommen würde.
Wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde zu legen, die sachgemäss wäre, um dem vom Steuerpflichtigen erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu entsprechen.
Die Kombination von Kapitalversicherung und Darlehensaufnahme kann nach Bundesgericht nur unter ganz besonderen Umständen sinnvoll erscheinen. Beispielsweise ist es gemäss Bundesgericht sachlich durchaus einleuchtend, dass ein Steuerpflichtiger mit einem, die Einmalprämie wesentlich übersteigenden Reinvermögen zur Finanzierung ein Darlehen aufnimmt, solange der Ertrag des eigenen Vermögens die Schuldzinsen übersteigt. In diesem Fall sind weitere Folgen zu berücksichtigen, die allenfalls mit der Liquidation eigener Vermögenswerte verbunden wären, wie die zusätzliche Belastung mit Kapitalgewinnsteuern (auf Geschäftsvermögen und Grundstücken) oder der Verlust von wirtschaftlich oder persönlich gebundenen Sachwerten (Aktien einer Familien-AG).
Absonderlich erscheint eine Fremdfinanzierung nach der Praxis des Bundesgerichts immer dann, wenn der "Versicherungsnehmer ein wesentlich niedrigeres Vermögen als die zu leistende Einmalprämie besitzt und diese Prämie daher praktisch nur mit einem Darlehen
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gegen Verpfändung der Versicherungspolice finanzieren kann." Unter Berücksichtigung dessen wird in der Praxis keine Steuerumgehung angenommen, wenn das Reinvermögen den Betrag der Einmalprämie um mehr als 50 % übersteigt und die wirtschaftliche Zweckmässigkeit für eine Fremdfinanzierung spricht.
Für eine Steuerumgehung spricht ausserdem eine mit fremden Mitteln finanzierte Versicherung, die einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit laufenden Prämien. Bei dieser vom Bundesgericht aufgestellten Prämisse wird jedoch übersehen, dass Kapitalversicherungen mit Einmalprämie generell, d.h. unabhängig von der Finanzierungsart, einen geringeren Risikoschutz bieten als vergleichbare Versicherungen mit periodischer Prämie. Bei vielen, vor allem neueren Lebensversicherungsprodukten hat die Risikoversicherung einen völlig nebensächlichen Stellenwert. Im Risikofall ist der Aufwand für die Versicherungsgesellschaft, nämlich die Differenz zu decken zwischen der Auszahlung und den bisher einbezahlten Prämien, geringer als bei den periodisch finanzierten Versicherungen. Dadurch kann der Prämienanteil für die Risikoversicherung bei der Einmalprämienversicherung entsprechend klein gehalten werden.
Bei Annahme einer Steuerumgehung wird das Darlehen (höchstens) im Umfang der Einmalprämie nicht als Schuld anerkannt, und die darauf anfallenden Schuldzinsen werden nicht zum Abzug zugelassen. Der Abzug für Personenversicherungsprämien kann indessen vollständig ausgeschöpft werden.
Die dargestellte Praxis zur Steuerumgehung wurde in bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern - wie nachfolgend gezeigt wird - aufgegeben. Sie hat jedoch weiterhin Bestand für die direkte Bundessteuer.
3. Praxisänderung im Kanton St. Gallen
Während in anderen Kantonen an der dargestellten Bundesgerichtspraxis festgehalten wird, hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. November 1998 (GVP 1998 Nr. 35; StE 1999 SG A 12 Nr. 7) für den Kanton St. Gallen eine vielbeachtete Praxisänderung vollzogen. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass die Bundesgerichtspraxis insofern überholt sei, als heute auf Gesetzesebene zwischen der steuerfreien Vorsorge und der steuerbaren Kapitalanlage unterschieden wird. Der Gesetzgeber hat auf Bundes- ebenso wie auf kantonaler Ebene gesetzliche Minimalanforderungen für die Anerkennung des Vorsorgecharakters von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen aufgestellt. Werden die gesetzlichen Minimalanforderungen an eine rückkaufsfähige Kapitalversicherung erfüllt, ist sie als steuerfreie Vorsorge anzuerkennen. Die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen bei der rückkaufsfähigen fremdfinanzierten Einmalprämienversicherung wurde vom Gesetzgeber im Bewusstsein der Problematik nicht geregelt. Die Annahme einer Steuerumgehung und mithin eine Ergänzung des Gesetzes entgegen dem gesetzgeberischen Willen lehnte das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen ab.
Erfüllt eine Einmalprämienversicherung somit die Kriterien einer Vorsorgeversicherung gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StG ist sie steuerprivilegiert. Unabhängig vom Umfang der Fremdfinanzierung sind die darauf entfallenden Schuldzinsen nach neuer Praxis bei den Staats- und Gemeindesteuern vollumfänglich abziehbar.
Ersetzt 01.01.1999 -2- 01.07.2000
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Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass - insbesondere nach der Senkung des technischen Zinssatzes auf 2.5% - die Rendite derartiger Versicherungen trotz der erzielbaren Steuerersparnis oftmals ungenügend ausfällt. So muss denn auch vorläufig dahingestellt bleiben, ob eine fremdfinanzierte Einmalprämienversicherung, bei der die Rendite nur äusserst gering oder gar negativ ausfällt, noch "als der Vorsorge dienend" im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a StG betrachtet werden kann.
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