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StB 51 Nr. 2

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1. Begriff

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 51 StG sind einmalige Vermögenszugänge, die dazu bestimmt sind, einen Anspruch auf bestehende oder künftige wiederkehrende Leistungen zu tilgen. Unter Art. 51 StG fallen nur diejenigen Kapitalabfin- dungen, die periodische, über die Bemessungsperiode hinaus erfolgende Leistungen er- setzen.

Mit solchen Kapitalabfindungen können einerseits zukünftige wiederkehrende Leistungen abgegolten werden. Anderseits gehören zu den Kapitalabfindungen unter bestimmten Vo- raussetzungen auch einmalige Vermögenszugänge, mit denen aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden. Vorausgesetzt wird da- bei kumulativ, dass erstens durch die Einmalzahlung ein Anspruch auf (sonst) wiederkeh- rende Leistungen getilgt wird und zweitens die wiederkehrenden Zahlungen (in der Vergangenheit) ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben sind.

Es kann sich beispielsweise um folgende Vermögenszugänge handeln:

  • Renten- und Lohnnachzahlungen (SGE 2010 Nr. 26 und 2008 Nr. 12),

  • Einmalzahlung nach unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB),

  • Haftpflichtleistungen für vorübergehenden Erwerbsausfall,

  • Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit (StB 30 Nr. 8),

  • Vorauszahlungen von Mehrjahresmieten,

  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gemäss Art. 36 Bst. c StG, beispielsweise bei einem Konkurrenzverbot,

  • Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zur ordentlichen Pensionierung.

Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers im Sinn von Überbrückungsleistungen werden nur unter strengen Voraussetzungen nach Art. 51 StG besteuert. Der Begünstigte muss mindestens 55 Jahre alt sein und darf keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufnehmen oder höchstens eine wesentlich tiefer entlöhnte; er darf nicht als vermittlungsfähig bei der Ar- beitslosenkasse gemeldet sein und keine Arbeitslosenentschädigung beziehen; und die Ab- gangsentschädigung muss höher sein als ein Jahressalär aus der aufgegebenen Tätigkeit (Mehrfaches des Jahreserwerbseinkommens; vgl. Empfehlung der Schweizerischen Steu- erkonferenz in Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3. Oktober 2002 in: Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattsammlung, Muri/Bern 2002 -, 4c/11). Abgangsent- schädigungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter werden demgegenüber nach Art. 52 StG besteuert (StB 52 Nr. 1). Erfüllen die Leistungen des Arbeitgebers weder die Voraus- setzungen an eine Überbrückungsleistung noch an eine Vorsorgeleistung, werden sie mit dem übrigen Einkommen ohne Satzvorteil besteuert.

Dienstaltersgeschenke sind keine Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und fallen somit nicht unter Art. 51 StG, denn damit wird die Treue des Arbeitnehmers honoriert und nicht die Arbeitsleistung. Diese wurde bereits mit dem geleisteten Lohn entschädigt. Dienstaltersgeschenke werden zusammen mit den übrigen Einkünften zum ordentlichen Satz besteuert (vgl. auch SGE 2008 Nr. 12).

Die Einmalentschädigung für den Verzicht auf eine Nutzniessung oder auf ein Wohnrecht stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Einkommen dar. Soweit die Entschädigung kleiner oder gleich wie der Wert der Nutzniessung ist, liegt eine blosse Ver-

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mögensumschichtung vor. Soweit die Entschädigung höher ist als der Wert der Nutznies- sung, handelt es sich um einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn (vgl. auch BGE 143 II 402). Im Kanton St.Gallen wird in einem solchen Fall keine GGSt erhoben, weil auch die Belastung eines Grundstücks mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht nicht die GGSt auslöst (StB 131 Nr. 1 Ziff. 6.1).

2. Besteuerung

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden gemäss Art. 51 StG zusammen mit den übrigen Einkünften zu 100% besteuert. Sie werden jedoch für die Satzbestimmung nur zu dem Wert angerechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (sogenannter Rentensatz). Der Um- rechnungsfaktor ist unabhängig vom Betrachtungszeitraum so zu wählen, dass stets eine Leistung auf Jahresbasis errechnet werden kann. Der Tarif ist auf den Zeitraum eines Ka- lenderjahres ausgerichtet. Unerheblich ist der Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode, in der die Kapitalzahlung zugeflossen ist.

Die Reduktion des Steuersatzes bei Abfindungen für wiederkehrende Leistungen wird aus dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abgeleitet. Dadurch soll erreicht werden, dass die Kapitalabfindungen sachlich richtig derjenigen Pro- gression unterstellt werden, die angewendet werden müsste, wenn anstelle der Kapitalab- findung eine jährliche Leistung ausgerichtet würde. Dabei erfolgt aber aus Gründen der Praktikabilität und Unvorhersehbarkeit eine sehr vereinfachte, schematische Berechnung.

2.1 Leibrentensatz

Als Renten im steuerrechtlichen Sinn gelten nur die Leibrenten, das heisst auf das Leben einer Person gestellte (lebenslängliche), periodisch wiederkehrende, gleichbleibende Leis- tungen, die nicht an eine Kapitalforderung angerechnet werden (StB 33 Nr. 8).

Ersetzt die Kapitalabfindung eine lebenslängliche Rente, so wird für die Ermittlung der Höhe der wiederkehrenden Leistung auf das Alter und Geschlecht bzw. die Lebenserwartung des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Ausrichtung der Kapitalabfindung abgestellt. An- wendbar ist die Umrechnungstabelle in StB 51 Nr. 3.

2.2 Periodisierter Satz

Steht von vornherein fest, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht lebenslänglich, son- dern nur während einer bestimmten Anzahl Jahre (n) ausgerichtet werden, wird die Kapi- talabfindung zu einem entsprechend periodisierten Satz (1/n) besteuert.

Wurde die Kapitalabfindung für eine bestimmte Anzahl Monate ausbezahlt, ist ebenfalls die jährliche Leistung zu ermitteln. Der Umstand, dass einzelne Monatsraten für die laufende Steuerperiode enthalten sind, bewirkt nicht, dass diese Monate aus der Umrechnung her- ausfallen würden. In der Praxis begnügt man sich mit einer einfachen Durchschnittsrech- nung.

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Beispiel 1: Entschädigung für Konkurrenzverbot

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem ehemaligen Arbeitgeber

für die Einhaltung eines drei-

jährigen Konkurrenzverbots Fr. 60'000.--.

steuerbar

satzbestimmend

Steuerbares Einkommen (Annahme)

Fr.

80'000.--

Fr. 80'000.--

Kapitalleistung

Fr.

60'000.--

zum Satz von Fr. 60'000.-- : 3 Jahre

Fr. 20'000.--

Total steuerbares Einkommen

Fr. 140'000.--

zum Satz von

Fr. 100'000.--

Beispiel 2: Rentennachzahlungen

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsunfall erlitten und ist

invalid geworden. Er bekommt eine

IV-Rentennachzahlung von Fr. 90'000.-- für die Zeit vom 1. Januar 2009

bis 30. September

2012.

steuerbar

satzbestimmend

Steuerbares Einkommen ohne Nachzahlung

Fr.

60'000.--

Fr. 60'000.--

Nachzahlung 45 Monatsrenten à Fr. 2'000.--

Fr.

90'000.--

vom 1. Jan. 2009 - 30. Sept. 2012

"Jahresrente" Fr. 90'000.-- x 12

Fr. 24'000.--

45

Total steuerbares Einkommen

Fr. 150'000.--

zum Satz von

Fr. 84'000.--

Auf den Zeitpunkt innerhalb der Steuerperiode, in dem die

Kapitalleistung zugeflossen ist,

kommt es nicht an. Auch die nachbezahlten Renten

für die laufende Steuerperiode (im Bei-

spiel 1. Januar - 30. September 2012) werden in die Steuersatzermässigung einbezogen. Hingegen gehören die nicht mit Nachzahlungsverfügung ausbezahlten Renten in der Steu-

erperiode (im Beispiel 1. Oktober - 31. Dezember

2012) zum ordentlichen Einkommen (im

Beispiel Fr. 60'000.--). Nach der Meinung des Bundesgerichts ist ein solch schematisches Vorgehen im Steuerrecht als Massenfallrecht unausweichlich und zulässig.

Hat der Steuerpflichtige Sozialhilfe bezogen und

wird die

Rentennachzahlung mit der be-

zogenen Sozialhilfe ganz oder teilweise verrechnet, so wird trotzdem die gesamte Renten- nachzahlung besteuert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht zulässig, von der Rentennachzahlung die Sozialhilfe abzuziehen und nur die Differenz zu versteuern. Die Rückzahlung der Sozialhilfe stellt Schuldentilgung dar und Aufwendungen zur Schul-

dentilgung sind nicht abzugsfähig. Die Tatsache,

dass auf

der gesamten

Nachzahlung der

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Sozialversicherung Steuern erhoben werden, wäre allenfalls beim Umfang der Rückforde- rung der Sozialhilfe zu berücksichtigen.

2.3 Rentenrückzahlungen

Im umgekehrten Fall der Rentenrückzahlung ist diese im Zeitpunkt der Rückzahlung ab- zugsfähig. Es erfolgt deswegen keine Revision der Vorjahre, in welchen die Renten zu Un- recht bezogen wurden (StB 197 Nr. 1). Mangels gesetzlicher Abzugsregelung wird in der Praxis die Nachzahlungsbesteuerung mit negativen Vorzeichen analog angewendet. Der Rückzahlungsbetrag kann abgezogen werden, wird aber für die Bestimmung des Steuer- satzes in eine entsprechende Jahresleistung umgerechnet.

2.4 Lohnnachzahlungen

Lohnnachzahlungen sind einmalige Zahlungen des Arbeitgebers, die einen Ausgleich von zu tiefen Löhnen in der Vergangenheit schaffen sollen. Sie werden nach Art. 51 StG be- steuert. Die Berechnung und Besteuerung erfolgt analog vorstehendem Beispiel 2 unter Ziff. 2.2.

2.5 Gesamtsatz

Kapitalleistungen, die nicht einen Ersatz für wiederkehrende Leistungen darstellen und auch nicht Vorsorgecharakter aufweisen, fallen weder in den Anwendungsbereich von Art. 51 noch von Art. 52 StG. Sie werden zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Satz besteuert. Beispiel: Lotteriegewinne.

3. Direkte Bundessteuer

Die direkte Bundessteuer sieht in Art. 37 DBG die gleiche Besteuerung von Kapitalabfin- dungen für wiederkehrende Leistungen wie nach kantonalem Recht vor. Bezüglich der Ka- pitalabfindungen des Arbeitgebers ohne Vorsorgecharakter siehe Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3. Oktober 2002 (http://www.estv.admin.ch).

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