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StB 52 Nr. 2

Kapitalleistungen aus zweiter Säule

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) werden im Regelfall als Rente ausgerichtet. Vermehrt erfolgt aber auch die Auszahlung in Kapitalform. Nachfolgend ist ausschliesslich von Kapitalleistungen die Rede.

1. Ausrichtung

Als Leistungen aus der 2. Säule gelten nebst solchen von Pensionskassen auch Leistungen aus Freizügigkeitspolicen bei Versicherungseinrichtungen sowie aus Freizügigkeitskonten bei Bankstiftungen (vgl. Art. 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994, FZV, SR 831.425). Die in der 2. Säule angelegten Mittel dienen ausschliesslich und unwiderruf- lich der Vorsorge. Sie vermitteln während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses nur anwart- schaftliche Ansprüche. Leistungen (inkl. allfällige Zinsen, Gewinnanteile und dergleichen) dürfen deshalb frühestens zu einem Zeitpunkt ausgerichtet werden, der gesetzlich vorge- schrieben ist.

1.1 Ausrichtung bei Tod oder Invalidität

Folgende Leistungen können bei Tod oder Invalidität ausgerichtet werden:

  • Todesfallkapitalleistungen und -abfindungen (an Witwe oder Wittwer, geschiedene Ehe- gattin oder Ehegatten, ehemalige eingetragene Partnerin oder ehemaligen eingetrage- nen Partner, Waisen etc.);

  • Kapitalleistungen bei Invalidität.

1.2 Ordentliche Ausrichtung von Altersleistungen

Altersleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen müssen mit Erreichen des Referenzalters ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BVG (SR 831.40) bzw. mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit (vor oder nach Erreichen des Referenzalters, je nach reglementarischer Regelung) ausgerichtet werden, spätestens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahres (Art. 33b BVG). Dem letzt- genannten Zeitpunkt liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufbauphase der beruflichen Vorsorge spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters abgeschlossen ist und die Phase des Bezugs der angesparten Guthaben beginnt. Durch diese zeitliche Begrenzung wird insbesondere eine Koordination mit Art. 39 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht, welcher einen Aufschub der Altersleistungen um höchstens 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters zulässt.

Freizügigkeitsleistungen dürfen frühestens 5 Jahre vor und spätestens 5 Jahre nach Errei- chen des Referenzalters gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Kapitalleistungen aus Freizügigkeitspolicen werden bei Eintritt des in der Police vorgesehenen Endalters fäl- lig. Der Versicherungsvertrag muss so gestaltet sein, dass die Leistungen spätestens 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden (Art. 16 FZV). Auch bei Ka- pitalleistungen aus Freizügigkeitskonten ist ein Aufschub der Auszahlung bis maximal 5 Jahre nach Erreichen des Referenzalters zulässig, aber nur, wenn die Freizügigkeitsein- richtung einen solchen Aufschub um maximal 5 Jahre reglementarisch auch vorsieht. Die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit wird nicht vorausgesetzt (SGE 2007 Nr. 2).

Bei Erreichen des Schlusstermins fällt der anwartschaftliche Charakter des Vorsorgegutha- bens dahin, was die Steuerbarkeit der Leistung bewirkt.

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1.3 Vorzeitige Barauszahlung von Altersleistungen

Die vorsorgenehmende Person kann die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen aus der 2. Säule verlangen, wenn ein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 des Freizügigkeits- gesetzes (FZG; SR 831.42) besteht. Als Barauszahlungsgrund gilt die Auflösung des Vor- sorgeverhältnisses, wenn die vorsorgenehmende Person:

  • die Schweiz endgültig verlässt.

Eine Barauszahlung des obligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung ist indes unzu- lässig, wenn die versicherte Person in einen Mitgliedstaat der EU/EFTA ausreist und in jenem Staat weiterhin für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen einer Sozial- versicherungspflicht unterstellt ist (Ziff. 3.5).

  • eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vor- sorge nicht mehr untersteht.

Eine Entnahme der Mittel der beruflichen Vorsorge ist allerdings nicht jederzeit, sondern nur im Zeitpunkt der Aufnahme des selbständigen Erwerbs zulässig. Der Antrag für den Barbezug muss spätestens im Jahr nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden.

Ausgenommen von dieser strengen Zweckbindung der Vorsorgemittel ist die jederzei- tige Entnahme des Vorsorgekapitals für Betriebsinvestitionen. Ein solcher Vorbezug des Alterskapitals ist jedoch nur zulässig, wenn die selbständigerwerbende Person den Vorsorgevertrag kündigt und die vertraglichen Beziehungen mit ihrer Vorsorgeeinrich- tung vollständig beendet (BGE 135 V 418). Ein Teilbezug kommt nicht in Frage.

Ein erneuter Anschluss an die 2. Säule mit Wiedereinkauf innert Jahresfrist gilt als steu- erneutrale Wiedereinbringung (Art. 24 Bst. c DBG analog), d.h. der Einkauf wird nicht zum Abzug zugelassen. Nach Ablauf der Jahresfrist wird die Abzugsfähigkeit des Ein- kaufs unter dem Aspekt der Steuerumgehung geprüft. In jedem Fall wird das frühere, bereits bezogene Altersguthaben rechnerisch bei der Ermittlung einer allfälligen De- ckungslücke berücksichtigt.

  • die Austrittsleistung weniger als ein Jahresbeitrag beträgt.

  • die Kapitalleistung zum Zwecke des Erwerbs oder der Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, von Beteiligungen an Wohneigentum zum Eigenbedarf, oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verlangt (StB 52 Nr. 4).

Ein Vorbezug setzt die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten bzw. der eingetra- genen Partnerin oder des eingetragenen Partners - allenfalls ersetzbar durch ein gerichtli- ches Urteil - voraus.

Der Wegzug ins Fürstentum Liechtenstein (und umgekehrt von dort in die Schweiz) stellt, gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Staaten, keinen Weg- zug ins Ausland dar. Eine Barauszahlung infolge endgültigen Verlassens der Schweiz kann somit nicht verlangt werden.

Bezieht die steuerpflichtige Person vor Erreichen des Referenzalters, aber zu einem Zeit- punkt, in dem reglementarisch eine vorzeitige Pensionierung bereits möglich ist, eine Leis- tung, stellt dies einen ordentlichen Bezug von Altersleistungen (vorzeitige Pensionierung; Ziff. 1.2) dar. Eine steuerneutrale Übertragung der bezogenen Leistung ist, selbst wenn die

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steuerpflichtige Person wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, nicht mehr möglich. Umge- kehrt ist sie aber auch nicht verpflichtet, ihr von der alten Vorsorgeeinrichtung bezogenes Kapital in die neue Pensionskasse einzubringen, da es sich dabei nicht um eine Freizügig- keitsleistung handelt.

1.4 Aufschub von Vorsorgeleistungen

Der ganze oder teilweise Aufschub der Auszahlung einer Kapitalleistung trotz gesetzlicher oder reglementarischer Fälligkeit ist steuerlich unbeachtlich. Es wird trotzdem die gesamte Kapitalleistung besteuert. Die einbehaltenen, vorsorgerechtlich fälligen Guthaben des Vor- sorgenehmers gehören nun der freien Vorsorge der Säule 3b an, womit sie als Vermögen und die Zinsen daraus als Einkommen besteuert werden. Mit der Einbehaltung fälliger Gut- haben übernimmt die Vorsorgeeinrichtung einen unzulässigen, BVG-fremden Zweck (Ban- kenfunktion) und gefährdet damit ihre Steuerbefreiung gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. e StG und Art. 56 Bst. e DBG. Wird die Steuerbehörde auf die Führung derartiger "Pensionierten- Sparkonti" aufmerksam, fordert sie die Vorsorgeeinrichtung zur Wiederherstellung des ge- setzmässigen Zustandes (Auszahlung der Guthaben) auf und informiert die Aufsichtsbe- hörde. Analoges gilt für Leistungen aus Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen.

1.5 Schrittweise Pensionierung/Teilpensionierung

Teilpensionierungen mit gestaffelter Auszahlung des Alterskapitals sind aus steuerlicher Sicht grundsätzlich zulässig. Unter dem Aspekt der Steuerumgehung darf eine solche Teil- pensionierung jedoch nicht allein aus Gründen der Steuerersparnis vorgenommen werden. Seit dem 1. Januar 2024 ist der Teilbezug der Altersleistung explizit im BVG geregelt (Art. 13a BVG).

Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

1. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform darf höchstens drei Schritte umfassen. Dies

gilt auch dann, wenn der beim Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehreren Vorsorgeeinrich- tungen versichert ist. Ein Schritt umfasst sämtliche Bezüge von Altersleistungen in Ka- pitalform innerhalb eines Kalenderjahres.

2. Der erste Teilbezug muss mindestens 20% der Altersleistung umfassen. Die Vorsorge- einrichtung kann jedoch reglementarisch auch einen tieferen Prozentanteil vorsehen.

3. Der Beschäftigungsgrad muss dauerhaft reduziert werden. Der versicherte Lohn ist ent- sprechend dem Rückgang des Beschäftigungsgrades zu reduzieren. Der herabgesetzte Beschäftigungs- bzw. Lohnumfang darf später nicht wieder erhöht werden.

4. Der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäfti- gungsgrades entsprechen.

5. Die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen im Reglement verankert sein,

d.h. für alle versicherten Personen gelten.

Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, wird eine Rechtswidrigkeit angenommen. Von einer solchen ist im übrigen auch auszugehen, wenn die einzelnen Schritte der Teilpensio- nierung zeitlich nahe beieinander liegen, ohne, dass dies aus objektiven Gründen (z.B. be- triebliche Notwendigkeit, Abschluss noch offener Aufträge, Regelung der Unternehmens- nachfolge) gerechtfertigt erscheint. Als rechtswidrige bzw. unrechtmässig bezogene Kapi- talleistung unterliegt diese der ordentlichen Besteuerung zusammen mit dem übrigen Ein- kommen.

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1.6 Ermessensleistungen

Ermessensleistungen dürfen, sofern sie in der Urkunde bzw. im Reglement vorgesehen sind, in besonderen Notlagen zur Sicherung einer angemessenen Existenz und zur Ver- meidung von Härten ausgerichtet werden. Sie kommen nur ausnahmsweise vor, da in der Regel andere Zweige der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Krankenversiche- rung, etc.) diese Funktion erfüllen.

1.7 Fälligkeit der Kapitalleistung

Kapitalleistungen im Todesfall sind mit dem Tod der vorsorgenehmenden Person oder - bei Lohnfortzahlungen - mit Beendigung der Nachgenussleistungen fällig (Art. 22 Abs. 1 BVG). Der Anspruch auf Invalidenleistungen, die nur in seltenen Fällen in Kapitalform erbracht werden, richtet sich nach den reglementarischen Bestimmungen oder subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; vgl. Art. 26 BVG).

Alterskapitalleistungen werden mit dem Erreichen des Referenzalters oder nach abwei- chenden reglementarischen Bestimmungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit fällig (Art. 13 und 33b BVG). Die Fälligkeit tritt dann ein, wenn der Altersvorsorgefall eingetreten ist und keine Leistungen mehr aus der Versicherung der Risiken Tod und Invalidität möglich sind. Das ist am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nicht der Tätigkeit!) der Fall.

Aus Freizügigkeitseinrichtungen dürfen Alterskapitalleistungen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden (Art. 16 FZV). Ihre Fälligkeit tritt mit dem Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügig- keitseinrichtung ein (spätestens aber am Endtermin 5 Jahre plus).

Bei Barauszahlung setzt der Rechtsanspruch voraus, dass die vorsorgenehmende Person ein entsprechendes Begehren stellt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt (Verlassen der Schweiz, Aufnahme selbständige Erwerbstätigkeit, schriftliche Zustimmung des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partner; Art. 5 FZG). Die Fällig- keit der Leistung kann demnach frühestens dann eintreten, wenn sie den Nachweis für diese Anspruchsvoraussetzungen erbracht (SGE 1992 Nr. 13) und die Vorsorgeeinrichtung den Anspruch vorbehaltlos anerkannt hat (SGE 2002 Nr. 8). In der Regel wird der Rechts- anspruch von der Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt. Auch bei Aufnahme einer selb- ständigen Erwerbstätigkeit ist für die Besteuerung einer Kapitalleistung aus 2. Säule nicht auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Voraus- setzungen für die Fälligkeit der Leistung erfüllt waren (BGer 2C_245/2009 vom 20. Oktober 2009).

2. Besteuerung

2.1 Anspruch

Der Steueranspruch auf die Kapitalleistung entsteht im Zeitpunkt, in dem die Leistung zu- fliesst (Art. 52 Abs. 5 StG). Als zugeflossen gilt die Leistung, wenn die steuerpflichtige Per- son einen festen, durchsetzbaren Rechtsanspruch erworben hat und über die Leistung wirt- schaftlich frei verfügen kann. Das ist in der Regel im Zeitpunkt der Fälligkeit (Ziff. 1.7) der Fall (betr. Besonderheiten bei WEF-Vorbezügen vgl. StB 52 Nr. 4).

Der ratenweise Bezug einer Kapitalleistung ändert nichts an der Fälligkeit der gesamten Kapitalzahlung. Diese tritt ein, sobald der Rechtsanspruch auf die erste Rate erworben wird (SGE 2002 Nr. 8). Besteuert wird der Barwert der Raten (Zeitrenten).

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2.2 Kantons- und Gemeindesteuern

Zur Besteuerung der Kapitalleistungen siehe StB 52 Nr. 1 (Besteuerung mit separater Jah- ressteuer zu einem privilegierten Satz, unabhängig davon, ob es sich um einen Vorbezug oder um eine ordentliche Auszahlung handelt).

Im interkantonalen Verhältnis werden Kapitalleistungen aus 2. Säule in jenem Kanton be- steuert, in welchem die leistungsempfangende Person im Zeitpunkt der Fälligkeit wohnt (Art. 4b Abs. 1 StHG, Art. 105 Abs. 4 DBG).

Hat die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalleistung weder ihren steuerrechtlichen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt in der Schweiz, unterliegt die Kapitalleis- tung der Quellenbesteuerung (Art. 119 StG und Art. 96 DBG). Keinen Einfluss haben die Nationalität der steuerpflichtigen Person oder ihr Bewilligungsstatus. Zur Erhebung der Quellensteuern siehe StB 119 Nr. 1 und 2.

2.3 Direkte Bundessteuer

Auch nach Art. 22 i.V.m. Art. 38 DBG unterliegen Kapitalleistungen aus 2. Säule einer se- paraten Jahressteuer. Näheres hierzu siehe StB 52 Nr. 1.

Fallen mehrere Kapitalleistungen in der selben Steuerperiode an, und werden einzelne oder mehrere dieser Leistungen aufgrund eines früheren Wohnsitzes in einem anderen Kanton besteuert, so werden diese bei der direkten Bundessteuer satzbestimmend zu der bzw. den im Kanton St. Gallen steuerbaren Leistung/en hinzugerechnet.

3. Einbringung der Kapitalleistung in eine andere Vorsorgeform

3.1 Übertragung von Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) auf eine an- dere und Übertragung von Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung auf eine Frei- zügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto

Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen) müssen von der bisherigen Vorsorgeeinrich- tung auf jene des neuen Arbeitgebers übertragen werden (Art. 3 FZG). Die Übertragung der Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitspolice oder auf ein Freizügigkeitskonto ist ge- mäss Art. 12 FZV nur dann zulässig, wenn die versicherte Person keiner neuen Vorsorge- einrichtung beitritt und keine Barauszahlung verlangt (z.B. wegen Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit, wegen Verlassens der Schweiz). Nach der Verordnungsbestim- mung ist es zudem möglich, die Austrittsleistung je Vorsorgeeinrichtung auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen (nicht aber zwei Konten oder Policen bei derselben Freizügig- keitseinrichtung) zu übertragen. Diese Aufteilung des Vorsorgeguthabens ist jedoch nur für den Fall der direkten Übertragung von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung vorgesehen. Nicht zulässig ist es, nachträglich ein Freizügigkeitskonto zu splitten und einen Teil des Guthabens auf eine weitere Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Bei Zuwiderhandlung muss das gesamte, gesplittete Freizügigkeitsguthaben auf einmal besteuert werden, wenn eine Teilleistung bezogen wird (SGE 2002 Nr. 8).

Wird nicht die gesamte Austrittsleistung zum Einkauf in die vollen reglementarischen Leis- tungen der neuen Vorsorgeeinrichtung benötigt, kann die Differenz ebenfalls auf eine Frei- zügigkeitseinrichtung übertragen werden. Derartige Übertragungen sind in Art. 3 und 4 FZG ausdrücklich vorgesehen und - innerhalb des oben genannten Rahmens - steuerneutral möglich.

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3.2 Barbezug von Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) oder aus einer

Freizügigkeitspolice (-konto) und spätere Wiedereinbringung in eine Vorsorgeein- richtung (2. Säule) bzw. eine Freizügigkeitspolice (-konto)

Barbezüge von Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung bei Stellenwechsel werden, wenn sie die empfangende Person innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Vorsorge- einrichtung verwendet, nicht besteuert (Art. 37 Bst. d StG und Art. 24 Bst. c DBG). Nicht zulässig ist dagegen die Barauszahlung und spätere Wiedereinbringung der Gelder in eine Freizügigkeitseinrichtung. Ein "Einkauf" (vgl. StB 45 Nr. 7) in ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice ist nicht möglich. Die Anbieter von Freizügigkeitspolicen und Frei- zügigkeitskonten müssen Angebote, die nicht direkt von einer Personalvorsorgeeinrichtung, sondern von einer ehemaligen versicherten Person stammen, zurückweisen. Austrittsleis- tungen müssen daher, um die steuerliche Privilegierung aufrecht zu erhalten, immer direkt von der Vorsorgeeinrichtung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police überwiesen wer- den.

3.3 Übertragung von Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) oder aus einer

Freizügigkeitspolice (-konto) auf eine anerkannte Vorsorgeform der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Beiträge an eine Säule 3a können nur in jährlich begrenzter Höhe geleistet werden; auch Einkäufe sind nur begrenzt möglich (StB 45 Nr. 9). Kapitalleistungen aus der 2. Säule bzw. aus einer Freizügigkeitspolice (-konto) werden daher besteuert, soweit sie den jährlichen Maximalabzug inklusive Einkauf überschreiten.

Das gilt auch bei Ehescheidung, wenn Austrittsleistungen im Rahmen des Ausgleichs an- teilig (hälftig) übertragen werden (Art. 122 ff. ZGB; StB 20 Nr. 2). Die anteilige Austrittsleis- tung kann entweder an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden oder der Vorsor- geschutz ist in anderer Form (Auffangeinrichtung, Freizügigkeitskonto/-police) sicher zu stellen (Art. 22 i.V.m. Art. 3 und 4 FZG). Davon ausgenommen sind nur Fälle, in denen ein Barauszahlungsgrund vorliegt (Art. 5 Abs. 1 FZG). Der direkte Transfer von Leistungen aus der 2. Säule in eine Säule 3a ist hingegen steuerlich nicht zulässig.

3.4 Übertragung von Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) auf eine aus- ländische Vorsorgeeinrichtung bei Wechsel zu einem ausländischen Arbeitgeber un- ter Beibehaltung des Wohnsitzes in der Schweiz

Eine steuerneutrale Übertragung der Freizügigkeitsleistung auf eine ausländische Vorsor- geeinrichtung ist - sofern nicht ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen dies vorsieht - nicht zulässig, da die neue Vorsorgeeinrichtung nicht dem schweizerischen Recht und damit auch nicht unseren Sorgfaltspflichten und unserer Stiftungsaufsicht unterliegt. Es liegt aber auch kein Barauszahlungsgrund im Sinne von Art. 5 FZG vor (kein Wegzug ins Ausland). Es ist den schweizerischen Personalvorsorgeeinrichtungen deshalb verboten, solche Überweisungen vorzunehmen. Das Freizügigkeitsguthaben der versicherten Person muss also auf eine schweizerische Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden. Im Aus- land ist eine neue Vorsorge aufzubauen. Wird ein Transfer ins Ausland dennoch vorgenom- men, wird die Leistung von der Steuerbehörde (in der Schweiz) wie eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 FZG besteuert.

Mit dem Fürstentum Liechtenstein besteht hingegen ein Sozialversicherungsabkommen, das den steuerneutralen Transfer der Austrittsleistung von einer schweizerischen auf eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung (und umgekehrt) erlaubt bzw. einen Transfer sogar obligatorisch macht. Gleiches gilt für die Überweisung einer Leistung aus einer Freizügig- keitspolice oder einem Freizügigkeitskonto. Es besteht somit volle Freizügigkeit zwischen

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den Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen der beiden Staaten, wie wenn es sich aus- schliesslich um schweizerische Einrichtungen handeln würde.

3.5 Barbezug von Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung (2. Säule) bei Wegzug in

einen EU/EFTA-Staat

Aufgrund der zwischen der Schweiz und der EU bzw. EFTA abgeschlossenen Freizügig- keitsabkommen ist bei einem Wegzug der versicherten Person ins EU/EFTA-Ausland die Barauszahlung des obligatorischen Teils der Freizügigkeitsleistung nicht zulässig, wenn die versicherte Person im betreffenden EU/EFTA-Staat weiterhin für Alter, Invalidität und Hin- terlassenenleistungen einer Sozialversicherungspflicht unterstellt ist.

Die Vorsorgeeinrichtung hat solchenfalls die Auszahlung der Vorsorgemittel zu blockieren bzw. den obligatorischen Teil der Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu überweisen.

Von dieser Regelung ausgenommen sind:

  • Personen, welche in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA keiner Sozialversicherungs- pflicht für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen unterstehen (massgeblich ist das Recht des jeweiligen Staates);

  • Guthaben aus der überobligatorischen Vorsorge.

Ob die Voraussetzungen zur Barauszahlung im konkreten Fall erfüllt sind, hat die Vorsor- geeinrichtung zu prüfen. Die Beweislast trägt die versicherte Person.

4. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung

Gemäss Art. 122 ff. ZGB und Art. 22 ff. FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer ermittelten Austrittsleistungen geteilt. Der zur Übertragung verpflichtete Ehegatte kann sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einkaufen (StB 45 Nr. 7 und 13). Die Übertragung darf nur auf eine Vorsorgeeinrichtung erfolgen, nicht etwa als Barauszahlung direkt an die berechtigte Person.

Im Übrigen kann der Leistungsanspruch vor Fälligkeit grundsätzlich weder verpfändet noch abgetreten werden (Art. 39 BVG; siehe aber Art. 8 und 9 der Verordnung über die Wohnei- gentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994, WEFV, SR 831.411; StB 52 Nr. 4).

5. Bescheinigung der Leistung

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind gegenüber der Steuerbehörde zur schrift- lichen Bescheinigung der Leistungen verpflichtet (Art. 81 Abs. 3 BVG; Art. 174 Bst. b StG und Art. 129 Abs. 1 Bst. b DBG).

Kapitalleistungen werden von den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 19 VStG gemeldet, sofern die steuerpflichtige Person nicht vor der Ausrichtung schriftlich da- gegen Einsprache erhebt.

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