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StB 52 Nr. 3

Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)

Leistungen aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) stammen aus einer anerkannten Vorsor- geform gemäss Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3; StB 45 Nr. 9 und 11). Es handelt sich in der Regel um Kapitalleistungen (Kapitalabfindungen). Beim gebundenen Banksparen ist ohnehin keine andere Leistungsform denkbar. Dagegen sind bei Versicherungsleistungen aus der Säule 3a Rentenzah- lungen möglich, bilden aber eher die Ausnahme (vor allem bei Invalidität). Die Rentenbesteue- rung erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften. Nachfolgende Ausführungen beziehen sich ausschliesslich auf Kapitalleistungen.

1. Ausrichtung

Die in der Säule 3a angelegten Mittel dienen - ebenso wie diejenigen der 2. Säule - aus- schliesslich und unwiderruflich der Vorsorge. Sie vermitteln nur anwartschaftliche Ansprü- che. Leistungen (inkl. allfällige Zinsen, Gewinnanteile und dergleichen) dürfen deshalb nur zu einem Zeitpunkt ausgerichtet werden, der gesetzlich vorgeschrieben ist. Soweit das ent- sprechende Risiko in der Vorsorgevereinbarung versichert ist, trifft dies zu bei Eintritt von Tod oder Invalidität sowie unter bestimmten Voraussetzungen im oder vor dem Altersfall (Versicherungslösungen decken in der Regel alle drei Risiken ab, Bankstiftungen leisten nur im Alter und bei Tod).

1.1 Ausrichtung bei Tod oder Invalidität

Es handelt sich um:

  • Todesfallkapitalleistungen an Personen in nachstehender Reihenfolge: an den überle- benden Ehegatten oder die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner; an die direkten Nachkommen sowie Personen, für deren Unter- halt der Verstorbene in massgeblicher Weise aufgekommen ist (einschliesslich Lebens- partner); an die Eltern; an die Geschwister; an die übrigen Erben. Der Vorsorgenehmer kann zu Lebzeiten die Reihenfolge der Begünstigten in beschränktem Umfang abändern (Art. 2 BVV3).

  • Kapitalleistungen bei Invalidität, sofern der Vorsorgenehmer im Sinne der Invalidenver- sicherung als wenigstens 50% invalid gilt.

1.2 Ordentliche Ausrichtung von Altersleistungen

Im Bereich der gebundenen Vorsorge können Altersleistungen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG (Art. 3 Abs. 1 BVV3; 65 Jahre für Männer / 64 Jahre für Frauen) ausgerichtet werden. Der Anspruch auf Leistungen entsteht in diesen Fällen, wenn der Vorsorgevertrag beendet ist. Der Anspruch wird sowohl bei Leis- tungen aus Versicherungen als auch aus Bankstiftungen im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen realisiert.

Ruft der Vorsorgenehmer von seinem Vorsorgekonto bei einer Bankstiftung nur einen Teil seines Kapitals ab, betrachten die Steuerbehörden das gesamte Vorsorgekapital als fällig. Sobald der Vorsorgenehmer innerhalb von fünf Jahren vor Erreichen des AHV-Alters die teilweise Auszahlung verlangt, wird die Liquidation dieser Säule 3a angenommen und be- steuert.

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Hat die steuerpflichtige Person mehrere Vorsorgekonti eröffnet bzw. mehrere Vorsorgepo- licen abgeschlossen, ist es grundsätzlich möglich, die Konti bzw. Policen innert fünf Jahren vor Erreichen des AHV-Alters gestaffelt aufzulösen.

Altersleistungen werden grundsätzlich mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG ausgerichtet (Art. 3 Abs. 1 BVV3). Bei Erreichen dieses Schlusster- mins, das heisst am ersten Tag nach Vollendung des 64. bzw. 65. Altersjahres, fällt der anwartschaftliche Charakter des Vorsorgeguthabens dahin, was die Steuerbarkeit der Leis- tung bewirkt. Ab diesem Zeitpunkt sind das Guthaben als Vermögen und die Zinsen daraus als Einkommen zu versteuern.

1.3 Aufschub der Altersleistung

Der Vorsorgenehmer kann den Bezug der Leistungen bei nachgewiesener Erwerbstätigkeit bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufschie- ben (StB 45 Nr. 9). Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Alters fällt aber der anwartschaftliche Charakter dahin. Dann muss die Leistung ausbezahlt und besteuert wer- den. Beendet der Vorsorgenehmer seine Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen AHV- Rentenalter, aber vor dem 69. (Frauen) bzw. 70. (Männer) Altersjahr, müssen sämtliche noch bestehenden Säule 3a-Konten oder -Policen aufgelöst werden.

1.4 Vorzeitige Barauszahlung von Altersleistungen

Der Vorsorgenehmer kann die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen aus der Säule 3a verlangen, wenn ein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 3 BVV3 und Art. 5 des Freizügig- keitsgesetzes (FZG; SR 831.42) besteht. Als Barauszahlungsgrund gilt die Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, wenn der Vorsorgenehmer:

  • die Schweiz endgültig verlässt;

  • eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vor- sorge nicht mehr untersteht. In diesen Fällen setzt der Vorbezug zudem die schriftliche Zustimmung des anderen Ehegatten - allenfalls ersetzbar durch ein gerichtliches Urteil - voraus;

  • seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Barauszahlung ist innerhalb eines Jahres seit Aufnahme der (andersartigen) selbständigen Erwerbstätigkeit zu verlangen. Es muss in jedem Fall das gesamte Vorsorgeguthaben bezogen werden. Ein Teilbezug ist nicht zulässig;

  • die Kapitalleistung zum Zwecke des Erwerbs oder der Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, von Beteiligungen an Wohneigentum zum Eigenbedarf oder für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen verlangt (vgl. StB 52 Nr. 5, SGE 2011 Nr. 23);

  • eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist (keine Pflicht zum Bezug);

  • die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet.

Bezieht die steuerpflichtige Person innerhalb von fünf Jahren vor Erreichen des AHV-Alters eine Leistung, stellt dies einen ordentlichen Bezug der Altersleistung (Ziff. 1.2) und nicht einen Vorbezug dar (vgl. auch StB 52 Nr. 2).

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1.5 Missbräuchlicher Bezug / missbräuchliche Verwendung von Säule 3a-Mitteln

Im Zusammenhang mit Kapitalbezügen aus der Säule 3a stehen insbesondere zwei Miss- brauchskonstellationen im Vordergrund: Einerseits der vorzeitige Bezug von Mitteln ohne Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes (Ziff. 1.4) und anderseits der an sich zulässige Kapitalbezug mit anschliessender direkter oder indirekter missbräuchlicher Verwendung der Mittel.

Im erstgenannten Fall tätigt die versicherte Person einen vorzeitigen Bezug aus der Säule 3a, ohne dass die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (z.B. vorzeitiger Bezug im Hin- blick auf eine selbständige Erwerbstätigkeit ohne tatsächliche Aufnahme einer solchen; Barauszahlung ohne dass die Schweiz endgültig verlassen wird).

Im zweiten Fall sind die Voraussetzungen zum vorzeitigen Bezug grundsätzlich erfüllt, die bezogenen Mittel werden aber zweckfremd verwendet. Dies kann direkt erfolgen, z.B. in- dem die Mittel anstelle für die (tatsächlich aufgenommene) selbständige Erwerbstätigkeit zur Finanzierung eines privaten Hobbys eingesetzt werden, oder - im Zusammenhang mit einem Vorbezug für Wohneigentumsförderung - indirekt. Üblicherweise tätigt solchenfalls die versicherte Person einen WEF-Vorbezug, um damit ein bestehendes Hypothekardarle- hen, das zeitnah vor oder nach dem Vorbezug erhöht wird, zu tilgen. Für eine steuerliche Privilegierung der bezogenen Kapitalleistungen reicht es nicht aus, dass die Kapitalleistung zur Amortisation der Hypothek und damit gesetzeskonform verwendet wird. Die zeitnahe Aufstockung der Darlehensschuld führt zu einer indirekten Überführung der aus der gebun- denen Selbstvorsorge bezogenen Mittel in den Bereich der freien Verwendung, was sich vorsorgerechtlich als unzulässig erweist (SGE 2011 Nr. 23; BGer 2C_325/2014 vom 29. Ja- nuar 2015; SSK-Anwendungsfall B.3.2.4)

2. Zeitpunkt des Zuflusses (Art. 52 Abs. 5 StG)

Massgebend für den Zeitpunkt der Besteuerung ist die Fälligkeit.

3. Besteuerung

3.1 Kantons- und Gemeindesteuern

Die Leistungen aus der Säule 3a werden voll besteuert. Zur Besteuerung der Kapitalleis- tungen siehe StB 52 Nr. 1 (Besteuerung mit separater Jahressteuer, unabhängig davon, ob es sich um einen Vorbezug oder um eine ordentliche Auszahlung handelt).

Die volle Besteuerung der Leistungen aus der Säule 3a gilt auch dann, wenn der Vorsor- genehmer übersetzte, bei den ordentlichen Steuern nicht abgezogene oder nicht zum Ab- zug zugelassene Beiträge einbezahlt hat (SGE 1999 Nr. 24 und 1994 Nr. 26) oder die Bei- träge infolge einer Prämienbefreiung teilweise von der Versicherung geleistet wurden. Eine anteilsmässige Reduktion der steuerbaren Leistung ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht möglich.

Im interkantonalen Verhältnis werden Kapitalleistungen aus der Säule 3a in jenem Kanton besteuert, in welchem der Empfänger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung wohnt (Art. 4b Abs. 1 StHG).

Hat die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung weder ihren steuerrechtlichen Wohnsitz noch ihren Aufenthalt in der Schweiz, unterliegt die Kapitalleis- tung der Quellenbesteuerung (Art. 119 StG und Art. 96 DBG). Keinen Einfluss haben die

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Nationalität der steuerpflichtigen Person oder ihr Bewilligungsstatus. Zur Erhebung der Quellensteuer vgl. StB 119 Nr. 2.

3.2 Direkte Bundessteuer

Auch nach Art. 22 i.V.m. Art. 38 DBG unterliegen Kapitalleistungen aus Säule 3a einer separaten Jahressteuer. Näheres hierzu siehe StB 52 Nr. 1.

Bezieht eine steuerpflichtige Person in der selben Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen und fällt das Besteuerungsrecht aufgrund eines Wohnsitzwechsels an einzelnen oder meh- reren Kapitalleistungen einem anderen Kanton zu, so werden die nicht im Kanton St. Gallen steuerpflichtigen Kapitalleistungen zur Satzbestimmung hinzugerechnet.

3.3 Steuerfolgen eines missbräuchlichen Kapitalbezugs bzw. der missbräuchlichen Ver- wendung von Geldern der Säule 3a

Sowohl der missbräuchliche Kapitalbezug aus der Säule 3a wie auch die zweckfremde und damit ebenfalls missbräuchliche Verwendung von Geldern der Säule 3a führen dazu, dass dem Kapitalbezug der Vorsorgecharakter abgesprochen und dieser zusammen mit dem übrigen Einkommen ordentlich besteuert wird (vgl. StB 52 Nr. 1, Ziff. 4).

4. Einbringung der Kapitalleistung in eine andere Vorsorgeform

4.1 Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine 2. Säule

Leistungen aus der 2. Säule werden - wie die Leistungen aus der Säule 3a - zu 100% besteuert. Deshalb können die Guthaben aus der gebundenen Selbstvorsorge unmittelbar auf eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule übertragen werden (Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV3). Das Vorsorgeguthaben muss direkt vom Vorsorgeträger der Säule 3a und vor Fälligkeit der Säule 3a an die Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule überwiesen werden. Der Transfer ist steuerneutral. Die Entnahme wird nicht besteuert und der Einkauf kann steuer- lich nicht abgezogen werden (analog Art. 37 Bst. d StG). Grundsätzlich ist das gesamte Vorsorgeguthaben zu übertragen. Übersteigt das Säule 3a-Guthaben den Betrag, der nach den reglementarischen Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung zur Deckung der Vorsorgelücke erforderlich ist, so erfolgt die Übertragung im Umfang der Deckungslücke.

Der Bezug einer Kapitalleistung aus der Säule 3a bei Erfüllen der altersmässigen Voraus- setzungen (nicht aber bei einem vorzeitigen Bezug) mit nachfolgendem Einkauf in die

2. Säule, selbst wenn dieser in identischer Höhe erfolgt, ist vorsorgerechtlich zulässig und

stellt auch keine Steuerumgehung dar; der Einkaufsbetrag ist entsprechend zum Abzug zuzulassen.

Eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BVV3 zwecks Vornahme eines Einkaufs in die 2. Säule oder zur Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs aus der 2. Säule ist nicht zulässig. Der steuerlich der Vorsorge entzogene Vorbezugsbetrag (Besteuerung wie eine Kapitalleistung im Vorsorgefall) muss aus Mitteln, die noch nicht zu Vorsorgezwecken gebunden sind, an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden.

4.2 Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a in eine andere Säule 3a

Die Übertragung von einer Einrichtung der Säule 3a auf eine andere Einrichtung der Säule 3a ist in Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV3 ausdrücklich vorgesehen. Da es sich um einen Wechsel innerhalb der gleichen Säule handelt und der anwartschaftliche Charakter der

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Leistung gewahrt bleibt, erfolgt keine Besteuerung. Eine bloss teilweise Übertragung vor- handener Altersguthaben auf neue Vorsorgekonten oder Vorsorgeversicherungen zum blossen Zweck der Aufteilung des Säule 3a-Guthabens auf mehrere Träger ist dagegen nicht zulässig; es kann nur das ganze Guthaben transferiert werden. Der Transfer hat zu- dem vor Fälligkeit der Säule 3a zu erfolgen.

4.3 Übertragung von Leistungen aus einer Säule 3a (gebundene Vorsorge) in eine Säule

3b (freie Vorsorge)

Liegt kein Auszahlungsgrund (Ziff. 1) vor, muss eine steuerpflichtige Person, die eine von ihr abgeschlossene Säule 3a nicht weiterführen will, die Vorsorgeversicherung oder die Vorsorgevereinbarung "einfrieren", das heisst inskünftig keine Beiträge mehr leisten. Eine Übertragung in eine Säule 3b ist nicht zulässig. Ist ein Auszahlungsgrund gegeben, ist die Übertragung nur mit steuerlicher Abrechnung des bezogenen Guthabens möglich.

4.4 Übertragung von Leistungen aus der 2. Säule in die Säule 3a

Beiträge an die Säule 3a können nur bis zu der gemäss Art. 7 BVV3 begrenzten Beitrags- höhe vom Einkommen abgezogen werden (StB 45 Nr. 9). Eine Bezahlung von Beiträgen für mehrere Jahre oder ein Einkauf früherer Beitragsjahre ist nicht zulässig. Eine (Kapital-) Leistung aus 2. Säule, beispielsweise aus einer Freizügigkeitspolice, kann deshalb höchs- tens bis zum zulässigen, jährlichen Beitragsmaximum "verwendet" werden. Eine steuerliche Verrechnung findet nicht statt. Die Leistung aus der kollektiven beruflichen Vorsorge wird als Einkommen besteuert, und der im konkreten Fall zulässige Beitrag an die Säule 3a wird anderseits zum Abzug zugelassen.

5. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung

Gemäss Art. 4 Abs. 3 BVV3 können Ansprüche auf Altersleistungen aus der Säule 3a ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer steuerneutral an den Ehegatten abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden, wenn der Güterstand anders als durch Tod, also namentlich bei Scheidung, aufgelöst wird. Die Ansprüche auf Altersleistungen werden in die güterrecht- liche Auseinandersetzung (als Errungenschaft oder Eigengut) einbezogen und gegebenen- falls geteilt. Wurde eine Übertragung vereinbart bzw. gerichtlich zugesprochen, hat die Ein- richtung des Vorsorgenehmers den zu übertragenden Betrag an eine vom Ehegatten be- zeichnete Einrichtung der Säule 3a bzw. eine Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (StB 20 Nr. 2).

Im Übrigen ist jede Abtretung oder Verpfändung vor Fälligkeit der Leistung (wegen Alter, Tod oder Invalidität) nichtig, wenn die Mittel nicht zur Amortisation oder Sicherung einer bestehenden Hypothekarschuld auf selbstgenutztem Wohneigentum verwendet werden (Art. 4 Abs. 1 BVV3 i.V.m. Art. 30b BVG sowie Art. 39 BVG, siehe auch StB 52 Nr. 5).

6. Bescheinigung der Leistungen

Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge sind gegenüber der Steuerbehörde zur schriftlichen Bescheinigung der Leistungen verpflichtet (Art. 8 BVV3; Art. 174 Bst. b StG und Art. 129 Abs. 1 Bst. b DBG).

Versicherungsleistungen unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 7 VStG). Die Steuer- pflicht kann durch Meldung der steuerbaren Leistung oder - wenn die steuerpflichtige Per- son gegen die Meldung Einsprache erhebt - durch Entrichtung der Steuer erfüllt werden

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(Art. 11 Abs. 1 VStG). Auf der Meldung hat die Versicherungsgesellschaft die Bruttoleistung inklusive Zinsen, Überschussbeteiligungen etc. anzugeben.

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