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StB 52 Nr. 4
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der zweiten Säule
Gestützt auf Art. 30a ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) sowie die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV; SR 831.411) können die versicherten Personen unter bestimmten Voraussetzungen ihr Vorsorgeguthaben der 2. Säule zur Wohneigentumsfi- nanzierung verwenden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 3. Oktober 2007 zum Thema "Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge" das Kreisschreiben Nr. 17 erlassen (www.estv.admin.ch). Gegenstand des Kreisschreibens sind die Erläuterun- gen der steuerlichen Auswirkungen.
1. Vorbezug und Verpfändung
1.1 Allgemeines
Die versicherte Person kann ihr erworbenes Vorsorgeguthaben bei einer Vorsorgeein- richtung oder auf einem Freizügigkeitskonto bzw. einer Freizügigkeitspolice ganz oder teilweise für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum verwenden. Sie kann frei wählen zwischen einem Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und der Verpfän- dung dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen an- derseits.
Die vorbezogenen Mittel der beruflichen Vorsorge sind direkt für das Wohneigentum zu verwenden. Die Mittel können für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum oder für die Amortisation von Hypothekardarlehen verwendet werden. Eine indirekte Verwendung ist lediglich im Sinn einer Beteiligung an einer Gesellschaft, in deren Ei- gentum die Wohnung der versicherten Person steht, vorgesehen (Wohnbaugenossen- schaft, Mieteraktiengesellschaft; vgl. Art. 3 WEFV). Nicht unmittelbar der Wohneigen- tumsförderung dient hingegen der Erwerb von Lebensversicherungspolicen, auch wenn die Mittel aus der Vorsorgeeinrichtung zunächst für die Herabsetzung der Hypothekar- schuld verwendet wurden (SGE 2007 Nr. 22, vgl. auch zur Säule 3a SGE 2011 Nr. 23).
Als Wohneigentum gilt die Eigentumswohnung, das Einfamilienhaus oder die Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus. Es kann sich um Alleineigentum, Miteigentum (v.a. Stock- werkeigentum) oder Gesamteigentum mit dem Ehegatten bzw. der eingetragenen Part- nerin oder dem eingetragenen Partner sowie um ein selbständiges und dauerndes Bau- recht handeln. Nicht unter die zulässigen Objekte des Wohneigentums fallen Wohnmo- bile, Mobilheime und Wohnwagen. Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen nicht für die Finanzierung des laufenden Unterhalts des Wohneigentums oder für die Bezahlung der Hypothekarschuldzinsen verwendet werden. Für Umbauten an einem bestehenden Wohneigentum kann jedoch ein WEF-Vorbezug getätigt werden. Bauland kann mit Vor- sorgemitteln nicht erworben werden, wenn kein konkretes Projekt für die Erstellung von Wohnraum für den eigenen Bedarf besteht.
Das Wohneigentum muss zum Eigenbedarf dienen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Diese Bedingung muss auch bei Wohneigentum im Ausland erfüllt sein (Grenzgänger/in- nen). Bei gemischt genutzten Liegenschaften kann der selbstbewohnte Teil durch Mittel der beruflichen Vorsorge finanziert werden. Der Eigenbedarfsanteil muss von der Vor- sorgeeinrichtung nach den Regeln über das Stockwerkeigentum festgelegt werden. Die Präponderanzmethode findet in diesem Bereich keine Anwendung. Kein Eigenbedarf liegt vor bei Zweitwohnungen oder Ferienhäusern.
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Verheiratete versicherte Personen bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner benöti- gen für den Vorbezug und die Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre geltend gemacht werden (gilt nicht für die Ver- pfändung). Hat die versicherte Person Ansprüche gegenüber mehreren Vorsorgeein- richtungen, ist die Fünfjahresfrist für sämtliche Vorsorgebeziehungen in der selben Säule zu beachten. Es findet aber weder eine konsolidierte Betrachtung der 2. Säule und der Säule 3a noch zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnerinnen oder ein- getragenen Partnern statt. Tätigt eine steuerpflichtige Person innerhalb der Fünfjah- ressperrfrist einen weiteren WEF-Vorbezug, so wird der zweiten Kapitalleistung, welche in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften der Wohneigentumsförderung ausgerichtet worden ist, der Vorsorgecharakter aberkannt. Die betreffende Leistung wird entspre- chend - so die Zahlung nicht rückgängig gemacht (rückabgewickelt) wird - zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Satz besteuert.
Das Gesuch für den Vorbezug bzw. die Verpfändung kann bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BVG) bei der Vorsorgeeinrich- tung gestellt werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Diese Frist ist allerdings bloss relativ zwin- gend und kann von der Vorsorgeeinrichtung reduziert oder ganz aufgehoben werden.
Ein Vorbezug muss von der Vorsorgeeinrichtung spätestens sechs Monate nach Ein- gang des Gesuches ausbezahlt werden (Art. 6 Abs. 1 WEFV). Weist die Vorsorgeein- richtung eine Unterdeckung aus, kann sie die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich, höchstens aber für die Dauer der Unterdeckung, und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn dieser der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient (Art. 6a WEFV).
Pro Vorbezug muss mindestens Fr. 20'000.-- beansprucht werden. Der Mindestbetrag von Fr. 20'000.-- gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossen- schaften oder ähnlichen Beteiligungen sowie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeits- einrichtungen. Ebenso gilt kein Mindestbetrag bei der Verpfändung. Für den Vorbezug bzw. für die Verpfändung kann höchstens die im Zeitpunkt des Gesuches bestehende Freizügigkeitsleistung beansprucht werden (relative Begrenzung). Versicherte Perso- nen, die über 50 Jahre alt sind, können gesamthaft höchstens die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung beziehen bzw. verpfän- den, je nachdem, welcher Betrag höher ist (absolute Begrenzung; Art. 5 WEFV).
1.2 Sicherung des Vorsorgezweckes
Nur solange Vorbezüge im selbstgenutzten Wohneigentum eingesetzt sind, dienen sie dem Vorsorgezweck und bleiben diesem erhalten. Andernfalls müssen die bezogenen Vorsorgemittel wieder in die berufliche Vorsorge zurückfliessen (siehe Ziff. 3).
Zur Sicherung des Vorsorgezweckes dient beim Vorbezug zum Erwerb oder zur Erstel- lung von Wohneigentum oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen die Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch. Gleiches gilt bei der Pfandverwer- tung des Vorsorgeguthabens, nachdem es zu diesem Zweck verpfändet wurde, nicht aber bereits bei der Verpfändung.
Anteilscheine einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnliche Beteiligungspapiere müs- sen zur Sicherung des Vorsorgezweckes bis zur Rückzahlung oder bis zum Eintritt des Vorsorgefalles oder der Barauszahlung bei der Vorsorgeeinrichtung hinterlegt werden (Art. 30e Abs. 4 BVG; Art 16 Abs. 3 WEFV).
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Versicherte Personen mit Wohnsitz im Ausland haben vor dem Vorbezug bzw. der Ver- pfändung den Nachweis der Verwendung des Vorbezuges für das Wohneigentum zu erbringen; eine Anmerkung im Grundbuch kommt hier nicht in Betracht (Art. 30e Abs. 5 BVG).
1.3 Steuerliche Behandlung des Vorbezuges
Die Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden in der Regel bei Fälligkeit besteuert (Art. 52 Abs. 5 StG, Art. 84 BVG). Massgebend ist damit der Zeitpunkt, in dem der im Reglement vorgesehene Vorsorgegrund erfüllt wird. Es gelten die allgemeinen Grunds- ätze für Kapitalleistungen aus 2. Säule (StB 52 Nr. 2, Ziff. 1.7). Anwendbar ist der Steu- erfuss am Wohnsitz der vorbeziehenden Person nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Auszahlung. Auch nach dem Recht der direkten Bundessteuer wird der Vorbezug separat besteuert, und zwar zu einem Fünftel des ordentlichen Tarifes. Zur Berechnung vgl. StB 52 Nr. 1 und 2.
Für die Besteuerung von Vorbezügen, die durch Personen ohne Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz getätigt werden siehe StB 119 Nr. 1 und 2 (Quellenbesteuerung).
Es ist in erster Linie Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung bzw. der Freizügigkeitseinrich- tung, die zwingenden gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Wohneigentumsförde- rung durchzusetzen. Die Steuerbehörden üben aber gleichwohl gewisse Kontrollfunkti- onen aus. So wird Kapitalleistungen, die in Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Wohneigentumsförderung ausgerichtet werden, kein Vorsorgecharakter zuer- kannt. Sie werden daher zusammen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Satz besteuert (StB 52 Nr. 1, SGE 2007 Nr. 22). Die widerrechtlich tätige Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung riskiert zudem in gravierenden Fällen die Aberkennung der Steuerfreiheit (vgl. auch StB 45 Nr. 7).
Ein Steuerumgehungstatbestand kann vorliegen, wenn ein Hypothekardarlehen auf dem selbstgenutzten Wohneigentum kurz vor dem Vorbezug erhöht oder kurz nach dem Vor- bezug wieder aufgestockt wird. Indizien für ein rein steuerlich motiviertes, sachwidriges Verhalten sind in diesem Fall die kurze Zeitspanne zwischen Vorbezug und Darlehens- erhöhung, genügend eigene liquide Mittel oder die Verwendung der zusätzlichen Darle- hensmittel für eine steuerlich begünstigte Anlageform der Säule 3b. Wenn der Vorbezug von Geldern der 2. Säule zwecks Amortisation eines Hypothekardarlehens und die neu- erliche Erhöhung der Hypothek zur Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung mit Einmalprämie so nahe beieinander liegen, dass sie wirtschaftlich betrachtet als ein Ge- schäft anzusehen sind, wird im Grunde mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ein beliebi- ges Anlageprodukt der Säule 3b angeschafft. Die Bestimmungen über die Wohneigen- tumsförderung werden auf diese Weise missbraucht. Der missbräuchliche Vorbezug wird in diesem Fall nicht privilegiert als Vorsorgeleistung, sondern zum vollen Satz be- steuert (vgl. zur Säule 3a SGE 2011 Nr. 23).
Mit dem Erwerb von Wohneigentum (oder der Rückzahlung der Hypothek etc.) wird das steuerbare Vermögen am Stichtag erhöht. Dies gilt auch für den Erwerb von Anteilschei- nen von Wohnbaugenossenschaften und andere Beteiligungen an Wohneigentum, ob- wohl sie zur Sicherstellung des Vorsorgezweckes bei der Vorsorgeeinrichtung hinterlegt werden müssen und nicht im Besitz der steuerpflichtigen Person bleiben. Die Anteil- scheine gehören zum steuerbaren Vermögen der steuerpflichtigen Person, und allfällige Zinsen hat diese als Vermögensertrag zu versteuern. Ihr steht auch gestützt auf eine Bescheinigung der Genossenschaft die Rückforderung der Verrechnungssteuer zu.
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1.4 Steuerliche Behandlung der Verpfändung
Aus der Verpfändung als solcher entstehen keine unmittelbaren steuerlichen Folgen, weil dabei nicht über das Vorsorgeguthaben oder Teile davon verfügt wird.
Führt die Verpfändung hingegen zu einer Pfandverwertung, sind damit die gleichen steu- erlichen Folgen wie beim Vorbezug verbunden: Der Erlös aus der Pfandverwertung wird besteuert, wobei hierfür die gleichen Regeln wie bei der Besteuerung des Vorbezuges (vgl. Ziff. 1.3) gelten. Folgerichtig sind nach einer Pfandverwertung dieselben Möglich- keiten einer Rückzahlung und daran anknüpfend der Rückerstattung der bezahlten Steu- ern wie beim Vorbezug (vgl. Ziff. 3) gegeben.
2. Zusatzversicherung
Gemäss Art. 30c Abs. 4 BVG hat eine Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung an- zubieten oder eine solche zu vermitteln, um im Falle eines Vorbezugs eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermei- den. Die Versicherung kann bei der Versicherungsgesellschaft als gebundene Selbst- vorsorge (Säule 3a) oder im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b) abgeschlossen werden. Selbst wenn die Zusatzversicherung mit der Vorsorgeeinrichtung abgeschlos- sen wird, handelt es sich aus steuerlicher Sicht immer um individuelle Vorsorge. Ob und in welchem Ausmass die Prämien für eine solche Zusatzversicherung steuerlich in Ab- zug gebracht werden können, hängt vom Versicherungsvertrag ab.
3. Rückzahlung des Vorbezuges
3.1 Allgemeines
Die versicherte Person muss den Vorbezug namentlich dann zurückzahlen, wenn sie das Wohneigentum veräussert oder das Wohneigentum nicht mehr ihrem Eigenbedarf dient (obligatorische Rückzahlung; Art. 30d Abs. 1 BVG). Eine Pflicht zur vorgängigen Rückzahlung getätigter Vorbezüge für Wohneigentum besteht ferner in Fällen, in wel- chen neue freiwillige Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtung getätigt werden sollen (Art. 79b Abs. 3 BVG; vgl. Ziff. 4).
Die versicherte Person kann einen Vorbezug bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen (vgl. auch Ziff. 1.1. hiervor) oder bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls ganz oder teilweise zurückzahlen (fakultative Rückzahlung; Art. 30d Abs. 3 BVG).
Der Mindestbetrag der Rückzahlung beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 7 Abs. 1 WEFV). Ist der ausstehende Saldo des Vorbezuges tiefer als der Mindestbetrag, so hat die Rückzah- lung in einem Betrag zu erfolgen (Art. 7 Abs. 2 WEFV).
Nach vollständiger Rückzahlung des Vorbezuges kann die Löschung der Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch verlangt werden.
3.2 Steuerliche Behandlung
Die - fakultative oder obligatorische - Rückzahlung des Vorbezuges gibt der vorsorge- nehmenden Person Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit bezahlten Steuern. Anspruchsberechtigt ist gemäss Bundesrecht ausschliesslich die vorsorgeneh-
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mende Person, weshalb die kantonale Regelung von Art. 219 StG, wonach bei geschie- denen oder getrennten Ehegatten die Steuerbeträge hälftig zurückerstattet werden, nicht zur Anwendung gelangt. Folgerichtig ist der gleichzeitige Abzug der Rückzahlung vom steuerbaren Einkommen (im Sinne eines Einkaufs) ausgeschlossen. Das Recht auf Rückerstattung der Steuer erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der (evt. auch nur teilweisen) Wiedereinzahlung des Vorbezuges (Art. 83a Abs. 2 und 3 BVG).
Die anwartschaftlichen Leistungen aus einer Vorsorgeeinrichtung werden durch einen Vorbezug reduziert. Sie hängen von der Lohnentwicklung, der Vorbezugsdauer und der Zinsentwicklung ab. Nach der Rückzahlung eines Vorbezugs ohne Zins verbleibt in je- dem Fall eine mehr oder weniger grosse Deckungslücke (fehlender Zins), welche die vorsorgenehmende Person mit einem freiwilligen Einkauf, der steuerlich abziehbar ist, schliessen kann.
Nicht als Rückzahlung anerkannt wird eine Erhöhung der Altersgutschriften gegen Dar- lehensaufnahme bei der Vorsorgeeinrichtung. Der Vorbezug gilt in diesem Fall als zu- rückbezahlt, wenn das Darlehen zurückbezahlt ist.
Liegen mehrere Vorbezüge vor, so erfolgt bei deren Rückzahlung die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der Reihenfolge der ausbezahlten Vorbezüge. Dasselbe gilt, wenn mehrere Kantone betroffen sind. Wird nur ein Teil des Vorbezuges zurückgezahlt, erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuer proportional. Das heisst, die Steuer wird nicht neu berechnet auf dem Rückzahlungsbetrag.
Beispiel einer proportionalen Rückerstattung:
Vorbezug 2017 | Fr. | 100'000.-- |
Jahressteuer 2017 (alleinstehende und konfessionslose | ||
steuerpflichtige Person mit Wohnsitz in St.Gallen) | Fr. | 5'698.-- |
Rückzahlung 2025 (50% von Fr. 100'000.--) | Fr. | 50'000.-- |
Steuerrückzahlung 2025 (50% der ursprünglichen Steuer) Fr. 2'849.--
Wurde der WEF-Vorbezug zusammen mit andern Kapitalleistungen in der gleichen Be- messungsperiode besteuert (StB 52 Nr. 1), errechnet sich der massgebliche, auf den WEF-Vorbezug entfallende Steuerbetrag nach dem Verhältnis der Kapitalleistungsbe- träge. Die Steuer wird nicht nachträglich so berechnet, wie wenn der WEF-Vorbezug als einzige Kapitalleistung in der Bemessungsperiode angefallen wäre.
Die Rückerstattung erfolgt in jedem Fall ohne Zins. Das gilt auch für allfällige Ausgleichs- zinsen und Zinsen beim Steuerinkasso (Verzugszinsen).
Wenn eine vorsorgenehmende Person den Vorbezug zurückzahlt und in kurzer Zeit ohne vernünftigen Grund einen neuen Vorbezug für Wohneigentum in gleicher oder ähn- licher Höhe tätigt, kann eine Steuerumgehung vermutet werden. Die Steuerersparnis könnte allenfalls darin bestehen, dass die Steuer auf der Kapitalleistung neu nach einem veränderten Zivilstand und tieferen Tarif berechnet wird. In diesem Fall müsste die Rück- zahlung der Steuer widerrufen und anderseits auf eine neuerliche Besteuerung des wie- derholten Vorbezugs verzichtet werden.
Ein Transfer von Guthaben aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in die
2. Säule ist steuerneutral möglich. Die Entnahme wird nicht besteuert und der Einkauf
kann steuerlich nicht abgezogen werden (StB 52 Nr. 3). Voraussetzung ist, dass in der
2. Säule eine Vorsorgelücke besteht, die mit den Mitteln aus der Säule 3a gefüllt werden
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kann. Bei der Berechnung dieser Vorsorgelücke sind allfällige WEF-Vorbezüge zum No- minalbetrag dem vorhandenen Altersguthaben zuzurechnen. Bei dem steuerneutralen Transfer handelt es sich nicht um eine Rückzahlung von WEF-Vorbezügen, die einen Anspruch auf Steuerrückzahlung begründen würde.
Im Ausland auf Vorbezügen entrichtete Steuern können nicht in der Schweiz zurückge- fordert werden. Hingegen lässt sich bei Rückzahlung des Vorbezuges die seinerzeit da- rauf erhobene Quellensteuer zurückfordern, wenn sie nicht bereits früher zurückerstattet wurde (StB 119 Nr. 1 und 2).
Für die Rückerstattung der Steuer ist ein schriftliches Gesuch an jene kantonale Veran- lagungsbehörde zu richten, welche sie seinerzeit erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über die Rückzahlung, über das im Wohneigentum inves- tierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der ESTV, siehe Ziff. 6 hier- nach) sowie über den für den Bund, den Kanton und die Gemeinde entrichteten Steuer- betrag.
Die Rückerstattung der Steuer wird in einer begründeten Verfügung festgesetzt und kann im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (Einsprache etc.) angefochten werden. Bei teilweiser Rückerstattung wird keine neue Steuerveranlagung vorgenommen.
4. Einkauf von Beitragsjahren und Vorbezug
Vorsorgelücken aufgrund von Vorbezügen für Wohneigentum sind durch Rückzahlung zu schliessen, bevor neue freiwillige Einkäufe getätigt werden (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG). Aus dem Grundsatz der konsolidierten Betrachtung der 2. Säule folgt, dass die vorsorgerechtliche Rückzahlungspflicht auch dann gilt, wenn die steuerpflichtige Person bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen ist und der Einkauf nicht in die Pen- sionskasse erfolgt, aus welcher der WEF-Vorbezug getätigt wurde (StB 45 Nr. 13).
Diese Einschränkung gilt nicht bei Wiedereinkäufen nach einer Ehescheidung (Art. 79b Abs. 4 BVG). Hier kann frei gewählt werden, ob die Deckungslücke zufolge Scheidung geschlossen oder der Vorbezug zurückbezahlt wird (vgl. StB 45 Nr. 13 Ziff. 4.5).
Wurden Einkäufe getätigt (mit Ausnahme von Wiedereinkäufen von Deckungslücken aus Scheidung, Art. 79b Abs. 4 BVG), so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahren nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG). Um einen Kapitalbezug handelt es sich auch bei einem Vorbezug für Wohneigentum.
WEF-Vorbezüge, welche die Sperrfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG verletzen, können nicht rückabgewickelt werden. Der sperrfristverletzende Kapitalbezug ist vorsorgerechtlich zwar zulässig, zieht aber steuerliche Korrekturen nach sich.
5. Reinvestition eines Vorbezugs
Eine vorsorgenehmende Person, welche ihr mit einem Vorbezug finanziertes Wohnei- gentum verkauft, kann den Vorbezug innerhalb von zwei Jahren auf ein neues Wohnei- gentum übertragen, indem sie den Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweist (Art. 30d Abs. 4 BVG). Reinvestiert sie den Vorbezug nicht innerhalb von zwei Jahren in neues Wohneigentum, muss die Freizügigkeitseinrichtung den Vorbezug an die Vorsor- geeinrichtung zurückzahlen. Der steuerpflichtigen Person wird alsdann die seinerzeitige Jahressteuer zurückerstattet.
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Solange der Vorbezug auf einer Freizügigkeitseinrichtung parkiert ist, ergeben sich keine steuerlichen Folgen. Wenn der Vorbezug auf ein neues Eigenheim übertragen wird, stellen die auf dem Freizügigkeitskonto angewachsenen Zinsen einen weiteren Vorbezug von Vorsorgemitteln für die Wohneigentumsfinanzierung dar. Sie werden ge- mäss Art. 83a BVG als Kapitalleistung besteuert. Die Zinsen sind von der Freizügigkeits- einrichtung auf dem offiziellen Formular WEF zu bescheinigen (Art. 12 WEFV).
6. Meldungen und Bescheinigungen
Die Vorsorgeeinrichtung hat den Vorbezug bzw. die Pfandverwertung sowie die Rück- zahlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (Hauptabteilung Direkte Bundes- steuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Erhebung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern) innerhalb von 30 Tagen auf dem offiziellen Formular WEF unaufgefordert zu melden (Art. 13 Abs. 1 WEFV). In der Meldung ist der Bruttobetrag anzugeben.
Die Vorsorgeeinrichtung hat auch der vorsorgenehmenden Person die Rückzahlung des Vorbezuges auf dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV herausgegebe- nen Formular WEF zu bescheinigen (Art. 7 Abs. 3 WEFV).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV führt über sämtliche ihr von den Vorsorge- einrichtungen gemeldeten Vorbezüge, Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen Buch, d.h. sie unterhält für alle diese Transaktionen ein Register (Art. 13 Abs. 2 WEFV). Ge- stützt darauf erteilt sie den Vorsorgenehmenden auf schriftliches Gesuch hin Auskunft über den Stand des im Wohneigentum investierten Vorsorgekapitals und weist sie auch auf die für die Steuerrückerstattung zuständige Behörde hin (Art. 13 Abs. 3 WEFV).
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