StB 053 Nr. 1

StB 53 Nr. 1

Rückstellungen bei Ersatzbeschaffung

1. Allgemeines

Gemäss Art. 43 StG können die stillen Reserven bei

Veräusserung von betriebsnotwendigem

Anlagevermögen auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, wenn dieses ebenfalls betriebs- notwendig ist. Anlagevermögen gilt als betriebsnotwendig, wenn es dem (gleichen) Betrieb unmittelbar dient. Nicht dazu gehören Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Ver-

mögensanlage oder nur

durch ihren Ertrag dienen.

Kann die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr stattfinden,

ist im Umfang der

stillen Reserven eine

Rückstellung zu bilden. Diese ist in der Regel innert drei Jahren zur

Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung auf-

zulösen (Art. 27 StV).

Bei einer derartigen Rückstellung handelt es sich indessen nicht um eine echte Rückstellung im Sinne von Art. 25 StV, die auch als Fremdkapitalposition zu berücksichtigen wäre. Sie

stellt lediglich eine

buchhalterisch-technische Massnahme dar, so dass sie bei der Ermittlung

des steuerbaren Vermögens ausser Acht zu lassen ist.

2. Vermögenssteuerliche Erfassung von Rückstellungen für Ersatzbeschaffung

/ Bei-

spiele

2.1 Ersatzliegenschaft noch nicht in Bau

Rückstellung für Ersatzbeschaffung 2,5 Mio

Bilanz

Geld/Mobilien

4'500'000

________

4'500'000

========

Rückstellung

Eigenkapital

2'500'000

2'000'000

________

4'500'000

========

Vermögensbesteuerung:

Eigenkapital

2'000'000

Rückstellung

2'500'000

________

Steuerbares Vermögen

4'500'000

========

01.07.2011

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ersetzt 01.01.1999

StB 53 Nr. 1

2.2 Ersatzliegenschaft in

Bau

Anlagekosten Liegenschaft 4,0 Mio, Rückstellung 2,5 Mio

Bilanz

Geld/Mobilien

500'000

Rückstellung

2'500'000

Baukonto

4'000'000

________

Eigenkapital

2'000'000

________

4'500'000

========

4'500'000

========

Vermögensbesteuerung:

Eigenkapital

2'000'000

Rückstellung

2'500'000

________

4'500'000

Korrektur Steuerwert

Liegenschaft:

Anlagekosten

4'000'000

steuerbar 80 % (Art.

57 Abs. 2 StG)

3'200'000

________

-

800'000

________

Steuerbares Vermögen

3'700'000

========

2.3 Ersatzliegenschaft fertig erstellt / nicht geschätzt

Anlagekosten Liegenschaft 5,0 Mio, Rückstellung 2,5 Mio

Bilanz

Geld/Mobilien

500'000

Rückstellung

2'500'000

Baukonto

5'000'000

________

Eigenkapital

3'000'000

________

5'500'000

========

5'500'000

========

Vermögensbesteuerung:

Eigenkapital

3'000'000

Rückstellung

2'500'000

________

5'500'000

ersetzt 01.01.1999

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01.07.2011

StB 53 Nr. 1

Korrektur Steuerwert Liegenschaft:

Anlagekosten

5'000'000

steuerbar 80 % (Art. 57 Abs. 2 StG)

4'000'000

________

- 1'000'000

________

Steuerbares Vermögen

4'500'000

========

2.4 Ersatzliegenschaft fertig gestellt / geschätzt

Verkehrswert Liegenschaft 4,0 Mio, Buchwert Liegenschaft nach Auflösung Rückstellung 2,5

Mio (5 Mio Anlagekosten ./. 2,5 Mio Rückstellung)

Bilanz

Geld/Mobilien

500'000

Immobilien

2'500'000

________

Eigenkapital

3'000'000

________

3'000'000

========

3'000'000

========

Vermögensbesteuerung:

Eigenkapital

3'000'000

Liegenschaft:

- Steuerwert (Verkehrswert)

4'000'000

- Buchwert

- 2'500'000

________

1'500'000

________

Steuerbares Vermögen

4'500'000

========

01.07.2011

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ersetzt 01.01.1999