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StB 56 Nr. 1

Wertpapiere ohne Kurswert

1. Grundsatz

Für Bewertungen von Wertpapieren ohne Kurswert für

die Vermögenssteuer auf einen Bi-

lanzstichtag ab 1. Januar

2008 findet das Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steu-

erkonferenz SSK Anwendung

(KS 28). Das Kreisschreiben ist mit Kommentar unter

https://www.steuerkonferenz.ch/ abrufbar.

2. Kantonale Bewertungspraxis

Die Bewertungspraxis gemäss dieser Praxisrichtlinie ergänzt die Vorgaben des Kreisschrei- bens Nr. 28. Mit der Revision des Steuergesetzes per 1. Januar 2007 ist die Bewertungs-

praxis geändert worden.

2.1 Jährliche Stichtagsbewertung

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 68 Abs. 1 StG). Die Vermögenssteuerwerte für nicht kotierte Wertpa- piere sind deshalb für jede Steuerperiode per 31. Dezember neu festzulegen. Grundlage

für diese Bewertung bilden die Geschäftsabschlüsse

der juristischen Personen. Massge-

bend ist der letzte Geschäftsabschluss im entsprechenden Kalenderjahr.

2.2 Wechsel zur Bewertung aufgrund von Deklarationswerten

Die Wertschriftenbewertung kann oft nur mit grossem zeitlichem Abstand zum massgebli-

chen Stichtag vorgenommen

werden. Grund dafür ist der Umstand, dass die Kapitalgesell-

schaften ihre Steuererklärungen mit den Geschäftsabschlüssen erst sechs Monate nach dem Abschlussdatum einzureichen haben. Darauf folgt zudem noch eine mehr oder weni- ger lange Veranlagungsphase. Dies führt wiederum zu Veranlagungsverzögerungen bei Personen, die an der betreffenden Gesellschaft beteiligt sind.

Um diese Verzögerungen zu

vermeiden, wird in der Praxis nicht bloss nach veranlagten

Geschäftsjahren bewertet,

sondern teilweise nach deklarierten Werten. Die Wertschriften-

bewertung ist damit im Normalfall durchführbar, sobald für die Gesellschaft die Steuerer- klärung und damit die notwendigen Grundlagen für die Wertschriftenbewertung verfügbar

sind. Die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen

juristischen Personen können folglich

durch frühzeitiges Einreichen der Steuererklärung zusammen mit dem Geschäftsabschluss

eine frühere Bewertung ihrer Titel erwarten.

Um den in der Vergangenheit beobachteten grossen Schwankungen bei den Ertragswerten

entgegenzuwirken und um diese zu glätten, wird von

der doppelten Gewichtung des letzten

Geschäftsjahres Abstand genommen. Stattdessen werden die letzten drei Jahre in die Be-

wertung einbezogen.

.

31.12. = Stichtag

n-2

n-1

n

veranlagte Werte

veranlagte Werte

Deklarationswerte

(oder Deklarations-

(oder Deklarations-

werte)

werte)

01.01.2025

-1-

ersetzt 01.07.2021

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Basis für den Ertragswert bildet der gleich gewichtete Durchschnitt der Jahre n-2, n-1 und n (KS 28 Rz 7, Modell 2). Die juristische Person hat aber das Recht, für eine Frist von min- destens fünf Jahren Modell 1 (Grundlage nur n-1 und n) zu wählen. Die am Stichtag abge- laufene Steuerperiode (n) wird in der Regel auf Grund der Deklaration und die beiden vo- rangegangenen Steuerperioden werden nach Veranlagungswerten berücksichtigt.

In begründeten Fällen (wiederholt zu tiefe oder zu hohe Deklaration, Korrekturen aufgrund von geldwerten Leistungen etc.) kann das Kantonale Steueramt an Stelle der Bewertung nach Deklarationswerten die Veranlagung abwarten und auf die veranlagten Werte abstel- len.

2.3 Kapitalisierungszinssatz

Für Bewertungen ab 1. Januar 2008 wird der Kapitalisierungssatz nach Rz 10 und 60 des Kreisschreibens Nr. 28 festgelegt.

2.4 Deklaration der Steuerwerte in der persönlichen Steuererklärung

Sind die Steuerwerte von nicht kotierten Gesellschaften bei Einreichen der persönlichen Steuererklärung des Beteiligungsinhabers diesem von der Gesellschaft nicht bekannt ge- geben oder noch nicht durch das Kantonale Steueramt eröffnet worden, hat der Beteiligte

  • unter Angabe der Anzahl Titel, der genauen Firmen- und Titelbezeichnung gemäss Han-

delsregister sowie des Nennwertes - den letztbekannten Steuerwert (gemäss der letzten Veranlagung) im Wertschriftenverzeichnis einzutragen. Zudem sind alle Ausschüttungen und geldwerten Leistungen zu deklarieren. Die Steuerwerte werden bei der Veranlagung von Amtes wegen überprüft und wo nötig korrigiert.

2.5 Pauschalabzug bei Minderheitsbeteiligungen

Für Minderheitsbeteiligte wird ein Pauschalabzug von 30% des Bruttosteuerwerts gewährt. Anspruch darauf haben Steuerpflichtige, welche die Kriterien gemäss Rz 61 f. des Kreis- schreibens Nr. 28 erfüllen. Die Beteiligungen beider Ehegatten am gleichen Unternehmen werden für die Ermittlung der Minderheitsquote zusammengerechnet.

In Abweichung von Rz 63 des Kreisschreibens Nr. 28 wird der Pauschalabzug für Minder- heitsbeteiligte auch bei angemessener Dividende gewährt.

2.6 Bewertung eines Unternehmens, das dominant von der Leistung einer Einzelperson

abhängig ist (Rz 5 des KS 28)

Beruht der Ertrag einer Gesellschaft grossmehrheitlich auf der Leistung eines oder weniger Beteiligten (die Beteiligung ist grösser als 50%), so kann diese personelle Abhängigkeit berücksichtigt werden, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden. Diese Methode setzt jedoch voraus, dass neben den Aktionären praktisch nur noch Hilfskräfte angestellt sind.

Alternativ kann eine Ertragswertkürzung erfolgen, indem die Summe der Unternehmerlöhne ins Verhältnis zur Gesamtlohnsumme gesetzt und sodann mit der Beteiligungsquote der Arbeitnehmeraktionäre multipliziert wird (vgl. nachfolgendes Beispiel); dies ergibt den Fak- tor zur Kürzung des Ertragswertes. Diese Methode setzt voraus, dass der Unternehmer einen marktgerechten Lohn von der Gesellschaft bezieht.

Sowohl die einfache Gewichtung des Ertragswertes als auch die Ertragswertkürzung muss jährlich beantragt werden. Ein so berechneter Unternehmenswert wird auf alle Titel ange- wendet, insbesondere auch für Minderheitsaktionäre; eine Ertragswertkürzung kann aber

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nur von Aktionären mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen beansprucht werden. Ein allfälliger

Pauschalabzug (Ziff. 2.5) kommt bei beiden Methoden nicht zur Anwendung.

Wird die Be-

teiligung indirekt gehalten, entfällt der Pauschalabzug auch bei der Muttergesellschaft.

Beispiel für eine prozentuale Ertragswertkürzung (Bewertungsstichtag 31.12.2024):

Liste der Unternehmeraktionäre:

steuerlicher

Beteiligung

Bruttolohn gemäss

Total AHV

Name

Wohnsitz

in %

Lohnausweis Ziff. 8

Lohnsumme

Müller Hans

St. Gallen

30.00%

150'000

Müller Fritz

Gossau (SG)

70.00%

150'000

Total

100.00%

300'000

1'200'000

Anteil Unternehmerlöhne an der Total AHV Lohn-

25.00% =A

summe:

Beteiligungsquote Arbeitnehmeraktionäre:

100.00% =B

Kürzungsfaktor (A x B):

25.00%

Zu kapitalisierender Reingewinn:

567'320

Ertragswert vor Korrektur (Kap.satz 2024: 8.75%):

6'483’657

Ertragswert nach Korrektur (Kürzungsfaktor 25%):

4'862’742

2.7 Konzernbewertung

Für Konzernbewertungen aufgrund einer revidierten

und genehmigten Konzernrechnung

sind die Bestimmungen bei Rz 41 des Kreisschreibens Nr. 28 massgebend. Bei Kleinkon- zernen kann die Bewertung auch aufgrund einer nicht revidierten konsolidierten Jahres- rechnung vorgenommen werden. Die Konsolidierung muss jedoch transparent sein und nachvollzogen werden können (Konsolidierungsbuchungen). Im Rahmen einer Konzern- rechnung oder konsolidierten Jahresrechnung werden die Liegenschaften und Wertschrif-

ten zu Verkehrswerten bewertet.

Gesuche für eine Konzernbewertung sind schriftlich dem Kantonalen Steueramt, Hauptab- teilung Natürliche Personen, Abteilung NP Wertschriften, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, einzureichen. Das Gesuch hat einen Antrag mit zahlenmässigem Nachweis (Bewertung; Konzernrechnung, konsolidierte Jahresrechnung, etc.) und den Konsolidierungskreis zu enthalten. Ferner ist eine Kontaktperson zu bezeichnen. Die Konzernbewertung wird min-

destens fünf Jahre beibehalten. In den Folgejahren ist die konsolidierte

Jahresrechnung mit

den Jahresrechnungen der Konzerngesellschaften dem Kantonalen Steueramt unaufgefor-

dert einzureichen.

2.8 Bewertung nach massgeblicher Handänderung

Hat eine massgebliche Handänderung von nicht kotierten Wertpapieren unter unabhängi- gen Dritten stattgefunden, gilt als Verkehrswert der Kaufpreis. Dieser Wert wird in der Praxis für drei Jahre fixiert. Vorbehalten bleibt eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen

Lage der Gesellschaft.

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Als massgeblich gilt eine Handänderung, aus der sich ein vertretbarer, plausibler Verkehrs- wert herleiten lässt. In der Praxis ist dies erst bei einem Transaktionsvolumen von wenigs- tens 10% im Jahr der Fall.

Massgebende Indizien für die Beurteilung einer Veränderung der wirtschaftlichen Lage ei- ner Unternehmung bilden insbesondere die Faktoren Gewinn, Umsatz, Eigenkapital und Beteiligungsverhältnisse. Als wesentlich gilt in der Regel eine Gewinn- oder Umsatzverän- derung von 20%, eine nicht aus dem ordentlichen Gewinn erzielte Kapitalveränderung von 10% bzw. eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse im Umfang von 10%. Ist eines dieser Indizien erfüllt, ist die Bewertung im Sinn von Rz 5 des Kreisschreibens Nr. 28 mit der Gesellschaft neu zu bestimmen.

2.9 Bewertung von Start-ups

Die Bewertung von Start-ups unterscheidet sich von der ordentlichen Bewertung bei Neu- gründungen nur darin, dass Finanzierungsrunden während den ersten sieben Jahren nicht berücksichtigt werden, wenn ein Einkauf in die Zukunft erfolgt (sog. Zukunftswert). Ab dem achten Jahr wird eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. Stellt eine Finanzierungsrunde einen Einkauf in die Zukunft dar und soll dieser nicht berücksichtigt werden, dann ist ein begründeter Antrag einzureichen.

Ist der Erfolg des Unternehmens dominant von der Leistung einer Einzelperson abhängig, so kann die Bewertung nach Ziffer 2.6 dieser Steuerbuchweisung beantragt werden.

3. Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig für die Bewertung von Wertpapieren von Unternehmen, die ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben, ist das Kantonale Steueramt, Hauptabteilung Natürliche Personen, Abtei- lung NP Wertschriften. Die Bewertungen von Wertpapieren ausserkantonaler Unternehmen werden dem Kantonalen Steueramt mitgeteilt.

Die st. gallischen Gesellschaften werden unmittelbar nach der Bewertung durch die Bewer- tungsstelle schriftlich über die Steuerwerte informiert (keine anfechtbare Verfügung). Es liegt an den Organen der Gesellschaften, die Bewertung zu überprüfen und Unstimmigkei- ten innert nützlicher Frist der Bewertungsstelle zu melden. Diese erstellt bei begründeten Einwänden ein Rektifikat der Bewertung und sendet diese der Gesellschaft erneut zu.

Die Mitteilung der Bewertung stellt ein blosses Informationsschreiben dar. Die Werte selbst können nur im Rahmen der Veranlagungsverfügung angefochten werden; sie sind Bestand- teil der ordentlichen Vermögenssteuerveranlagung und werden dem Steuerpflichtigen mit der Veranlagungsverfügung eröffnet.

Die Gesellschaften sind dafür besorgt, den Beteiligungsinhabern die überprüften Steuer- werte mitzuteilen. Das Kantonale Steueramt eröffnet den Beteiligungsinhabern die Steuer- werte direkt mit der Veranlagung. Ausserhalb des Veranlagungsverfahrens erteilen die Steuerbehörden keine Auskunft über Steuerwerte und Ausschüttungen. Die Steuerpflichti- gen haben sich für entsprechende Auskünfte an die Gesellschaft zu wenden.

Bei der Erläuterung des ermittelten Wertes gegenüber dem Steuerpflichtigen bzw. bei der Begründung eines Einspracheentscheides werden die im Obligationenrecht vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich der Einsichtnahme des Wertschrifteninhabers in die Ge- schäftsbücher und Korrespondenzen der betreffenden Unternehmung beachtet (z.B. Art. 697 OR). Ist eine Auskunftserteilung obligationenrechtlich verwehrt, wird vorgängig die betreffende Unternehmung angefragt, ob sie mit einer solchen einverstanden ist.

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