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StB 97 Nr. 1
Verdecktes Eigenkapital
Die steuerliche Behandlung von verdecktem Eigenkapital ist im neuen Steuergesetz ausdrücklich geregelt (Art. 82 Abs. 1 lit. d StG und Art. 97 lit. b StG). Als verdecktes Eigenkapital gilt demge- mäss der Anteil am Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, auch wenn keine eigentliche Steuerumgehung vorliegt.
Grundsätzlich ist das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene Kreisschrei- ben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 auch für die Staats- und Gemeindesteuern massgebend. Anhand einer schematischen Berechnung wird ermittelt, welches der Höchstbetrag an fremden Mitteln ist, den eine Kapitalunternehmung aus eigener Kraft bei aussenstehenden Dritten, in der Regel einer Bank, erhalten würde. Zu diesem Zweck wird von pauschalen Belehnungsgrenzen ausgegangen, wobei die Aktiven nach Bankenkriterien zu schätzen sind (ohne Nachweis von höheren Verkehrs- werten, geht die Steuerbehörde jedoch von den Gewinnsteuerwerten aus).
Belehnungsgrenzen:
Flüssige Mittel 100 % Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 85 % Andere Forderungen 85 % Vorräte 85 % Übriges Umlaufvermögen 85 % In- und ausländische Obligationen in Schweizer Franken 90 % Ausländische Obligationen in Fremdwährung 80 % Kotierte in- und ausländische Aktien 60 % Übrige Aktien und GmbH-Anteil 50 % Beteiligungen 70 % Darlehen 85 % Betriebseinrichtungen 50 % Fabrikliegenschaften 70 % Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Bauland 70 % Übrige Liegenschaften 80 % Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten 0% Andere immaterielle Anlagen 70 %
Für Finanzgesellschaften beträgt das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bi- lanzsumme.
Steuerfolgen bei der Kapitalsteuer
Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist verdecktes Ei- genkapital anzunehmen, welches der Kapitalsteuer unterliegt (Art. 97 lit. b StG). Kein verdecktes Eigenkapital liegt vor, wenn die Fremdmittel von unabhängigen Dritten - ohne Sicherstellung durch den Anteilsinhaber oder diesem nahestehenden Personen - zur Verfügung gestellt wurden. Ebenso bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die konkrete Finanzierung dem Drittvergleich standhält.
01.01.1999 -1- neu
StB 97 Nr. 1
Steuerfolgen bei der Gewinnsteuer
Die auf das verdeckte Eigenkapital entfallenden Zinsen gelten nicht als abzugsfähige | Aufwen- | |||
dungen, sondern als geldwerte Leistung (Art. 82 Abs. 1 lit. d StG). Werden Darlehen von Anteil- sinhabern oder diesen nahestehenden Personen zu einem Zinssatz zur Verfügung gestellt, der
unter dem marktüblichen | Zinsniveau liegt, | wird vom gesamten Darlehenszins soviel als | abzugs- | |
fähiger Aufwand anerkannt, als gemäss Merkblatt der EStV (vgl. StB 82 Nr. 1) für das | anerkannte | |||
Fremdkapital zulässig wäre. Nur der verbleibende Rest wird aufgerechnet. | ||||
Beispiel:
Fremdkapital nahe- | ||||
stehender Personen | Fr. 600'000 | hierauf verbuchter Zins (4 %) | Fr. | 24'000 |
davon als Fremd- | maximal verzinslich | |||
kapital anerkannt | Fr. 300'000 | zu 6 % | Fr. | 18'000 |
Verdecktes Eigen- | übersetzter Zins bzw. | |||
kapital | Fr. 300'000 | verd. Gewinnentnahme | Fr. | 6'000 |
Im Bund wird das verdeckte Eigenkapital dem einbezahlten Grund- und Stammkapital und | nicht | |||
den Reserven gleichgesetzt. Diese Qualifikation hatte bis anhin Bedeutung für | die Behandlung | |||
eines allfälligen Verlustvortrages. Mit der Abschaffung der Kapitalsteuer ist | diese Frage indessen | |||
obsolet geworden. Auf kantonaler Ebene kommt der Qualifikation ebenfalls keine Bedeutung zu,
weil es nach neuem Recht kein steuerbares | Mindestkapital mehr gibt. | |||
neu | -2- | 01.01.1999 | ||