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StB 105 Nr. 2

Wochenaufenthalter mit Grenzgängerbewilligung EU

1. Allgemeines

Nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. EFTA verlangt die darin ge- regelte Grenzgängerbewilligung EU nicht die tägliche Rückkehr an den Wohnort, sondern erfordert lediglich eine wöchentliche Heimkehr. Dadurch melden sich in der Schweiz ver- mehrt Wochenaufenthalter aus dem Ausland an. Steuerlich sind für diese Personen - un- abhängig von der Art bzw. Voraussetzung der Bewilligung - weiterhin die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten.

2. Ansässigkeit (Mittelpunkt der Lebensinteressen)

Als erstes wird bei faktischen Wochenaufenthaltern mit Grenzgängerbewilligung EU abge- klärt, ob sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz oder nach wie vor im EU- Mitgliedstaat befindet. Primär wird bei einem verheirateten Wochenaufenthalter mit Grenz- gängerbewilligung und einem nach wie vor im europäischen Ausland verbleibenden Partner ('verhinderter Pendler') davon ausgegangen, dass der Wohnsitz im Ausland beibehalten wird. Bei alleinstehenden Wochenaufenthaltern gilt indes in Übereinstimmung mit Recht- sprechung und Lehre die Vermutung, dass diese einen Lebensmittelpunkt am Wochenauf- enthaltsort begründen. Selbstverständlich bleibt aber der Nachweis des Gegenteils vorbe- halten. In diesem Fall (Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz) wird der Wochen- aufenthalter in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegt der Quellensteuer gemäss Art. 105 ff. StG bzw. Art. 83 ff. DBG. Er untersteht mit andern Worten mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen der schweizerischen Steuerpflicht und zwar am Woh- nort. Im Ausland sind allenfalls sekundäre Steuerdomizile zu beachten. Auf dem Erwerbs- einkommen ist die Quellensteuer abzuliefern; aufgrund allfällig weiterer Einkünfte bzw. bei Vermögen ist zudem eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung vorzuneh- men (KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 11.2).

3. Bejahung der Grenzgängereigenschaft gemäss DBA

Behält der Wochenaufenthalter seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland, stellt sich die Frage, ob er trotz Wochenaufenthalt in der Schweiz als Grenzgänger im Sinne des DBA zu qualifizieren ist. Trifft dies zu, kommt die entsprechende DBA-rechtliche Regelung zur Anwendung. Die Bestimmungen in den einzelnen Abkommen mit den EU- Mitgliedstaaten sind unterschiedlich (vgl. StB 105 Nr. 3).

4. Verneinung der Grenzgängereigenschaft gemäss DBA

Wird die Grenzgängereigenschaft i.S. des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens verneint, kommt die in den DBA geltende allgemeine Regel, wonach das Erwerbseinkommen grundsätzlich am Arbeitsort besteuert wird, zum Tragen (sofern die diesbezüglichen Voraus- setzungen erfüllt sind). Anwendbar ist in diesem Fall Art. 115 StG bzw. Art. 91 DBG, d.h. der Wochenaufenthalter gilt aufgrund des Gesetzeswortlauts als Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Das Erwerbseinkommen unterliegt vollumfänglich der Quellensteuer. Allfällige Abzüge, die nicht in den Tarifen berücksichtigt sind, können auf Antrag im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung geltend gemacht werden,

01.01.2021 -1- ersetzt 01.07.2011

StB 105 Nr. 2

sofern die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt sind oder die Situation der steu- erpflichtigen Person mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist.

ersetzt 01.07.2011 -2- 01.01.2021