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StB 105 Nr.3
Grenzgängereigenschaft von Wochenaufenthaltern aus Deutschland
Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (Art. 15a Abs. 2) wird die Grenz- gängereigenschaft verneint, wenn der unselbständig Erwerbstätige an mehr als 60 Arbeitstagen während des Kalenderjahres aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnort zurück- kehrt.
Bei Wochenaufenthaltern kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die 60 Tage- Grenze ohne weiteres erreicht wird, d.h. dass sie an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an den deutschen Wohnsitz zurückkehren. Die Grenzgängereigenschaft entfällt aber nur, wenn die Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung (aus beruflichen Gründen) erfolgt. Eine Nichtrück- kehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohn- sitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Ziffer 13 des Einführungs- schreibens vom 6. September 1994 zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung). Um einer Doppelbesteuerung infolge unterschiedlicher Auslegung durch Deutschland und die Schweiz ent- gegenzuwirken, haben sich die beiden Staaten in der Frage der beruflichen Gründe für eine Nicht- rückkehr auf einheitliche Regelungen verständigt. Danach gehen beide Staaten davon aus, dass die Nichtrückkehr in den folgenden Fällen beruflich veranlasst ist, wenn:
bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges (insb. Auto, Motorrad) die kürzeste Wegstrecke zwi- schen Arbeitsort und Wohnsitz mehr als 100 km beträgt;
bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs die kürzeste fahrplanmässige Verbindung zwischen Arbeitsort und Wohnsitz zu den allgemein üblichen Pendelzeiten länger als 90 Minuten dauert;
für den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht oder
der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt.
Die genannten Fälle sind nicht abschliessend und es ist dem Grenzgänger überlassen, im Ein- zelfall darzutun, dass die Nichtrückkehr beruflich veranlasst ist.
Auch Dienstreisen in Drittstaaten werden zu den Nichtrückkehrtagen gezählt. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen werden alle Wochenend- und Feiertage, für die der Arbeitgeber die Reisekosten trägt, als Arbeitstage anerkannt.
Bei mehr als 60 beruflich bedingten Nichtrückkehrtagen aufgrund der Arbeitsausübung entfällt die Grenzgängereigenschaft, d.h. der Arbeitnehmer wird nach Art. 115 StG bzw. 91 DBG besteu- ert. In Deutschland wird das Erwerbseinkommen von der Steuer befreit.
Gelingt der Nachweis der beruflichen Veranlassung der Nichtrückkehr dagegen nicht, wird die Grenzgängereigenschaft trotz Wochenaufenthaltes in der Schweiz bejaht, d.h. es erfolgt in der Regel eine Besteuerung zu 4.5% (StB 115 Nr. 2). Die schweizerische Steuer wird in Deutschland angerechnet.
Zu den Grenzgängern aus Deutschland: KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 4.6
01.01.2021 -1- ersetzt 01.07.2011
StB 105 Nr. 3
Zusammenfassung / Grafische Darstellung
Ja → Besteuerung nach Art. 105 ff. StG (StB 105 Nr. 2 Ziff. 2)
Lebensmittelpunkt in CH Grenzgänger nach DBA → Besteuerung zu 4.5% (StB 115 Nr. 2) Nein
Kein Grenzgänger nach DBA → Besteuerung nach Art. 115 ff. StG (StB 105 Nr. 1)
ersetzt 01.07.2011 -2- 01.01.2021