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StB 112 Nr. 1

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (NOVA)

1. Allgemeines

Unselbständigerwerbenden EU/EFTA-Angehörigen sind gestützt auf das Personenfreizügig- keitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union grundsätzlich dieselben Abzüge zu gewähren, wie sie Quellensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz zustehen (BGE 136 II 241).

Der Kanton St. Gallen trägt dem dadurch Rechnung, dass quellensteuerpflichtige EU/EFTA- Bürger auf schriftliches Ersuchen hin aus der ordentlichen Quellenbesteuerung ins nachträg- liche ordentliche Veranlagungsverfahren (sog. nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, kurz NOVA) überführt werden können. Aus Gleichbehandlungsgründen steht das Verfahren auch Quasi-Ansässigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten offen (vgl. Ziff. 2 hiernach).

Für zusätzliche Ausführungen zur nachträglichen ordentlichen Veranlagung bzw. zur Neube- rechnung der Quellensteuer vgl. StB 105 Nr. 1 Ziff. D sowie das KS Nr 45 ESTV, Ziff. 11.

2. Voraussetzungen

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag (NOVA) steht folgenden Personen- gruppen offen:

  • Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, deren Einkommen un- ter Fr. 120'000.-- pro Jahr liegt (vgl. KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 11.3);

  • Quellensteuerpflichtige Personen mit Quasi-Ansässigkeit in der Schweiz und Wohnsitz im Ausland. Eine Quasi-Ansässigkeit ist gegeben, wenn mindestens 90% des weltweiten, steuerbaren Einkommens, bei Verheirateten des ehelichen Gesamteinkommens, in der Schweiz erwirtschaftet wird (vgl. KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 11.4);

  • Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland, wenn die Situation der Person mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person ver- gleichbar ist (vgl. KS Nr. 45 ESTV, Ziff. 11.4).

Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine NOVA erfüllt sind, trägt die steuer- pflichtige Person.

3. Besteuerung

Die steuerpflichtige Person unterliegt unverändert der Besteuerung an der Quelle, d.h. der Arbeitgeber bleibt Schuldner der steuerbaren Leistung und hat den Quellensteuerabzug vor- zunehmen und abzuliefern. Im Übrigen finden die Grundsätze für ordentliche Veranlagung Anwendung (Art. 158 ff. StG). Insbesondere hat der Pflichtige im Rahmen der Veranlagung seine gesamten weltweiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, bei Verheirateten bzw. eingetragenen Partnern auch die des Ehegatten/eingetragenen Partners, offen zu le- gen. Die steuerbaren Einkommens- und Vermögenswerte des im Ausland lebenden Ehegat- ten/eingetragenen Partners werden im Allgemeinen lediglich satzbestimmend berücksichtigt. Angewendet wird der Steuerfuss der anspruchsberechtigten Gemeinde.

01.01.2021 -1- ersetzt 01.07.2011

StB 112 Nr. 1

Allfällige bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerech- net (Art. 112ter Abs. 5 i.V.m. Art. 112bis Abs. 6 StG).

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Staates, der Gemeinden und der Konfessionsteile auf dem Erwerbseinkommen (Art. 112ter Abs. 4 StG).

4. Bindungswirkung des Antrags

Bei Ansässigkeit in der Schweiz: Hat ein in der Schweiz ansässiger quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer einmal einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, wird er bis zum Ende der Quellensteuer- pflicht nachträglich ordentlich veranlagt. Dies gilt auch für den Ehegatten, der mit der quel- lensteuerpflichtigen Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt bzw. den ein- getragenen Partner. Ein Wechsel zurück ins ordentliche Quellensteuerverfahren ist ausge- schlossen. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt. Für Ehegatten oder eingetragene Partner gilt dies ungeachtet einer allfälligen Trennung oder Scheidung.

Bei Ansässigkeit im Ausland: Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland haben ihren Antrag auf Durch- führung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung jedes Jahr erneut jeweils bis spätes- tens 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden.

ersetzt 01.07.2011 -2- 01.01.2021