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StB 115 Nr. 1

Österreichische Grenzgänger

Diese Richtlinien sind auch als Merkblatt (Formular 51.3.1) beim Kantonalen Steueramt und unter www.steuern.sg.ch – Formulare/Gesuche – Formulardownload erhältlich. Die Nummerierung folgt der Einteilung im Merkblatt.

I. Allgemeines

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Tätigkeit werden bei Per- sonen mit Wohnsitz in Österreich und Arbeitsort im Kanton St. Gallen zum vollen Tarif an der Quelle besteuert.

Il. Grenzgänger

Der steuerrechtliche Begriff des Grenzgängers ist mit der Revision des Doppelbesteue- rungsabkommens im Jahr 2006 weggefallen. Der Grenzgängerbegriff gemäss dem Freizü- gigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (in Kraft seit 1. Juni 2002) bleibt da- von unberührt. Es wird in diesem Zusammenhang zwischen den folgenden zwei Kategorien von unselbständigen Grenzgängern unterschieden:

  • Grenzgänger mit täglicher Heimkehr: Besteuerung zum vollen Tarif gemäss den Ände- rungen ab 1. Januar 2006 im vorliegenden Merkblatt.

  • Grenzgänger mit wöchentlicher Heimkehr: Besteuerung zum vollen Tarif gemäss Merk- blatt und Wegleitung über die Besteuerung an der Quelle von ausländischen Arbeitneh- mern ohne Niederlassungsbewilligung (Formular 51.2.1; StB 105 Nr. 1).

III. Steuerberechnung

1. Bruttolohn

Als massgebender Bruttolohn für die Ermittlung des Steuerabzuges gelten sämtliche Leis- tungen aus dem Arbeitsverhältnis (vor Abzug der Sozialabzüge wie AHV/IV/EO/ ALV/NBU und BVG-Beiträge) einschliesslich Zulagen und Nebenleistungen wie Überzeitentschädi- gung, Weg- und Verpflegungsvergütungen, Leistungsprämien, Provisionen, Bonuszahlun- gen, Gratifikationen, 13. und 14. Monatslohn, Teuerungszulagen, Dienstalters- und Jubilä- umsgeschenke, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen, Ersatz- einkünfte aus Unfall oder Krankheit sowie Familien- und Kinderzulagen.

2. Steuerabzug

Der Steuerabzug erfolgt zum vollen Tarif. Dabei spielt es für die Tarifierung keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach Art. 15 DBA-A oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Art. 19 DBA-A steht. Die Arbeitnehmer werden aber weiterhin getrennt nach diesen Kategorien erfasst.

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Dabei finden folgende Tarife Anwendung:

01.01.2013 -1- ersetzt 01.07.2011

StB 115 Nr. 1

Tarif A: Alleinstehende; für ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige;

Tarif B: Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige (Alleinverdiener) so- wie verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und de- ren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten.

Tarif C: Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige, die beide hauptbe- ruflich in der Schweiz erwerbstätig sind.

In den Tarifen sind Pauschalen für Berufsunkosten und Versicherungsprämien sowie Ab- züge für Familienlasten berücksichtigt.

Für die Zuordnung ist grundsätzlich auf die persönlichen Verhältnisse des Quellensteuer- pflichtigen, seine Unterhalts- und Unterstützungsleistungen (zulage- bzw. abzugsberechtig- ten Kinder), seine Konfession (römisch-katholisch, evangelisch-reformiert, christkatholisch, jüdisch, andere/keine) sowie die Berufstätigkeit des Ehegatten am ersten Tag der betref- fenden Lohnperiode abzustellen.

Tarif D: Steuerpflichtige mit geringfügigen Nebenerwerbseinkünften.

Der Nebenerwerbstarif beträgt 10% (inkl. direkte Bundessteuer) und gelangt bei Erwerbseinkünften zur Anwendung, sofern die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche und (kumulativ) das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2'000.- beträgt.

IV. Pflichten des Arbeitgebers

1. Abrechnungsperiodizität

Massgebend für die Festlegung der Abrechnungsperiodizität ist der durchschnittliche Jah- resbestand an quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (kumulativ für alle beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung).

Für Arbeitgeber mit weniger als 10 an der Quelle besteuerten Arbeitnehmern hat die Ab- rechnung quartalsweise zu erfolgen, wobei im entsprechenden Abrechnungsformular (51.3.3) die jeweiligen Zahltagsperioden einzeln einzutragen sind. Die quartalsweisen Ab- rechnungsperioden enden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.

In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.

Die Verfügung des Kantonalen Steueramtes über die massgebende Abrechnungsperiode gilt bis zum Zeitpunkt einer neuerlichen Verfügung, auch wenn sich die Anzahl der quellen- steuerpflichtigen Arbeitnehmer zwischenzeitlich verändert hat.

ersetzt 01.07.2011 -2- 01.01.2013

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2. Abrechnungsverfahren

Die Grenzgänger- bzw. Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig.

Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung ist insbesondere verpflichtet:

  • alle natürlichen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistun- gen ausrichtet. Die Beschäftigung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA ist innert 8 Tagen ab Stellenantritt mit dem hierfür vorgesehenen Formular 51.2.23 zu melden;

  • die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen;

  • den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der Steuerpflicht be- stritten sind;

  • dem kantonalen Steueramt des Arbeitskantons (Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz) des Steuerpflichtigen innert 15 Tagen nach Ablauf der festgelegten und massgebenden Abrechnungsperiode das vollständig aus- gefüllte amtliche Abrechnungsformular (51.3.3) unter Angabe von Geburtstag, Name und Vorname des Grenzgängers, (ausländischem) Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen, Mutations-Daten, Gemeinde des Arbeitsortes, Zahltagsperiode, Brutto-Lohnsumme und Zulagen (separat), Steuersatz (angewandter Tarif bei öffentlich-rechtlichem Dienstver- hältnis), Anzahl Kinder (ausser A-Tarif) und Höhe der in Abzug gebrachten Quellen- steuer einzureichen;

  • innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rech- nung (ESR) das Steuerbetreffnis zu überweisen;

  • für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;

  • zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schrift- lich Auskunft zu erteilen;

  • dem Grenzgänger das Merkblatt auszuhändigen.

3. Lohnausweis

Am Ende des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Ar- beitnehmer unaufgefordert eine Lohnbestätigung auszuhändigen. Dazu ist das Lohnaus- weis-Formular 14.52 zu verwenden, wobei namentlich auch die Ziff. 3 (Quellensteuer) so- wie Ziff. 4 (Spesenauszahlungen) auszufüllen ist.

01.01.2013 -3- ersetzt 01.07.2011

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V. Entschädigung/Haftung

Der Arbeitgeber erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 3% (ab 1.1.2013; vorher 4%) des abgelieferten Steuerbetrages (nicht mehrwertsteuerpflichtig). Kommt er sei- nen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabge- setzt oder ausgeschlossen werden (Art. 124 StG i.V. mit 63 StV; Art. 100 Abs. 3 DBG).

Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuer- hinterziehung (Art. 248 StG; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugs am Lohn des Arbeitnehmers ohne Überweisung des Betrags an die Steuerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen (Art. 273 StG; Art. 187 DBG).

VI. Rechtsmittel

Sind der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellen- steuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres vom Kantonalen Steueramt eine Verfügung über Be- stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 StG; Art. 137 DBG).

VII. Auskünfte und Formularbezug

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Kantonale Steueramt, Quellensteuer, Davidstras- se 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen, zur Verfügung (Telefon 058/229 48 22).

Die für den Steuerbezug erforderlichen Formulare (Merkblätter, Abrechnungsformulare und Lohnausweise/Tarife A, B, C nach Bedarf) können bei der Materialzentrale des Kantonalen Steueramtes, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen, bezogen (Telefon 058/229 41 43; Fax 058/229 41 02) und unter www.steuern.sg.ch – Formulare/Gesuche – Formu- lardownload heruntergeladen werden.

ersetzt 01.07.2011 -4- 01.01.2013