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StB 132 Nr. 3
Steueraufschub: Landumlegung und dergleichen
Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschliessend aufgezählt.
1. Landumlegung
Landumlegungen, welche zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereini- gung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung vorkommen, stellen dem Grundsatz nach Tauschgeschäfte dar. Diese Tatbestände führen zu einem Aufschub der Besteuerung. Die Gründe dieser Privile- gierung liegen vor allem in der Tatsache begründet, dass diese Veräusserungen in den meisten Fällen nicht freiwillig geschehen, sondern vielmehr entweder von gewissen Geset- zen verlangt werden oder das Gemeinwesen sonst direkt Einfluss auf die Veräusserung nehmen kann.
2. Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen
Die Abrundung oder Arrondierung eines landwirtschaftlichen Heimwesens setzt voraus, dass der Betrieb in Bezug auf Lage und Form der Grundstücke verbessert wird; sie ist ge- geben, wenn die Lage der Grundstücke zu den Wirtschaftsgebäuden, ihre Lage unterei- nander, die Form der Parzellen, die Entfernung vom Ökonomiegebäude oder die Zu- fahrts- und Bewirtschaftungsverhältnisse wesentlich verbessert werden.
Voraussetzungen für die Gewährung des Steueraufschubs:
der Eigentumswechsel muss durch Tausch funktionell gleichartiger und gleichwertiger Grundstücke erfolgen;
das Rechtsgeschäft muss der Abrundung mindestens eines landwirtschaftlichen Heim- wesens dienen;
die betriebliche Verbesserung des betreffenden Heimwesens muss offensichtlich sein;
das Heimwesen muss der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleiben.
Ein Steueraufschub kann demzufolge nicht gewährt werden,
wenn das Tauschgeschäft die Schaffung neuer Baulandreserven bezweckt;
wenn ein Tauschpartner das eingetauschte Land mit nichtlandwirtschaftlichen Gebäu- den (z.B. Ein- oder Mehrfamilienhäuser) selbst überbaut;
wenn feststeht, dass das Heimwesen in absehbarer Zeit der landwirtschaftlichen Nut- zung entzogen wird;
insoweit beim Tausch ein Aufgeld bezahlt wird (vgl. Ziff. 5 hiernach).
3. Güterzusammenlegung
Als Güterzusammenlegung gilt die Verbesserung und Neuordnung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes, die aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wird (Art. 6 ff. Meliorationsgesetz; sGS 633.1). Insoweit ein Aufgeld bezahlt wird, kann jedoch der Steueraufschub nicht gewährt werden (SGE 2004 Nr. 10).
01.01.2022 -1- ersetzt 01.01.2016
StB 132 Nr. 3
4. Landumlegung und Grenzbereinigung
Die Landumlegung oder die Grenzbereinigung von Grundstücken sind Rechtsgeschäfte, die der baurechtlichen Grenzbereinigung bzw. der Grenzkorrektur dienen (Art. 46 ff. Pla- nungs- und Baugesetz; sGS 731.1).
5. Umfang des Steueraufschubs
Der Steueraufschub wird soweit gewährt, als die getauschten Grundstücke gleichwertig sind. Bezahlte Aufgelder unterliegen jedoch der Besteuerung.
ersetzt 01.01.2016 -2- 01.01.2022