StB 132 Nr. 4
StB 132 Nr. 4
Steueraufschub: Ersatzbeschaffung/Verbesserung landwirtschaftlicher Grundstücke
Die steueraufschiebenden Veräusserungen von Grundstücken sind in Art. 132 StG abschlies- send aufgezählt. Zu den Aufschubstatbeständen zählen unter den nachfolgenden Voraussetzun- gen auch die Ersatzbeschaffung oder Verbesserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die vollständige oder teilweise Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forst- wirtschaftlichen Grundstückes führt zu einem Aufschub der Besteuerung des Ge-winnes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen Ersatzobjektes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschaf- teten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird (Art. 132 Abs. 1 Bst. d StG).
2. Voraussetzungen
2.1 Land- oder forstwirtschaftliches Grundstück
Nicht nur beim Veräusserungsgegenstand, sondern auch beim Ersatz- bzw. Verbesse- rungsobjekt muss es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handeln. Aus- geschlossen ist demnach ein Steueraufschub für die Ersatzbeschaffung/Ver-besserung nicht land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke sowie nichtliegenschaftlicher Vermögens- werte (z.B. Agrarmaschinen, Mobiliar). Zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes siehe StB 130 Nr. 1.
2.2 Selbstbewirtschaftung
Das veräusserte land- oder forstwirtschaftliche Grundstück muss vom Eigentümer selbst bewirtschaftet worden sein, und auch beim ersatzweise erworbenen bzw. verbesserten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück muss er Selbstbewirtschafter sein. Selbstbe- wirtschaftung liegt vor, wenn das Grundstück vom Eigentümer auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Einsatz ihm selbst gehörender sachlicher Betriebsmittel und seiner eige- nen Arbeitsleistung bewirtschaftet wird. Art und Umfang der eigenen Arbeitsleistung sollen dabei derart bedeutend sein, dass sie den wirtschaftlichen Erfolg massgebend prägen; auch im Falle des Beizugs von Drittpersonen hat der "Selbstbewirtschafter" (Grundeigen- tümer) in arbeitsmässiger Hinsicht einen qualitativ und quantitativ wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft der Erbringung produktiver Leistungen oder zumindest der entscheidenden Oberleitung des Landwirtschaftsbetriebes zu widmen.
Wird das Grundstück dagegen durch einen Pächter bewirtschaftet, der das Recht zum Ge- brauch des Pachtobjektes und zum Bezug der Früchte oder der Erträgnisse besitzt (Art. 275 Abs. 1 OR), so erfolgt die Bewirtschaftung durch den Pächter (Art. 283 Abs. 1 OR) und nicht durch den Eigentümer (Verpächter) selbst. Das gilt auch, wenn der Vater das Ersatz- grundstück seinem Sohn verpachtet und in dessen Betrieb noch gelegentlich mithilft. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Verpachtung freiwillig erfolgt oder die Selbstbewirtschaf- tung unter Zwang aufgegeben werden muss. In diesen Fällen ist ein Steueraufschub aus- geschlossen.
01.01.2016 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 132 Nr. 4
2.3 Betriebsnotwendiges Anlagevermögen
Ein Steueraufschub kommt nur bei der Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grund- stückes in Frage. Das zu ersetzende Grundstück muss demnach unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen. Ein Grundstück, das nur mittelbar der Zweckerreichung dient - wie etwa eine Kapitalanlageliegenschaft - erfüllt diese Voraussetzung nicht (BGer 2C_340/2011 vom
1. Februar 2012, E. 2.5). Sind die Voraussetzungen des land- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücks und der Selbstbewirtschaftung erfüllt, so ist bei der Ersatzbeschaffung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Betriebsnotwendigkeit in der Regel aber gegeben.
2.4 Verbesserung
Als Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. d StG gelten nur Ausgaben, die eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstückes bewirken (Art. 137 Abs. 1 Bst. a StG; StB 137 Nr. 1).
2.5 Ersatzbeschaffung innerhalb der Schweiz
Das Ersatzgrundstück muss in der Schweiz liegen. Liegt das veräusserte Grundstück in einem anderen Kanton, ist die Aufschubsregelung des "Wegzugskantons" zu beachten.
2.6 Ersatzbeschaffungsfrist
Der Veräusserungserlös muss innert drei Jahren (in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um maximal ein Jahr erstreckt werden; Art. 66 Abs. 1 StV) zum Erwerb des Ersatzgrundstückes verwendet werden.
Einem praktischen Bedürfnis folgend wird ein Steueraufschub gemäss Art. 66 Abs. 2 StV auch gewährt, wenn der Erwerb des Ersatzgrundstückes innerhalb eines Jahres vor der Veräusserung des zu ersetzenden Grundstückes erfolgt.
In allen Fällen ist die Ersatzbeschaffung durch den oder die Veräusserer selbst vorzuneh- men.
3. Umfang des Steueraufschubs
Ein Steueraufschub erfolgt, soweit der Veräusserungserlös reinvestiert wird. Wird der Ver- äusserungserlös vollständig reinvestiert, so wird auch die Besteuerung ganz aufgeschoben.
Bei nur teilweiser Reinvestition des Veräusserungserlöses kommt für die Berechnung des Aufschubsbetrages bzw. des steuerpflichtigen Gewinnes die absolute Methode zur Anwen- dung. Nach dieser Methode wird der Grundstückgewinn soweit nicht besteuert, als der Ver- äusserungserlös für das Ersatzobjekt verwendet wird. Dabei erfolgt die Reinvestition vorab aus den freigewordenen Anlagekosten des ersetzten Objektes. Der aufgeschobene Grund- stückgewinn entspricht sodann der Differenz zwischen den bisherigen Anlagekosten und den höheren Reinvestitionskosten. Liegen die Reinvestitionskosten jedoch unter den Anla- gekosten des ersetzten Objektes, kann kein Steueraufschub erfolgen (vgl. Beispiele in StB 132 Nr. 6).
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.01.2016
StB 132 Nr. 4
4. Wertzuwachsgewinn
Die Grundstückgewinnbesteuerung bzw. der entsprechende Steueraufschub wird auf den Wertzuwachsgewinn (Veräusserungserlös abzüglich Anlagewert [d.h. Erwerbspreis plus wertvermehrende Aufwendungen]) beschränkt. Der Kapitalgewinn im Umfang der wieder- eingebrachten Abschreibungen (Anlagekosten abzüglich Buchwert) zählt hingegen zu den ausserordentlichen Einkünften des Land- oder Forstwirtes. Bei der Einkommenssteuer kann allenfalls ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung nach Art. 43 Abs. 1 StG gel- tend gemacht werden.
5. Veranlagungsverfahren
5.1 Gewährung des Steueraufschubes
Wird ein Aufschub der Grundstückgewinnbesteuerung zufolge Ersatzbeschaffung bzw. Verbesserung gewährt, stellt das Kantonale Steueramt, Abteilung Grundstückgewinn- steuer, den aufgeschobenen Gewinn, die Eigentumsdauer sowie die Eigentumsquote in einer anfechtbaren Verfügung fest (Art. 190 StG).
5.2 Veranlagung und Revision
Ist zum Zeitpunkt der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer noch kein Ersatzgrund- stück erworben worden, erfolgt die Steuerveranlagung ohne Gewährung eines Steuerauf- schubes. Dem Steuerpflichtigen steht das Recht zu, die Revision der Grundstückgewinn- steuerveranlagung zu verlangen, wenn innerhalb der Ersatzbeschaffungsfrist die Voraus- setzungen gemäss vorstehender Ziff. 2 erfüllt werden (Art. 197 Abs. 1 Bst. e StG). Das Revisionsbegehren ist innert drei Monaten seit der Ersatzbeschaffung (Grundbucheintrag) zu stellen.
01.01.2016 -3- ersetzt 01.01.1999