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Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2004

Rubrum

Fall-Nr.: IV-2004/53P Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 25.08.2004 Entscheiddatum: 25.08.2004

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2004 Art. 14 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV: Bei zugestandenem Kokainkonsum ist eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen. (Verwaltungsrekurskommission, 28. August 2004, IV-2004/53P)

Präsident Bruno Paoletto, Mitglieder Richard Ritter und Urs Früh; a.o. Gerichtsschreiberin Corinne Schambeck

In Sachen

X.Y.,

Rekurrentin,

vertreten durch ,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Personenzulassung, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Anordnung einer spezialärztlichen Untersuchung

Sachverhalt

A.- X.Y. erwarb den Führerausweis der Kategorie B im Jahre 1999. Wegen einer durch ungenügende Aufmerksamkeit verursachten Auffahrkollision wurde sie vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung (im Folgenden: Strassenverkehrsamt), mit Verfügung vom 8. Februar 2001 verwarnt.

B.- Am 18. November 2003 um 20.10 Uhr wurde X.Y. von einem Passanten bewusstlos auf dem Trottoir der A-strasse in G. angetroffen. Sie wurde wahrscheinlich von zwei unbekannten Tätern niedergeschlagen und erlitt eine schwere Hirnerschütterung und eine offene Wunde am Hinterkopf. Gegenüber den am Tatort eingetroffenen Beamten gab X.Y. an, dass sie am Nachmittag Kokain und Alkohol konsumiert habe. Im Befragungsprotokoll vom 20. November 2003 erläuterte sie, dass sie das Kokain von einem Bekannten gratis erhalten und am Nachmittag vor dem Pferdereiten ca. 1/100 Gramm und danach 1dl Weisswein zu sich genommen habe. X.Y. wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verzeigt.

C.- Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2004, welche die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2004 ersetzte, ordnete das Strassenverkehrsamt eine spezialärztliche Untersuchung beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen an, da es Zweifel an der Fahreignung von X.Y. (Kokainkonsum) hegte.

D.- Gegen diese Verfügung erhob X.Y. mit Eingabe ihres Vertreters vom 21. April 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission. Der Antrag und die Begründung wurden am 3. Juni 2004 nachgereicht. Ihr Vertreter stellte den Antrag, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.

Auf die weiteren von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Praxisgemäss sind Zwischenverfügungen, mit denen zur Abklärung der Fahreignung eine Begutachtung angeordnet wird, selbständig anfechtbar (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, Rz 561 ff. mit Hinweisen). Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 21. April 2004 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt zusammen mit der Rekursergänzung vom 3. Juni 2004 in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 24 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, abgekürzt: SVG; Art. 41 lit. e, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.- In formeller Hinsicht wird im Rekurs geltend gemacht, dass die angeblichen Beweismittel unzulässig verwendet worden seien und eine unzulässige Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Rekurrentin vorliege. Die Rekurrentin sei bei der polizeilichen Einvernahme nicht korrekt über ihre Rechte belehrt worden, insbesondere nicht auf das Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen falle sie als Opfer eines Raubüberfalls unter Art. 5 des Opferhilfegesetzes.

a) In aller Regel erhält die Verwaltung Informationen etwa von einer Polizeibehörde (z.B. über die Abnahme eines Führerausweises auf der Stelle; Kopie eines Anzeigerapportes), von einem untersuchungsrichterlichen Organ oder von einem Arzt. Aufgrund dieser Informationen entscheidet die Verwaltung nach pflichtgemässem Ermessen, ob und allenfalls was für ein Verfahren sie einleiten soll (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz 2647). Falls eine unsichere tatbeständliche Entscheidungsgrundlage vorliegt, obliegt es dem Betroffenen, diese mit den ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsrechten zu beheben, und zwar bereits im Strafverfahren (GVP 1973 Nr. 23, 1967 Nr. 52). Der Betroffene darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die notwendigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 103 f.; unveröffentlichter BGE vom 10. Januar 1996 in Sachen E.S., S. 5 f., und vom 23. Oktober 1995 in Sachen A.R., S. 2 f.; BGE 121 II 214 E. 3a).

b) Im vorliegenden Fall liegt es folglich nicht im Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde, eine Würdigung der Zulässigkeit der Beweismittel vorzunehmen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin bei der Einvernahme über den Konsum von Betäubungsmitteln Angeschuldigte war und daher korrekterweise über Art. 79 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (sGS 962.1, abgekürzt: StP) belehrt wurde. Dass sie als Angeschuldigte nicht unter das Opferhilfegesetz (SR 312.5, abgekürzt: OHG) fallen kann, erscheint offenkundig. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei jeder Person, die dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandelt und die im Besitze des Führerausweises ist, eine Kopie des Polizeirapportes den zuständigen Strassenverkehrsbehörden zugestellt werden muss (vgl. Art. 123 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, abgekürzt: VZV), wie es hier geschehen ist (vgl. act. 10/3).

c) Im Folgenden wird nicht mehr weiter auf den Tathergang eines möglichen Raubüberfalls eingegangen, da im vorliegenden Verfahren lediglich die strassenverkehrsrechtlich relevanten Tatbestände zur Beurteilung stehen.

3.- Im Rekurs ist umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht an der Fahreignung der Rekurrentin zweifelte und mit der angefochtenen Zwischenverfügung eine spezialärztlichen Untersuchung anordnete.

a) Das Ausmass der behördlichen Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten einzuholen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 104 Ib 46 E. 3a, S. 48). Aus dem klaren Willen des Gesetzgebers geht immerhin hervor, dass bei Bedenken über die Eignung des Führers zu handeln ist (Art. 14 Abs. 3 SVG; R. Schaffhauser, Zu Entwicklung von Recht und Praxis des Sicherungsentzuges von Führerausweisen, in: AJP 1/1992, S. 29 ff., insbesondere N 43). Nach Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV weist die Zulassungsbehörde den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Untersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt. Dem Betroffenen obliegen also - trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes - in gewissen Situationen Mitwirkungspflichten. Das ergibt sich daraus, dass einige Tatsachen für die Behörden nur schwer zugänglich sind bzw. lediglich der Betroffene in der Lage ist, zur Ermittlung

des Sachverhalts beizutragen. Daraus wird auch die Erscheinungspflicht (vielmehr ist es eigentlich eine Obliegenheit) abgeleitet. Diese besagt, wenn Abklärungen über die Fahreignung bzw. Gesundheit des Betroffenen erforderlich sind, hat er einer entsprechenden behördlichen Anordnung (vgl. Art. 11b VZV) Folge zu leisten (vgl. Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz. 2650). Die Verwaltungsbehörde darf angesichts erheblicher Zweifel an der Eignung nicht aufgrund der Akten entscheiden, sondern sie bedarf sachverständiger Hilfe. Es gibt verschiedene Untersuchungen, wobei eine davon die Spezialuntersuchung ist. Sie ist für bereits zugelassene Fahrzeuglenker nicht eigens geregelt, aber sie ergibt sich aus Art. 11b Abs. 1 VZV. Anlass dazu geben bestimmte Bedenken bezüglich der medizinischen Eignung, die besondere Abklärungen durch eine Spezialuntersuchungsstelle erfordern. Auch erfordert die Prüfung des Einflusses der Sucht auf die Fahrfähigkeit besondere Fachkenntnisse, die in aller Regel den Beizug eines Arztes bzw. Spezialisten bedingen (BGE 120 Ib 305 E. 4b; vgl. Schaffhauser, a.a.O, Band III, Rz 2653 f.).

Aus dem Gesagten folgt, dass die zuständige Behörde grundsätzlich eine ärztliche Untersuchung anzuordnen hat, wenn rechtsgenügliche Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Gemäss Ziffer II/4.1 des Leitfadens "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000 (nachfolgend: Leitfaden) ist das Suchtpotenzial bei Kokain und Heroin ("harte" Drogen) sehr hoch. Danach soll Kokain im Strassenverkehr aufgrund seiner enthemmenden Wirkung noch gefährlicher sein als Heroin. Die Art des Konsums spiele in diesen Zusammenhang keine Rolle. Abklärungsbedarf bestehe bereits bei der erstmaligen Mitteilung der Polizei oder eines Arztes, dass ein Konsum einer dieser Substanzen festgestellt worden sei. Es müsse kein Bezug zum Strassenverkehr bestehen. Bisherige Erfahrungen hätten gezeigt, dass höchstens 10 Prozent der beurteilten Fahrzeuglenker trotz Heroin- oder Kokainkonsums fahrgeeignet seien.

b) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nicht angehalten worden sei, als sie unter Drogeneinfluss ein Motorfahrzeug lenkte, sondern als sie zu Fuss unterwegs gewesen sei. Dies bedeute, dass sie sehr wohl in der Lage sei, den Kokain- bzw. den Alkoholkonsum und das Führen eines Motorfahrzeug zu trennen, da sie nun schon seit fünf Jahren unfallfrei gefahren sei. Des Weiteren sollen sich die direkten Auswirkungen von z.B. Champagner und Kokain nur unwesentlich unterscheiden. Ansonsten müsste

man ja auch Personen, die zuviel Champagner getrunken hätten, einer spezialärztlichen Untersuchung unterziehen, unabhängig davon, ob sie Auto gefahren seien oder nicht, was doch eher unverhältnismässig sei. Schlussendlich beruft sich die Rekurrentin auf das ärztliche Zeugnis ihres Hausarztes, welches bezeuge, dass der Arzt nie den Verdacht gehabt habe, die Rekurrentin sei unter Drogen- oder Alkoholeinfluss Auto gefahren.

c) Bereits ein Verdacht des Konsums von suchterzeugenden Substanzen vor allem bei Heroin oder Kokain genügt, eine spezialärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl. Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, M. Haag - Dawoud, II. Fahreignung und Drogen, S. 1). Wie bereits erwähnt, braucht der Kokainkonsum in keinem Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges zu stehen. Im vorliegenden Fall erwähnte die Rekurrentin ihren Kokainkonsum anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. November 2003. Es war also gerechtfertigt und auch Pflicht der Polizei, den Rapport an die Vorinstanz weiterzuleiten (vgl. Art. 123 Abs. 3 VZV), damit ein allenfalls notwendiges Verfahren betreffend Abklärung der Fahreignung der Rekurrentin eingeleitet werden konnte. Der Einwand, dass die Rekurrentin seit fünf Jahren unfallfrei gefahren sei und keinen Eintrag in der Eidgenössischen Administrativmassnahmen- Kontrolle (ausser einer Verwarnung) habe, ist in casu aufgrund der bereits erwähnten Voraussetzungen irrelevant. Dem Polizeirapport zufolge scheint es im Übrigen auch nicht der erste und einmalige Kokainkonsum der Rekurrentin gewesen zu sein, was den Verdacht zusätzlich bestätigt. Die Rekurrentin wurde zudem mit Bussenverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 9. Januar 2004 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit Fr. 90.-- gebüsst.

Der von der Rekurrentin geltend gemachte Vergleich mit Champagner ist unbehelflich. Allein schon die Tatsache, dass Kokain unter das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121, abgekürzt: BetmG) fällt und Besitz, Kauf usw. strafbar (vgl. Art. 19 f. BetmG) ist, verunmöglicht diesen Vergleich. Die Einwirkung von Opiaten (Morphium, Opium, Kodein und Heroin) kann die folgenden verkehrsrelevanten Veränderungen bewirken: Schläfrigkeit, Enthemmung, Konzentrationsstörungen, Atemnot, Brechreiz, Stimmungsänderungen von Euphorie bis Dysphorie (R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 2002, Rz. 512). Beim Alkoholkonsum sind zwar ähnliche Auswirkungen auf das Fahrverhalten festzustellen (vgl. dazu u.a. Schaffhauser,

Band I, Rz 504 f.), doch liegt der Unterschied der beiden die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Wirkstoffe hauptsächlich darin, dass das Suchtpotenzial bei Kokain unvergleichbar höher liegt. Der von der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme herausgegebenen Broschüre über die Droge Kokain ist dazu wörtlich Folgendes zu entnehmen: "Die stimulierende Wirkung von Kokain setzt im Gehirn und im zentralen Nervensystem ein. Dabei greift die Droge in den Neurotransmitter-Stoffwechsel ein. ... Die stimulierende Wirkung von Kokain ist sehr heftig, gleichzeitig aber nur von kurzer Dauer. Wenn die euphorischen Gefühle abklingen, kann das Verlangen nach einer weiteren Dosis zwanghaft werden. ... Der wiederholte Gebrauch der Droge wird so schnell zu einem Reflex, der über kurz oder lang in eine starke psychische Abhängigkeit mit Carving-Symptomen mündet. Dass beim Schnupfen von Kokain kaum Symptome einer körperlichen Abhängigkeit auftreten, ist angesichts der ausgeprägten psychischen Abhängigkeit eher zweitrangig. Das Hauptproblem ist beim dauerhaften und intensiven Kokaingebrauch die Entstehung einer schweren psychischen Abhängigkeit." Angesichts dieser Tatsachen betreffend das Suchtpotenzial von Kokain und den strafrechtlich relevanten Aspekt im Zusammenhang mit Kokain (vgl. BetmG) erscheint es angebracht, die Anforderungen für eine spezialärztliche Untersuchung tiefer als beim Alkohol anzusetzen.

Die Rekurrentin hat in ihrer Begründung auch auf das Zeugnis ihres Hausarztes aufmerksam gemacht. Dieses besagt aber lediglich, dass nie der Verdacht bestand, dass die Rekurrentin nach Drogen- oder Alkoholkonsum Auto gefahren sei. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit bei der Rekurrentin ein Suchtverhalten besteht oder eben nicht. Der Hausarzt kennt die Betroffenen zwar am besten, ist jedoch angesichts der Vertrauensstellung, die er zu dieser regelmässig einnimmt, für die Informationen suchende Verwaltung oft nicht der Wunschpartner, denn er vertritt naturgemäss bis zu einem gewissen Grad die Interessen seines Patienten. Demgegenüber bietet die Untersuchung durch einen anderen als den Hausarzt den Vorteil der Unabhängigkeit, im vorliegenden Fall primär auch den der Spezialisierung (Schaffhauser, a.a.O., Band III, Rz 2653). Die Prüfung des Einflusses einer Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen Drogenabhängigkeit erfordern überdies besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens bedingen (BGE 105 Ib 385 E. 1b S. 387; BGE 115 Ib 328 E. 1 S. 330 f.). Dementsprechend sieht auch Ziff. 2.3.1 der von der

Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Verdacht auf Rauschmittel-, Rauschgift oder Medikamentensucht die Einholung eines spezialärztlichen Berichts vor. Diese Richtlinien - gleich wie der Leitfaden vom 26. April 2000 - stellen zwar keine Rechtssätze dar; ihnen kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie die Ansicht von Sachverständigen wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten Behörden dazu dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden (BGE 116 Ib 155 E. 2b S. 158 mit Hinweisen). Die Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens über die Rekurrentin ist auch nach diesen Richtlinien angebracht.

d) In Anbetracht der abgehandelten Umstände erweist sich die Anordnung der spezialärztlichen Untersuchung als angemessen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht mit Zwischenverfügung vom 6. April 2004 ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung der Rekurrentin in Gange gesetzt und eine spezialärztliche Untersuchung angeordnet. Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen.

4.- Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wurden. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind demnach die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu verrechnen.

5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Rekurrentin bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--.

Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:

Bruno Paoletto Corinne Schambeck

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’ammissione alla circolazione di persone e veicoli, Art. 11b e Art. 123 — letto nella versione del 1 marzo 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 marzo 2005, 1 ottobre 2005, 1 dicembre 2005, 1 marzo 2006, 1 gennaio 2007, 1 febbraio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 5 dicembre 2008, 1 settembre 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 19 agosto 2014, 1 giugno 2015, 1 aprile 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2019, 1 febbraio 2019, 3 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 aprile 2022, 23 gennaio 2023, 1 aprile 2023, 15 luglio 2023, 1 marzo 2024, 1 aprile 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 18 giugno 2025, 1 luglio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 14 — letto nella versione del 1 marzo 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sugli stupefacenti e sulle sostanze psicotrope, Art. 19 — letto nella versione del 1 gennaio 2002; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 12 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2012, 4 aprile 2013, 1 ottobre 2013, 1 maggio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 febbraio 2020, 15 maggio 2021, 1 gennaio 2022, 1 agosto 2022, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.
  • Ordinanza sulla politica regionale, Art. 95 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2008 e 1 aprile 2024.