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Nr. 50/1999/14

Art. 8, Art. 11 f., Art. 14 und Art. 16 OHG; Art. 43 f. und Art. 395a StPO.Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Opfers; Rechtsweg; Beteiligung des Opfers im Strafverfahren

Rubrum

Art. 8, Art. 11 f., Art. 14 und Art. 16 OHG; Art. 43 f. und Art. 395a StPO. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Opfers; Rechtsweg; Beteiligung des Opfers im Strafverfahren (Urteil des Obergerichts Nr. 50/1999/14 vom 2. Februar 2001 i.S. T.).1

Ansprüche auf staatliche Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz sind nicht im Strafverfahren, sondern beim Sozialversicherungsamt als Opferhilfebehörde geltend zu machen; sie sind jedoch gegenüber den beim Täter einzufordernden zivilrechtlichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen subsidiär. Das Opfer ist von Bundesrechts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens über seine Rechte zu informieren. Ist dies aus Gründen, die das Opfer oder dessen Vertreter nicht zu verantworten haben, weder in der Strafuntersuchung noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren geschehen, so ist auf eine erst im Berufungsverfahren anhangsweise geltend gemachte Zivilforderung ausnahmsweise noch einzutreten.

In einem Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung und Aussetzung beantragte der Vertreter der Vormundschaftsbehörde bzw. der Beiständin des kindlichen Opfers erstmals in der Berufungsverhandlung vor Obergericht, die angeklagte Mutter des Kindes zur Bezahlung einer Entschädigung bzw. von Schadenersatz zu verpflichten. Das Obergericht trat auf diesen Antrag ein, hiess die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers dem Grundsatz nach gut und überwies sie bezüglich der Höhe auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses.

Erwägungen

8.– Der Vertreter der Vormundschaftsbehörde ... beantragte im Berufungsverfahren namens des Opfers T. gestützt auf Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) adhäsionsweise die Zusprechung von Entschädigung bzw. von Schadenersatz für den bisher entstandenen und den Rahmen von normalen Unterhaltskosten ü-

Auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht am 1. November 2001 nicht ein; eine Nichtigkeitsbeschwerde wies es sodann ab, soweit es darauf eintrat.

bersteigenden Pflege- und Betreuungsaufwand bei der heilpädagogischen Pflegefamilie ... Eventualiter sei die Angeklagte zu verpflichten, dem Opfer für die weiteren Aufenthaltskosten der Fremdplazierung bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr bzw. bis zu dessen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit als Schadenersatz Fr. ... monatlich zu bezahlen. Ausserdem sei sie unter dem Titel der Genugtuung zur Zahlung eines einmaligen Betrags ... zu verurteilen. a) Vorab ist festzustellen, dass im Strafverfahren keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nach Art. 11 und 12 OHG geltend gemacht werden können. Bei solchen Ansprüchen handelt es sich nämlich nicht um zivilrechtliche Forderungen, sondern um Ansprüche gegenüber dem Staat, die bei der zuständigen kantonalen Behörde (im Kanton Schaffhausen beim Sozialversicherungsamt; vgl. Art. 395a der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 [StPO, SHR 320.100]), geltend gemacht werden müssten und die der Kanton im Falle einer Zusprechung gegebenenfalls vom Täter wieder zurückfordern kann. Solche Leistungen sind im übrigen gegenüber den direkt vom Täter zu fordernden zivilrechtlichen Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen subsidiär. Gegen den Entscheid der kantonalen Opferhilfebehörde stünde ein verwaltungsunabhängiger Beschwerdeweg offen (Art. 14 ff. OHG). Insoweit wäre also auf die Forderungen des Vormundschaftsamts bzw. des Opfers nicht einzutreten. Im übrigen wären Ansprüche auf staatliche Leistungen ohnehin verwirkt, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen zwei Jahre nach der Straftat (...) geltend gemacht wurden (Art. 16 Abs. 3 OHG). Indessen können die vom Vormundschaftsamt geltend gemachten Forderungen unbesehen der behaupteten gesetzlichen Grundlage sinngemäss als echte Zivilforderungen betrachtet werden, richten sie sich doch ausdrücklich nicht an den Staat, sondern an die Angeklagte. Ausserdem wird in den Anträgen nicht von Entschädigung, sondern von Schadenersatz gesprochen. Gemäss Art. 8 OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen und Zivilansprüche geltend machten (Abs. 1 lit. a). Die Behörden informieren es in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte (Abs. 2). Laut Art. 44 StPO ist eine Zivilklage jedoch schriftlich oder mündlich bis zum Beginn der (erstinstanzlichen) Hauptverhandlung anzubringen und zu begründen. Daraus

ergibt sich zunächst, dass auf die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen aufgrund offensichtlicher Verspätung grundsätzlich nicht mehr einzutreten wäre. Allerdings ist vorliegend zu prüfen, ob das Opfer überhaupt im Sinne des Gesetzes rechtzeitig über seine Rechte orientiert und in das Strafverfahren zwecks Stellung von

Zivilansprüchen korrekt einbezogen wurde. War dies nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob auf die Zivilforderungen dennoch einzutreten ist. Das Vormundschaftsamt begründete die Verspätung damit, dass in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Hauptverfahren die Schuldfrage noch offen gewesen sei, weshalb die Frage des Schadenersatzes und der Genugtuung aus Sicht des Opfers noch nicht habe beantwortet werden können. Ausserdem seien damals das Ausmass des erlittenen und zu erwartenden Schadens im Zusammenhang mit den heilpädagogischen Leistungserfordernissen zu Gunsten des Opfers und die konkreten Kosten für dessen Pflege und Unterbringung noch zuwenig bekannt gewesen. Im vorliegenden Strafverfahren wurden T. bzw. dessen Beiständin weder von den Untersuchungsbehörden noch vom Kantonsgericht je über ihre Rechte aufgeklärt und zur Stellung allfälliger Zivilforderungen eingeladen, auch nicht im Grundsatz. Erst das Obergericht hat das Opfer bzw. das Vormundschaftsamt Schaffhausen über dessen Rechte gemäss Opferhilfegesetz in Kenntnis gesetzt und in das Verfahren einbezogen. Indessen fragt es sich, ob es nicht zu den Pflichten der Vormundschaftsbehörde bzw. der Beiständin von T. gehört hätte, sich bei den Strafverfolgungsbehörden oder beim Kantonsgericht rechtzeitig nach den Opferrechten zu erkundigen. Da die mit der Vertretung von T. betraute Beiständin jedoch nicht rechtskundig ist und das Opfer durch diese Unterlassung nicht in unzulässiger Weise in seinen bundesrechtlich garantierten Verfahrensrechten beschnitten werden soll, erscheint eine nachträgliche Geltendmachung von Zivilansprüchen ausnahmsweise gerechtfertigt. Die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 346 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0], Art. 43 StPO); auf die Zivilklage des Vormundschaftsamts ist daher einzutreten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 346 — letto nella versione del 15 dicembre 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 43, Art. 44 e Art. 395a — letto nella versione del 1 febbraio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale concernente l’aiuto alle vittime di reati, Art. 8, Art. 11, Art. 12, Art. 14 e Art. 16 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2002, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2024 e 1 gennaio 2025.