Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Nr. 51/2004/10

Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 152 und Art. 172 StPO.

Rubrum

Art. 58 Abs. 1 StGB; Art. 152 und Art. 172 StPO. Strafprozessuale Beschlagnahme bzw. Schliessung eines Geschäftslokals (Entscheid des Obergerichts Nr. 51/2004/10 vom 25. Juni 2004 i.S. X.)

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Ein nicht als Grundstück im Rechtssinn ausgestaltetes Geschäftslokal, in welchem Cannabis verkauft wird, kann als blosser Teil einer Gesamtliegenschaft nicht strafrechtlich eingezogen und im Hinblick darauf strafprozessual beschlagnahmt werden (E. 2d). Eine Betriebsschliessung ist strafprozessual nur mit einer Auflage möglich, als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr (E. 2e).

X. betrieb in gemieteten Räumlichkeiten den "Y. Shop". Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass darin Cannabis verkauft werde, wurden bei einer Hausdurchsuchung im Laden verschiedene Gegenstände sichergestellt. Nach einer weiteren Hausdurchsuchung in der Wohnung von X. wurde dieser vorübergehend in Untersuchungshaft genommen. Einen guten Monat später verfügte der zuständige Untersuchungsrichter die Beschlagnahme des Ladens. Eine hiegegen gerichtete Beschwerde von X. hiess das Obergericht gut.

Erwägungen

2.– Der zuständige Untersuchungsrichter hat die angefochtene Verfügung in Anwendung von Art. 172 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) erlassen. Er hat die Beschlagnahme des "Y. Shops" angeordnet "als Gegenstand, der nach den Bestimmungen des Strafrechts der Einziehung unterliegt (Gegenstand, mit welchem strafbare Handlungen begangen wurden bzw. welcher der Begehung strafbarer Handlungen gedient hat)". Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht sodann hervor, dass das Geschäftslokal "im Sinne einer Siegelung mittels Beschlagnahme zu schliessen" sei. a) Gemäss Art. 172 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, sowie Gegenstände und Vermögenswerte, die nach den Bestimmun- gen des Strafrechts der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, mit Beschlag zu belegen und in amtliche Verwahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu entziehen (Abs. 1). Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt waren, können in jedem Fall beschlagnahmt werden (Abs. 3). ... b) Der Richter verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1 StGB). ... c) ... d) Als Objekt einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB kommt prinzipiell auch ein Grundstück in Frage (BGE 114 IV 98 f. [wo es um die Einziehung eines ganzen Hauses, d.h. einer ganzen Liegenschaft, ging]; Niklaus Schmid in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 1/StGB 58 N. 22, S. 14, mit Hinweisen; vgl. auch den entsprechenden Hinweis in dem vom Untersuchungsrichteramt eingereichten Vortrag von Renato Walty vom 12. Dezember 2003, Hanfanbau und Hanfverkauf – praktische und rechtliche Probleme bei der Strafverfolgung, lit. C 2b). Wohnungen oder Geschäftslokale sind jedoch nur dann Grundstücke im

Rechtssinn, wenn sie als Stockwerkeigentum ausgestaltet sind (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 i.V.m. Art. 712a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nur dann kann – ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse – über deren weiteres Schicksal letztlich eigenständig verfügt werden, wie dies im Anschluss an eine Einziehung zu deren Vollzug erforderlich ist (vgl. die wohl als Eigentumswohnungen zu verstehenden "Appartements", als Beispiel für die Einziehung von Wohnungen genannt von Jürg-Beat Ackermann in: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, § 5/StGB 305bis N. 538, S. 652, Fn. 1084). Der zuständige Untersuchungsrichter weist zwar – im Grundsatz zutreffend – darauf hin, dass dann, wenn sich die Gefährlichkeit ausschliesslich aus einzelnen Teilen eines Gegenstands ergibt, nur diese einzuziehen seien (Jörg

Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 178). Dies gilt jedoch nur, wenn eine Trennung dieser Teile von der Gesamtsache ohne erhebliche Beschädigung und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist (BBl 1993 III 306; vgl. Art. 58 Abs. 2 StGB in der bis 31. Juli 1994 geltenden Fassung vom 22. März 1974 [AS 1974, S. 1893]; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 14 N. 33, S. 488 [wonach Beispiele hiezu "Seltenheitswert" hätten]). Es kann aber kaum noch von einem verhältnismässigen Aufwand gesprochen werden, wenn die fragliche (Gesamt-)Liegenschaft vor einer allfälligen Einziehung der zur Diskussion stehenden Teile zunächst grundbuchlich zu parzellieren wäre. Im übrigen könnte wohl nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass die einzuziehenden, abzuparzellierenden Teile der Liegenschaft als Gegenstand des entsprechenden spezifischen Sonderrechts geeignet seien (vgl. Art. 712b ZGB). Nach Auffassung des zuständigen Untersuchungsrichters sollen aber gegebenenfalls effektiv die Räumlichkeiten als solche, nicht etwa das daran bestehende mietvertragliche Nutzungsrecht des Beschwerdeführers eingezogen werden. Wie diese Einziehung konkret zu vollziehen wäre, in welcher Form also über das Ladenlokal schliesslich zu verfügen bzw. dieses zu verwerten wäre, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. zu den verschiedenen, hier allerdings letztlich kaum vorstellbaren Verfügungsmöglichkeiten bei der Sicherungseinziehung: Stratenwerth, § 14 N. 34 ff, S. 488 ff.). Es ist daher zumindest fraglich, ob der "Y. Shop" als solcher – d.h. nur die dazugehörigen, vom Beschwerdeführer gemieteten Geschäftsräume als Teil der Gesamtliegenschaft – tatsächlich als gefährlicher "Gegenstand" eingezogen werden könnte. e) Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie das Fazit, dass der Shop "im Sinne einer Siegelung mittels Beschlagnahme zu schliessen" sei, deuten darauf hin, dass gar nicht eine eigentliche Beschlagnahme – d.h. eine Verfügungsbeschränkung im Hinblick auf eine allfällige spätere Einziehung –, sondern nur eine Betriebsschliessung bzw. ein Betriebsverbot beabsichtigt gewesen sei (wobei die "Siegelung" nicht als Versiegelung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 188 StPO verstanden werden kann); dies

mit dem Ziel, die weitere Umsetzung von Cannabis in den fraglichen Räumlichkeiten zu unterbinden, offenbar aber letztlich nicht, um eine effektive spätere Einziehung des Ladenlokals als solche zu sichern. ... Eine blosse Betriebsschliessung bzw. ein Betriebsverbot ist als eigenständige strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht bzw. jedenfalls nicht konkret vorgesehen. Es liesse sich lediglich fragen, ob dem Beschwerdeführer – als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft wegen Wiederholungs- gefahr – eine formelle Auflage in diesem Sinn hätte erteilt werden können (Art. 152 StPO; vgl. BGE Nr.1P.317/2000 vom 11. September 2000, E. 3; vgl. auch Walty, lit. C 2a). Diesen Weg hat aber der zuständige Untersuchungsrichter mit der angefochtenen Verfügung nicht gewählt; er hat die entsprechenden Voraussetzungen nicht geprüft. Daher ist auch hier nicht näher darauf einzugehen. f) ... g) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass eine Einziehung der vom Beschwerdeführer gemieteten Geschäftsräumlichkeiten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 StGB wenn nicht überhaupt unzulässig bzw. unmöglich, so jedenfalls unverhältnismässig wäre. Damit hat aber auch eine ausdrücklich auf eine allfällige spätere Einziehung ausgerichtete bzw. speziell mit dieser Möglichkeit begründete vorläufige Sicherungsmassnahme im Sinn von Art. 172 StPO zu entfallen. Mit dieser spezifischen prozessualen Zwangsmassnahme kann insbesondere auch nicht ein anderer Zweck – hier die blosse Ladenschliessung als solche – verfolgt werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 58 — letto nella versione del 1 aprile 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 712b — letto nella versione del 1 giugno 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.