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Nr. 60/2002/29

Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB.

Rubrum

Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB. Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2002/29 vom 14. Februar 2003 i.S. S.).

Das Vorkaufsrecht des Pächters bei Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens auszuüben; hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Auf eine Beschwerde des Vorkaufsberechtigten gegen eine Bewilligungsverfügung ist nur einzutreten, wenn hiefür ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen wird.

Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilte die Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks der H. durch M. Hiegegen beschwerte sich S. beim Obergericht. Er erklärte, er erhebe als Pächter des Grundstücks Anspruch auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht; er ersuche darum, ihm die Bewilligung zum Kauf des Grundstücks zuzusprechen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

1.– a) … b) Gegen die Erteilung der Bewilligung können unter anderem Vorkaufsberechtigte Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB, SR 211.412.11]). Vorkaufsberechtigt ist insbesondere der Pächter, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt (Art. 47 BGBB). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Voraussetzungen der mit der angefochtenen Verfügung erteilten Bewilligung erfüllt sind; er verweist lediglich auf das ihm nach seiner Auffassung zustehende Vorkaufsrecht als Pächter. Dieses Vorzugsrecht ist aber grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens auszuüben; es kann innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden (Art. 681a Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Reinhold Hotz in: Sekretariat des Schweizerischen Bauernver- bandes [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Anhang zu Art. 50–55 N. 4, S. 511 f.). Hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Um bei dieser Ausgangslage dennoch beschwerdebefugt zu sein, muss der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht noch ausüben kann, ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachweisen, welches über seinen Anspruch, das in Frage stehende Grundstück an sich zu ziehen, hinausgeht (Beat Stalder im genannten Kommentar, Art. 83 N. 15, S. 723; vgl. zur Abgrenzung zwischen dem Vorkaufsfall als solchem und der Bewilligung des Rechtsgeschäfts, welches den Vorkaufsfall auslöst, auch Hotz, Art. 47 N. 26, S. 478, mit Verweis auf Art. 43 N. 11, S. 452 ff.). Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, und ein solches besonderes Rechtschutzinteresse ist auch nicht ersichtlich. Soweit es im übrigen darum geht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht überhaupt erfülle, könnte dies nicht im vorliegenden Bewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren geprüft werden; hiefür wäre vielmehr ein eigenständiges Bewilligungsverfahren erforderlich (vgl. Hotz, Art. 47 N. 26, S. 478). Gegen eine Erwerbsbewilligung an den Pächter, der sich auf ein Vorkaufsrecht beruft, könnte wiederum der vertragliche Erwerber des Grundstücks Beschwerde erheben (BGE 126 III 274 ff.).

Geht es aber nicht um die Erwerbsbewilligung des vertraglichen Käufers als solche, sondern nur um das im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende Vorkaufsrecht des Beschwerdeführers, so fehlt es diesem nach dem Gesagten am rechtlichen Interesse, die Bewilligungsverfügung anzufechten; seine Beschwerdebefugnis ist somit nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 681a — letto nella versione del 1 gennaio 2003; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sul diritto fondiario rurale, Art. 47 e Art. 83 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013 e 1 gennaio 2014.