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Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel – Art. 36 Abs. 1 VRG.

Rubrum

Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel – Art. 36 Abs. 1 VRG.

OGE 60/2025/22 vom 23. Juni 2026

Regeste

Wenn ein Gemeinwesen versucht, seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen, nachdem seine Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt wurde, ist ihm die Beschwerdelegitimation gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel nur zuzusprechen, wenn es sich auf besonders qualifizierte Interessen berufen kann. Der angefochtene Entscheid muss über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung haben (E. 1.1).

Ist die Beschwerdelegitimation nicht offensichtlich, liegt es an der beschwerdeführenden Partei darzulegen, worin ihre besonders qualifizierten Interessen liegen (E. 1.1).

Erwägungen

1. Gegen Rekurs- und Beschwerdeentscheide des Erziehungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erheben (vgl. Art. 93 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 [SchulG, SHR 410.100] und Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Von Amtes wegen zu prüfen ist zunächst, ob auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200] i.V.m. Art. 60 ZPO), namentlich ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist.

1.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen Beschluss des Erziehungsrats, in welchem der Erziehungsrat einen Rekurs gegen eine Verfügung der Beschwerdeführerin guthiess. Grundsätzlich richtet sich die Beschwerdelegitimation nach Art. 36 Abs. 1 VRG. Da die Beschwerdeführerin ein Gemeinwesen ist, ist sie gestützt auf diese allgemeine Legitimationsklausel indes nur restriktiv zur Beschwerdeführung zuzulassen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2; OGE 60/2022/39 vom 25. April 2023 E. 2.3, Amtsbericht 2024, S. 109; je mit Hinweisen). Wenn ein Gemeinwesen versucht, seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen, nachdem seine Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt wurde, ist ihm die Beschwerdelegitimation grundsätzlich nur dann zuzusprechen, wenn es besonders qualifizierte Interessen geltend machen kann (vgl. BGE 140 V 321 E. 2.1.1 f.). Rein finanzielle Interessen genügen dabei nicht, sondern der angefochtene

Entscheid muss über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung haben (BGE 141 II 161 E. 2.3 f.; BGer 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 2.4.3;2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 3.2.3 ff.; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerdelegitimation wie hier nicht offensichtlich, liegt es sodann an der Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, mithin worin ihre besonders qualifizierten Interessen liegen (vgl. BGer 1C_92/2024 vom 5. März 2024 E. 3.3; OGE 60/2021/36 vom 15. Juli 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Entscheid habe für sie erhebliche finanzielle Auswirkungen, zumal sie verpflichtet werde, für einen Zeitraum von zwei Jahren Kosten von monatlich Fr. 1'200.– zu übernehmen. Sie beruft sich damit einzig auf die allgemeine Beschwerdelegitimation nach Art. 36 Abs. 1 VRG und stellt ihre Legitimation ausschliesslich auf das Argument der wesentlichen finanziellen Belastung ab. Dass der angefochtene Beschluss zentrale Aspekte des öffentlichen Schulwesens beträfe oder über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung hätte, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Zusammenfassend geht es einerseits um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als hoheitlich verfügende Behörde trifft, sowie andererseits um die Frage der richtigen Rechtsanwendung. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ohne Grundsatzfragen genügt jedoch nicht, um sich auf die allgemeine Legitimationsklausel berufen zu können (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.1 und 2.4 sowie die vorhergehende E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner zu Recht nicht, sie sei wie eine Privatperson vom angefochtenen Beschluss betroffen, zumal es nicht um finanzielle Leistungen aus einem Rechtsverhältnis geht, das zwar öffentlich-rechtlich geregelt ist, aber deutliche Analogien zu einem privatrechtlichen Institut aufweist (BGer 9C_153/2026 vom 24. März 2026 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht geltend, sie sei zur Beschwerde legitimiert, weil der angefochtene Beschluss sie in ihrer Gemeindeautonomie bzw. allenfalls in ihrer Finanzautonomie treffe (vgl. Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRG; Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 105 KV; OGE 60/2023/57 vom 28. März 2025 E. 1.1 sowie OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 I 90 E. 1.1 sowie BGer 2C_1123/2013 vom 19. Juni 2024 E. 1.3.1). Schliesslich sind auch keine besonderen Bestimmungen im Sinne von Art. 36 Abs. 3 VRG ersichtlich, worauf die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation stützen könnte (vgl. Kilian Meyer, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 16 f.).

1.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 60 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.