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Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht; Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens; Voraussetzungen der Schulgeldübernahme für eine Privatschule – Art. 19 BV; Art. 15 KV; Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 14a Abs. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 SchulG; § 6 Abs. 1 Schuldekret.

Rubrum

Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht; Beschwerdelegitimation eines Gemeinwesens; Voraussetzungen der Schulgeldübernahme für eine Privatschule – Art. 19 BV; Art. 15 KV; Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 14a Abs. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 SchulG; § 6 Abs. 1 Schuldekret.

OGE 60/2025/24 vom 23. Juni 2026 Leitentscheid

Regeste

Die beschwerdeführende Gemeinde ist gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel zur Beschwerde legitimiert, weil der angefochtene Entscheid erhebliche finanzielle Auswirkungen hat und die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen sich auch auf diverse weitere Schulträger im Kanton Schaffhausen auswirkt bzw. präjudizielle Wirkung hat (E. 1.1).

Aus dem Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV leitet sich ab, dass das Gemeinwesen die Kosten des Schulgelds einer Privatschule zu übernehmen hat, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen öffentlichen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und mildere Massnahmen keine Abhilfe schaffen können (E. 3.1.1.).

Das kantonale Recht sieht die Möglichkeit vor, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer bewilligten privaten Schule erfüllt wird, räumt aber keinen über die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus gehenden Anspruch auf Kostenübernahme ein (E. 3.1.2).

Die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Kriterien, damit das Gemeinwesen ausnahmsweise den Besuch einer Privatschule zu finanzieren hat, sind streng. Sie gelten indes auch im Kanton Schaffhausen und sind hier erfüllt. Erstens handelt es sich um einen Fall lang andauernden Mobbings. Zweitens kooperierten die Eltern. Drittens erachteten alle involvierten Fachpersonen einen Schulwechsel als zwingend und die ausgewählte Privatschule als geeignete Lösung. Viertens zogen die Eltern nachvollziehbarerweise auf der dringlichen Suche nach einer Schule für ihre Tochter auch private Optionen in Betracht (E. 3.8).

Sachverhalt

Die Eltern von A. ersuchten die Stadt X. (Stadtrat) um Übernahme des Schulgelds für die Privatschule B. (nachfolgend: Privatschule). Da der Stadtrat das Gesuch ablehnte, erhoben die Eltern Rekurs beim Erziehungsrat. Der Erziehungsrat hiess den Rekurs gut, verpflichtete die Stadt X., die Kosten der Privatschule sowie die Fahrtkosten zu bezahlen und auferlegte ihr die Prozesskosten. Gegen diesen Beschluss erhob die Stadt X. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. August 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Erwägungen

1.1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich zulässig und wurde frist- sowie formgerecht erhoben (vgl. Art. 93 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 1981 [SchulG, SHR 410.100] und Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]; Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025 E. 4 ff., Amtsbericht 2025, S. 90 ff.). Sodann ist die Beschwerdeführerin auch zur Beschwerde legitimiert (Art. 36 Abs. 1 VRG). Wenn ein Gemeinwesen, dessen Verfügung durch eine obere Instanz nicht bestätigt worden ist, versucht, seinen Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg durchzusetzen, ist ihm die Beschwerdelegitimation gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel zuzusprechen, wenn es sich auf besonders qualifizierte Interessen berufen kann. Rein finanzielle Interessen genügen nicht; der angefochtene Entscheid muss über den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche Aufgabenerfüllung mit insgesamt wesentlicher finanzieller Belastung haben (vgl. BGE 141 II 161 E. 2.3 f. sowie 140 V 321 E. 2.1.1; BGer 2C_409/2024 vom 21. August 2025 E. 3.2.3 ff.; OGE 60/2022/43 vom 9. Juni 2023 E. 1.2 sowie 60/2022/39 vom 25. April 2023 E. 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Der angefochtene Entscheid hat zunächst direkte finanzielle Auswirkungen für die – nicht anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin, die sich darüber hinaus sinngemäss auf eine präjudizielle Bedeutung des Entscheids beruft. Sie befürchtet weitreichende Folgen für das öffentliche Schulwesen und macht geltend, es werde "ein Einfallstor für eine Privatisierung des Bildungswesens durch die Hintertür" geöffnet. Das Obergericht hat insbesondere die Frage zu beantworten, ob der Erziehungsrat sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützte, als er die Beschwerdeführerin zur Übernahme des Schulgelds für eine Privatschule verpflichtete. Die Beantwortung dieser Frage wirkt sich nicht nur auf die Beschwerdeführerin aus, sondern auch auf diverse weitere Schulträger des Kantons Schaffhausen, die in Zukunft zu entscheiden haben, ob sie das Schulgeld für eine Privatschule zu übernehmen haben. Die Entscheidung der hier aufgeworfenen Frage hat damit präjudizielle Wirkung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

[…]

3. In der Sache ist zu prüfen, ob der Erziehungsrat die Beschwerdeführerin zu Recht verpflichtet hat, das Schulgeld für das Schuljahr Y. für die Privatschule und die entsprechenden Transportkosten zu Gunsten der Beschwerdegegner zu übernehmen.

3.1.1. Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich. Als Grundsatz gilt einerseits, dass nur Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch an jener Schule, die dem Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird, besteht (Art. 62 Abs. 2 BV; BGer 2C_620/2025 vom 13. März 2026 E. 7.1;2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 4.1.1 f. mit Hinweisen), und andererseits, dass Art. 19 BV – im Sinne einer Minimalgarantie – nur ein Recht auf ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst (BGer 2C_620/2025 vom 13. März 2026 E. 7.1;2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.1). Weder verpflichtet der verfassungsmässige Anspruch den Kanton zur optimalen Schulung eines Kindes, noch verleiht er einen Anspruch darauf, einer bestimmten Schule zugewiesen zu werden. Ausnahmsweise hat aber die zuständige Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch auswärts zu gewährleisten. Hierzu geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 19 BV zusammenfassend hervor, dass das Gemeinwesen – auch bei einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel durch die Erziehungsberechtigten – die Kosten des Schulgelds ab Gesuchstellung zu übernehmen hat, wenn erstens der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und deshalb der weitere Schulbesuch dem Kind nicht zugemutet werden kann und zweitens mildere Massnahmen (beispielsweise ein Klassenwechsel) keine Abhilfe schaffen können. Es ist an Situationen zu denken, in denen das anhaltende und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommende Mobbing den weiteren Schulbesuch am ordentlichen Schulort unzumutbar macht. (Zusätzliche) Kosten, die vor Gesuchstellung angefallen sind, hat das Gemeinwesen nur zu tragen, wenn – im Sinne einer dritten Voraussetzung – den Erziehungsberechtigten ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörde nicht mehr zugemutet werden konnte (BGer 2C_305/2024 vom 28. März 20. Februar 2019 E. 3.2 ff. und 4.2 f.; je mit Hinweisen).

Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist das Gemeinwesen, selbst wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren (BGer 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 6.3 mit Hinweisen).

3.1.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 KV haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schulbildung. Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und an Schulen mit öffentlichem Auftrag unentgeltlich (Art. 15 Abs. 2 KV). Damit garantiert Art. 15 KV sinngemäss den schon durch die Bundesverfassung gewährten Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Dubach/Marti/Spahn, Verfassung des Kantons Schaffhausen, Kommentar, Schaffhausen 2004, S. 61 f.).

Diese Grundsätze werden auf Gesetzesstufe konkretisiert: Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c SchulG gilt die Orientierungsschule (Schuljahre 7–9; vgl. Art. 37 ff. SchulG) als öffentliche Schule. Schulträger der Orientierungsschule sind die Schulortsgemeinden (Art. 5 Abs. 3 SchulG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Ziff. 10 und Abs. 2 der Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen vom 13. Dezember 1983 [Verordnung über die Bildung von Schulkreisen, SHR 411.111]). Während der Schulpflicht – d.h. grundsätzlich während 11 Jahren ab Besuch des Kindergartens – ist der Unterricht an öffentlichen Schulen für Schüler mit tatsächlichem Aufenthalt im Kanton unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 SchulG). Die Kinder erfüllen ihre Schulpflicht durch den Besuch der öffentlichen Schule an ihrem Wohnort. Die Schulpflicht kann aber auch durch den Besuch bewilligter privater Schulen erfüllt werden (Art. 18 Abs. 1, 2 und 4 SchulG). Ein Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht an einer privaten Schule besteht hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a SchulG e contrario; ferner Art. 14a Abs. 3 SchulG). In besonderen Fällen kann die Schulpflicht auch an einer Schule ausserhalb des Wohnorts der Schülerin oder des Schülers erfüllt werden. Diese Fälle und die entsprechenden Entschädigungsansprüche werden durch Dekret des Kantonsrats geregelt (Art. 18 Abs. 2 SchulG). Aus § 6 Abs. 1 des Schuldekrets vom 27. April 1981 (Schuldekret, SHR 410.110) ergibt sich, dass Kinder die Schule einer anderen Gemeinde oder eines anderen Schulkreises besuchen können, wenn dadurch der Schulweg beträchtlich verkürzt oder erleichtert wird. Weitere Ausnahmefälle regelt das Schuldekret nicht.

Zusammenfassend besteht im Kanton Schaffhausen damit zwar die Möglichkeit, dass die Schulpflicht durch den Besuch einer bewilligten privaten Schule erfüllt wird. Einen Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht an einer solchen privaten

Schule räumt das kantonale Recht hingegen nicht ein. Es geht somit im hier interessierenden Bereich nicht über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus.

3.1.3. Hinsichtlich der Frage der Vergütung von Transportkosten ist festzuhalten, dass damit nicht der eigentliche Kernbereich der Unentgeltlichkeit des Unterrichts betroffen ist (BGE 133 I 156 E. 3.6.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es vorab Sache des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren und/oder Transportkosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben (BGer 2C_1063/2015 vom 16. März 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Da der Schaffhauser Gesetzgeber die Frage, wann die Gemeinden die Transportkosten zu übernehmen haben, nicht geregelt hat (Art. 82 SchulG regelt nur die Transportkosten, die durch die Bildung von Schulkreisen entstehen), ist wiederum auf die aus Art. 19 und 62 BV abgeleiteten Voraussetzungen abzustellen. Danach besteht ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (BGer 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2; OGE 60/2022/8 vom 23. August 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen).

[…]

3.3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Besuch an der Orientierungsschule C. eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge gehabt hätte und A. deshalb nicht mehr zugemutet werden konnte.

3.3.1. Aus den Akten geht klar hervor, dass A. seit der Primarschule unter Abwertung, Ausgrenzung und rassistischen Bemerkungen sowie Unterforderung litt. Ein Klassenwechsel in der 5. Klasse führte kurzfristig zu einer Entlastung. Mit dem Übertritt in die Orientierungsschule, insbesondere aufgrund der Klasseneinteilung mit früheren Mitschülerinnen und Mitschülern, lebte die bekannte Problematik aus der Primarschule wieder auf. Auch liessen sich in ihrer gesamten Jahrgangsstufe Tendenzen beobachten, bei denen einzelne Gruppierungen Mitschülerinnen und Mitschüler gezielt und wiederholt mobbten. A. war vom Mobbing besonders häufig betroffen. Sodann finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass nationalistische und rassistische Äusserungen im WhatsApp-Klassenchat verbreitet wurden. Trotz dieser Umstände versuchte A., sich anzupassen, um einen Platz in der Klasse zu finden. Jedoch konnte sie diese Kompensation nicht aufrechterhalten, was sich in vermehrten Schulabsenzen zeigte und – aufgrund des psychischen Zustands von A. – zur Krankschreibung führte.

3.3.2. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs an der Orientierungsschule C. legten sämtliche involvierten Fachpersonen – Klassenlehrer, Schulsozialarbeiterin sowie Schulpsychologin – in ihren jeweiligen Stellungnahmen in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Rückkehr an die Orientierungsschule C. unzumutbar sei. So schrieb D., Schulpsychologin der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Kantons Schaffhausens, Abteilung Schulische Abklärung und Beratung (SAB), dass "A. seit längerer Zeit einerseits unter Unterforderung, Langeweile im Unterricht als auch unter Mobbing in der Schule litt. […] Sie wirkt erschöpft und depressiv und benötigt dringend eine Phase der Erholung. Eine Rückkehr in die Oberstufe in X. ist aus meiner Sicht nicht zumutbar, weil sich am Setting in der Schule nichts ändern wird und sowohl die Unterforderung als auch das Mobbing weiterhin präsente Themen sein würden.". Sodann empfahl E., Schulsozialarbeiterin, nachvollziehbar einen Schulwechsel. Dies, weil "A. in den letzten Jahren viel Abwertung aufgrund ihrer guten schulischen Leistungen, ihrer persönlichen Interessen und ihrer Meinung erlebt [hat]. […] Dass der oben genannte Umgang unter Schülerinnen und Schüler[n] aus meiner Sicht unakzeptabel ist, versteht sich von selbst. Dies muss aber auf anderer und längerfristiger Ebene thematisiert und angegangen werden. Für A. ist jedoch dieser Ansatz nicht zeitnah genug als Lösungsansatz. Eine Reintegration in ihre angestammte Klasse nach den Sommerferien kommt daher nicht in Frage.". Schliesslich war F., Klassenlehrer, der "feste[n] Überzeugung, dass es für das emotionale Befinden und für die weitere Karriere der Schülerin zwingend notwendig ist, einen Schulwechsel vorzunehmen. Eine Rückkehr an unsere Schule ist ausgeschlossen und für die Schülerin nicht mehr zumutbar.".

3.3.3. Vor diesem Hintergrund ging der Erziehungsrat zu Recht davon aus, dass der weitere Schulbesuch eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte und deshalb A. nicht weiter zugemutet werden konnte. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen überzeugen nicht. Dass der Erziehungsrat sich ausschliesslich auf den Bericht der Schulpsychologin abgestützt haben soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr prüfte er sämtliche entscheidrelevanten Akten, setzte sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung eingehend und nachvollziehbar mit den Beweismitteln – insb. mit den im Recht liegenden Berichten der involvierten Fachpersonen – auseinander und kam zum Schluss, dass die Entwicklung von […] bei einem weiteren Besuch der selben Schule im Schuljahr Y. ernsthaft gefährdet gewesen wäre und der weitere Verbleib somit unzumutbar war. Auch nicht ersichtlich oder substanziiert dargelegt ist, weshalb die Einschätzungen der Schulpsychologin und der Schulsozialarbeiterin nur von begrenzter Aussagekraft sein sollten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin beschränkten sich die Einschätzungen der

Schulpsychologin und der Schulsozialarbeiterin nicht nur auf einseitige und kurze Kontakte mit A. Denn – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt – sowohl die Schulpsychologin als auch die Schulsozialarbeiterin waren bereits früh im Verfahren beteiligt, trafen verschiedene Abklärungen und waren unter anderem auch am "Runden Tisch" präsent. Sodann begleitet die Schulsozialarbeiterin A. unstrittig schon seit der fünften Klasse. Wie die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zum Schluss gelangt ist, dass das Mobbing nicht nachgewiesen sei, bleibt unverständlich.

3.4. In einem nächsten Schritt bleibt zu prüfen, ob mildere Massnahmen (wie zum Beispiel die von der Schulbehörde am 30. Juli 2024 vorgeschlagene Versetzung in eine Parallelklasse mit Begabungsförderung) Abhilfe hätten schaffen können.

3.4.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Eltern von A. – auf Intervention des Klassenlehrers – im März 2024 mit der Fachstelle Begabungs- und Begabtenförderung sowie der Jugendberatung des Kantons Schaffhausen Kontakt aufnahmen. In der Folge wurde A. zur Jugendberatung angemeldet und es erfolgten zwei Gespräche im Mai 2024. Am 2. Mai 2024 erfolgte eine Anmeldung bei der Schulpsychologin, die unter anderem Abklärungen betreffend die individuelle Förderung von A. traf und ein längeres Gespräch mit A. und deren Mutter führte. Hinsichtlich der A. zur Verfügung stehenden milderen Massnahmen folgt aus den Akten weiter, dass Ende März 2024 die Schulsozialarbeiterin ein Sozialtraining mit den Mädchen der Klasse Z. – an dem A. teilnahm – durchführte. Ziel war es, die Mädchen zusammenzuführen, damit sie sich in Zukunft gegenseitig mehr unterstützen. Diese milderen Massnahmen zeigten jedoch unstrittig keine Wirkung. Im Gegenteil nahm das Mobbing nach dem Sozialtraining ein neues Ausmass an und wirkten sich die Gespräche mit der Jugendberatung offenbar negativ auf das Befinden von A. aus. Schliesslich wurde A. krankgeschrieben und bis zu den Sommerferien – als Überbrückungsmassnahme – mit dem entsprechenden Schulstoff versorgt und erarbeite diesen zu Hause. Weiter ist aktenkundig, dass die Schulpsychologin, die Schulsozialarbeiterin und der Klassenlehrer in je separaten Stellungnahmen darlegten, dass ein Klassenwechsel unzumutbar sei. Namentlich, weil "[…] sie sich weiterhin unter den gleichen Jugendlichen beweg[en würde]" und "[…] weil sich am Setting in der Schule nichts ändern [würde] und sowohl die Unterforderung als auch das Mobbing weiterhin präsente Themen sein würden.". Insbesondere ist auch die Ausführung der Schulpsychologin nachvollziehbar, dass "[e]in Schulwechsel A. die Möglichkeit

[gibt,] Distanz zu […] zu bekommen, zur Ruhe zu kommen und neu starten zu können.".

3.4.2. Es steht somit ausser Frage, dass vor dem Entscheid des Schulwechsels mehrere Sofortmassnahmen zur Stabilisierung der Situation angeordnet wurden und ein Klassenwechsel geprüft wurde, diese (milderen) Massnahmen jedoch keine Abhilfe schufen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Erziehungsrat davon auszugehen, dass der Schulwechsel die einzige und letzte Massnahme darstellte. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. Namentlich kann sie nichts zu ihren Gunsten aus BGer 2C_166/2023 vom 25. März 2025 ableiten. Im Gegensatz zum zitierten Entscheid des Bundesgerichts haben die Beschwerdegegner gerade nicht die von der Schulbehörde vorgeschlagenen zumutbaren Sofortmassnahmen abgelehnt (vgl. BGer 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 7.2.2). Vielmehr hat A. sämtliche – damals zur Verfügung stehenden – mildere Massnahmen wahrgenommen (vorstehend E. 3.4.1). Auch kann nicht zu Ungunsten der Beschwerdegegner gewertet werden, dass […] die Jugendberatung nach zwei Terminen nicht weiterführte. Der Abbruch erfolgte nicht ohne Grund; die Beschwerdegegner haben einerseits glaubhaft dargelegt, dass die Vorschläge der Jugendberatung A. in Bedrängnis gebracht haben, andererseits scheint es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner im – anscheinend ohne deren Wissen und somit ohne vorgängige Zustimmung erfolgten – Austausch zwischen der Jugendberatung und der Schulpsychologin sowie der Fachstelle Begabungs- und Begabtenförderung einen Vertrauensbruch sahen.

3.5. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob kein geeignetes und zumutbares Angebot an einer anderen öffentlichen Schule bestand.

3.5.1. Die Beschwerdegegner prüften sowohl öffentliche als auch andere private Schulen als mögliche externe Beschulungsorte. Diese hatten aber entweder keinen Platz zur Verfügung oder stellten kein geeignetes und zumutbares Angebot zur Verfügung. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegner von der von ihnen angefragten Schule G. keine Rückmeldung erhielten, und es ist unstrittig, dass die Orientierungsschule in F. keine Option darstellte. Weiter ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Wahl der Privatschule davon ausgingen, dass die Übernahme der Kosten des Besuchs einer Privatschule grundsätzlich möglich sei, hatte doch der damalige Schulleiter an einem "Runden Tisch" unter Hinweis auf seine bisherige Erfahrung ausdrücklich erklärt, die Übernahme der Kosten einer Privatschule sollte kein Problem darstellen. Sodann standen die Beschwerdegegner in engem Austausch mit der Schule und den einzelnen Fachpersonen, welche dann auch die Wahl der Privatschule als externen (privaten)

Beschulungsort einhellig befürworteten und unterstützten. Die Beschwerdegegner kamen damit ihrer Kooperationspflicht nach (Art. 20 Abs. 1 SchulG; ferner BGer 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Unter diesen besonderen Umständen kann den Beschwerdegegnern auch nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht vertieft und primär andere öffentliche Schulen prüften.

Sodann gelang es der Schulbehörde nicht, eine geeignete Alternative für A. vor Schulbeginn anfangs August für das Schuljahr Y. zu finden. Aus den Akten geht hervor, dass weder die angefragte Orientierungsschule H. noch jene von I. einen freien Platz für A. zur Verfügung hatten. Und auch ein Schulbesuch in der Stadt Schaffhausen war keine Option.

Aktenkundig ist damit, dass vor dem Schulbeginn des Schuljahrs Y. keine alternative Beschulungsmöglichkeit zur Privatschule für A. bestand. Dass zu diesem Zeitpunkt noch weitere Abklärungen von Seiten der Schulbehörde im Gange waren, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es bleibt bei einer blossen Parteibehauptung.

3.5.2. Dass der Erziehungsrat dementsprechend zum Schluss kam, zum damaligen Zeitpunkt habe keine öffentliche oder kostengünstigere Beschulungsalternative bestanden, welche eine angemessene Beschulung von A. hätte gewährleisten können, ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin blieben unsubstanziiert. Es ist weder aktenkundig noch wurden entsprechende Beweise offeriert, die belegen könnten, dass die Orientierungsschule J. oder die Schule K. einen Platz für A. für das Schuljahr Y. gehabt hätten. Dementsprechend hat der Erziehungsrat zu Recht festgehalten, dass im Gegensatz zu den belegten Absagen der Orientierungsschulen H. und I. sich in den Akten weder ein Hinweis darauf finde, dass die Orientierungsschule J. bereit gewesen wäre, A. aufzunehmen, noch dass dies den Beschwerdegegnern auch kommuniziert worden wäre. Sodann ist es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin rügt, der Erziehungsrat hätte die Möglichkeit einer Beschulung an der privaten Schule G. vertieft prüfen müssen, aber gleichzeitig vorbringt, für eine Beschulung an einer Privatschule bestehe keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen davon war von den Beschwerdegegnern glaubhaft dargelegt worden, dass die von ihnen angefragte Schule G. keine Option darstellte (vorstehend E. 3.5.1). Und wenn die Beschwerdeführerin "pädagogische Vorteile" im Besuch der evangelischen Schule K. gewürdigt haben möchte, übersieht sie, dass sie als Gemeinwesen an die Religionsfreiheit gebunden ist und die von ihr – zumindest implizit – angestrebte Verpflichtung von A., ihre Schulpflicht an einer religiösen Schule zu erfüllen, damit offensichtlich unvereinbar ist (vgl. ferner BGer 2C_405/2022 vom 17. Januar 2025 E. 6 f.).

3.6. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Übernahme des Schulgelds einer Privatschule erfüllt. Der Erziehungsrat hat damit zu Recht gestützt auf Art. 19 und Art. 62 BV die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, die Kosten von Fr. 33'600.– für die Privatschule für das Schuljahr Y. zu übernehmen.

3.7. Schliesslich hat der Erziehungsrat die Beschwerdeführerin – neben der Übernahme des Schulgelds – auch dazu verpflichtet, die Transportkosten (für den öffentlichen Verkehr) zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerdeschrift einzig darauf, darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Schulgelds nicht erfüllt sind. Dass der Erziehungsrat einen Anspruch auf Übernahme der Transportkosten zu Unrecht anerkannte, rügt die Beschwerdeführerin nicht. Mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Rügeprinzip ist deshalb nicht weiter auf die Transportkosten einzugehen (vgl. Kilian Meyer, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 44 VRG N. 3 zur Rügepflicht). Folglich ist der Entscheid des Erziehungsrats auch in diesem Punkt zu bestätigen.

3.8. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, das System der Volksschule werde ausgehöhlt bzw. es erfolge eine Privatisierung des Bildungswesens durch die Hintertür, ist unbegründet. Zweifelsohne gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht durch den Besuch der öffentlichen Schule an ihrem Wohnort zu erfüllen haben. Die in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Kriterien, damit das Gemeinwesen ausnahmsweise den Besuch einer auswärtigen Schule bzw. einer Privatschule zu finanzieren hat, sind streng. Sie gelten indes auch im Kanton Schaffhausen und sind hier – in diesem besonders gelagerten Fall – erfüllt. Nochmals hervorzuheben ist erstens, dass es sich um einen Fall erheblichen und lang andauernden Mobbings handelt. Zweitens, dass die Eltern kooperierten und keinesfalls eigenmächtig handelten. Drittens, dass sämtliche involvierten Fachpersonen einen Schulwechsel als zwingend und die ausgewählte Privatschule als geeignete Lösung erachteten. Und viertens, dass die Eltern angesichts der konkreten Umstände nachvollziehbarerweise auf der dringlichen Suche nach einer Schule auch private Optionen in Betracht zogen (vgl. BGer 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 6.3 mit Hinweisen).

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen ist.