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Nr. 93/2004/17°

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG; Art. 163 Abs. 1 ZGB.

Rubrum

Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 SchKG; Art. 163 Abs. 1 ZGB. Privilegierte Anschlusspfändung des Ehegatten für einen Prozesskostenvorschuss (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2004/17 vom 9. Juli 2004 i.S. L.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht. Daher handelt es sich beim Prozesskostenvorschuss um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss verlangt werden kann.

Erwägungen

2.– Gemäss Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Ehegatte für sämtliche – gewöhnlich privatrechtliche und familienrechtliche – Forderungen gegen den Schuldner an der Pfändung ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen. Vorausgesetzt ist, dass die Pfändung während der Ehe oder innert einem Jahr nach deren Ende erfolgt ist. a) Zwischen L.L. und M.L. ist vor Kantonsgericht Schaffhausen das Ehescheidungsverfahren hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte L.L., M.L. sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 6. April 2004 hiess die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen diesen Antrag teilweise gut und verpflichtete M.L. zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.–, zahlbar an den Rechtsvertreter von L.L. Im Dispositiv der Verfügung verpflichtete die Einzelrichterin M.L. dementsprechend, dem Rechtsvertreter von L.L. einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen, zahlbar in zwei monatlichen Raten. b) Die Pflicht der Ehegatten, einander die für einen nicht aussichtslosen Prozess erforderlichen Mittel zu bevorschussen, ergibt sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Kosten für einen Rechtsstreit sind damit Bestandteil des gebührenden Unterhalts, den die Ehegatten – ein jeder nach seinen Kräften – einander schulden. Mithin ist der pflichtige Ehegatte Schuldner und der berechtigte Ehegatte Gläubiger dieser Unterhaltsleistung. Im vorliegenden Fall verpflichtete die Einzelrichterin mit Verfügung vom 6. April 2004 M.L., L.L. einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. M.L. ist damit Schuldner und L.L. Gläubigerin dieser Leistung. Zwar verpflichtete die Einzelrichterin M.L. gemäss Dispositiv Ziff. 3, den Prozesskostenvorschuss direkt an den Rechtsvertreter von L.L. zu bezahlen, jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Modalität betreffend die Erfüllung der Leistung. Der Rechtsvertreter von L.L. ist berechtigter Leistungsempfänger. M.L. wird durch die Bezahlung des Prozesskostenvorschuss an diesen von seiner

Schuld befreit. Die Schuldner- bzw. Gläubigerstellung von M.L. und L.L. ändert sich dadurch indessen nicht. Demzufolge handelt es sich bei dem in Frage stehenden Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.– um eine Forderung zwischen Ehegatten, für welche innert 40 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung der privilegierte Anschluss gemäss Art. 111 SchKG verlangt werden kann.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 163 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 111 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 gennaio 2026.