142.201

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

Vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 98 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1, Art. 88 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)2, Art. 26 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2002 (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)3, die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA)4, die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)5 sowie die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung)6,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Ausländerrecht für den Kanton Schaffhausen.

2 Zuständige Behörden und Verfahren

Art. 2 Aufsicht

Kantonale Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) ist der Regierungsrat.

Art. 3 Migrationsamt und Passbüro

Das Migrationsamt und Passbüro ist die kantonale Ausländerbehörde.

Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die Gesetz7 oder Verordnung einer anderen Behörde zuweist.

Art. 3a Integration

Der kantonale Integrationsdelegierte nimmt als mandatierter Vertragspartner Aufgaben der Kantonsverwaltung im Bereich der Integrationsförderung im Sinne des AIG wahr und stellt insbesondere die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher.

Bei der Integrationsförderung arbeiten der kantonale Integrationsdelegierte und die Gemeinden zusammen.

Art. 3b Arbeitsmarktbehörde

Arbeitsmarktbehörde ist das Arbeitsamt. Es erlässt arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinne des AIG und des FZA. Es erfasst die Meldungen für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis 90 Arbeitstage.

Art. 4 Gemeinden

Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden wirken bei den Kontrollen über die erteilten Bewilligungen und den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer sowie bei der Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern mit.

Art. 4a

3 Gebühren

Art. 5

Im Rahmen des Bundesrechts8 richten sich die Gebührenpflicht, die Gebührenbemessung und das Inkasso nach der Verwaltungsgebührenverordnung9.

Art. 6 Einzug und Abrechnung

Der Einzug der arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtlicher Bewilligungsverfahren und die Abrechnung hierüber mit dem Arbeitsamt werden dem Migrationsamt und Passbüro übertragen.

Art. 7 Aufteilung der Gebühren

Die arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtlicher Bewilligungsverfahren fallen zu 85% an das Arbeitsamt und zu 15% an das Migrationsamt und Passbüro.

4 Schlussbestimmungen

Art. 8 Rechtsschutz

Das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Behörde richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen10, soweit durch Gesetz oder Verordnung kein anderes Verfahren bestimmt wird.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Kantonale Fremdenpolizeiverordnung) vom 4. Juni 2002.

Art. 10

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 11 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 2008, S. 1937