914.110
Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
Vom 26.08.1963 (Stand 31.12.2019)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 19621 und der Verordnung des Bundesrates zum genannten Bundesgesetz vom 26. Oktober 19622,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Der Kanton errichtet unter der Bezeichnung «Schaffhauser Bauernkreditkasse» (Kasse) mit Sitz in Schaffhausen eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit dem Zweck, die im Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962 und in der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 26. Oktober 1962 vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.
2 Organisation
Art. 2
Die Organe der Kasse sind:
die Verwaltungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes ist von Amtes wegen Präsident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden durch den Grossen Rat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt
der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt wird
die Rechnungsstelle
die Revisionsstelle
Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest.
Art. 3
Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Erlass eines Geschäftsreglementes
Aufsicht über die Geschäftsführung
Entscheid über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfen sowie Festsetzung und Änderung der Bedingungen und Auflagen im Einzelfall
Regelung des Einsatzes der kantonalen Beratungskräfte
Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl des Geschäftsführers und die Entschädigung der Organe
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
Art. 4
Dem Geschäftsführer sind folgende Aufgaben übertragen:
Führung der laufenden Geschäfte
Prüfung der Gesuche und Antragstellung an die Verwaltungskommission
Vollzug der von der Verwaltungskommission getroffenen Entscheide
Vertretung der Kasse vor der Rekursinstanz und den zivilen Gerichten
Verkehr mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der Verwaltungskommission
Art. 5
Rechnungsstelle ist die kantonale Finanzverwaltung. Sie besorgt die Buchhaltung und den Geldverkehr gemäss den schriftlichen Weisungen der zeichnungsberechtigten Funktionäre der Kasse und hat die Jahresrechnung bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Verwaltungskommission vorzulegen. Die Rechnungslegung der Schaffhauser Bauernkreditkasse richtet sich nach Art. 957 ff. des Obligationenrechts.
Art. 6
Die Rechnung wird durch das kantonale Revisorat geprüft.
Art. 7
Der Kanton stellt seine Fachberatungsstellen unentgeltlich in den Dienst der Kasse.
3 Aufsicht
Art. 8
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Kasse aus.
Art. 9
Gegen Entscheide und Verfügungen der Kasse kann innert 20 Tagen3 schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
4 Finanzierung
Art. 10
Die Mittel der Schaffhauser Bauernhilfskasse werden auf die Kasse übertragen.
Als weitere Betriebsmittel dienen die jeweils vom Bund sowie vom Kanton auf dem Budgetwege bewilligten Gelder.
Art. 11
Die Meldung über den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfe und die Gesuche um Auszahlung dieser Mittel werden von der Kasse dem Volkswirtschaftsdepartement eingereicht und von diesem im Namen des Kantons an die Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weitergeleitet.
Art. 12
Die Verwaltungskosten und Verluste der Kasse gehen gemäss Bundesgesetz zu Lasten des Kantons und des Bundes.
5 Schlussbestimmungen
Art. 13
Dieses Dekret tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat4 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft5.
Das Dekret betreffend die Kredithilfe für notleidende Bauern im Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 1933 wird aufgehoben.
Abl. 1963, S. 1234