121.256

Verordnung über die Entschädigung der Redaktoren von Kantonsratsverhandlungen

121.256 Verordnung über die Entschädigung der Redaktoren von Kantonsratsverhandlungen RRB vom 25. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1 und 9 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 Die Entschädigung für das Erstellen des Protokolls eines Sitzungsta- 2

ges beträgt 2070 Franken ) (Basis Index der Konsumentenpreise vom Dezember 1982 = 100 Punkte).

Teilen sich zwei oder mehrere Redaktoren in die Arbeit, so wird die Entschädigung anteilsmässig ausbezahlt.

Art. 2 Auf der Entschädigung nach § 1 werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 14f. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- 3

und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ). 1

Art. 3 Die Redaktoren erhalten eine Ferienentschädigung von

%, wenn der Ferienanspruch 4 Wochen beträgt; 11%, wenn der Ferienanspruch 5 Wochen beträgt; 13%, wenn der Ferienanspruch 6 Wochen beträgt.

Der Ferienanspruch richtet sich nach der Verordnung über die Ferien des

Staatspersonals vom 24. Oktober 1979 ).

Art. 4 Die Versicherung der Redaktoren gegen die wirtschaftlichen Folgen

von Alter, Invalidität und Tod richtet sich nach dem Regierungsratsbe-

schluss vom 18. Dezember 1984 ) über den Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 in der kantonalen Verwaltung und in den solothurnischen Spitälern.

Art. 5 Sind die Redaktoren wegen Krankheit oder Berufsunfall verhindert,

das Protokoll zu erstellen, so haben sie Anspruch auf eine Entschädigung für höchstens sechs aufeinanderfolgende Sessionen. Die Entschädigung für

121.256 die einzelne Session bemisst sich nach der durchschnittlichen Entschädigung pro Session im Vorjahr.

Art. 6 Fallen Sitzungen des Kantonsrates mit solchen der eidgenössischen

Räte oder anderer Kantonsparlamente zusammen, so sorgen die Redaktoren für Ersatzleute, welche sie an den Sitzungen der eidgenössischen Räte vertreten. Die Entschädigung für diese Ersatzleute wird den Redaktoren vergütet.

Art. 7 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 1

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

Art. 8 Die Entschädigung für das auswärtige Übernachten beträgt 70 Franken.

Art. 9 Die Redaktoren sind verpflichtet, das Manuskript 10 Tage nach dem

jeweiligen Sitzungstag abzuliefern.

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Art. 10 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft. )

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Verordnung über die Entschädigung der Stenografen an den Kan-

tonsratsverhandlungen vom 8. Juni 1982 ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 25. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 28. Juli 1988