124.13
Verordnung über die Form der Zustellung in Verwaltungssachen
Vom 21.12.2021 (Stand 01.07.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 21ter Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 19701
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden.
Sie regelt die Form der Zustellung für Verfügungen und Entscheide, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll.
Die Vorgaben des Bundes und die besonderen Vorschriften der kantonalen Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 2 Grundsatz
Die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche ein Zustellnachweis erbracht werden soll, erfolgt grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Art. 3 Ausnahme
In Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht zugestellt werden konnte, kann die Zustellung der Verfügung oder des Entscheids auf andere Art, insbesondere mit A-Post Plus, erfolgen.
Bei Verwendung der Zustellform A-Post Plus ist in einem Begleitschreiben der Hinweis anzubringen, dass die Ablage im Briefkasten oder Postfach als Zustellung gilt.
RRB Nr. 2021/1932 vom 21. Dezember 2021. Die Einspruchsfrist ist am 21. Februar 2022 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Juli 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 28. Mai 2022.
GS 2021, 59