125.752.1
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass der Schiedsspruch oder vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleich eine endgültige Entscheidung darstellt
125.752.1 Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass der Schiedsspruch oder vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleich eine endgültige Entscheidung darstellt
RRB vom 31. Oktober 1930
Als kantonale Behörde für die Ausstellung einer Bescheinigung, dass der Schiedsspruch oder vor einem Schiedsgericht abgeschlossene Vergleich eine endgültige Entscheidung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 litera d des Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 und Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 darstellt, wird das Obergericht des Kantons Solothurn bezeichnet.
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