126.511.327.1
Verordnung über die Entschädigung der Amtsrichter und der Ersatzrichter
126.511.327.1 Verordnung über die Entschädigung der Amtsrichter und der Ersatzrichter RRB vom 12. April 1988
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )
beschliesst: 2 1
Art. 1 . ) Amtsrichter und Ersatzrichter erhalten pro Sitzung ein Sitzungsgeld
von 135 Franken.
Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden. 3
Art. 2 . ) Für das Aktenstudium erhalten die Amtsrichter und Ersatzrichter pro
Sitzung, unabhängig von deren Dauer, eine Entschädigung von 200 Franken.
Art. 3 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der
Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei
andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).
Art. 4 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 5
Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).
6
Art. 5 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Verordnung über die Entschädigung der Amtsrichter und Ersatzrich-
ter vom 11. August 1981 ) ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 13. Juni 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juni 1988