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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Finanzausgleichsrekurskommission
126.511.327.3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Finanzausgleichsrekurskommission RRB vom 12. April 1988
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )
beschliesst: 1
Art. 1 Der Präsident der Finanzausgleichsrekurskommission erhält ein Sit- 2
zungsgeld von )
340 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;
170 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der Sekretär und dessen Stell-
vertreter erhalten ein Sitzungsgeld von )
260 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;
130 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.
Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vorbereitung der Sitzung und das Aktenstudium eingeschlossen.
Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.
Art. 2 Der Sekretär und dessen Stellvertreter erhalten für die Formulierung
der an der Sitzung gefällten Urteile neben dem Sitzungsgeld eine Entschädigung von 230 Franken. Für Selbständigerwerbende beträgt die Ent-
schädigung 345 Franken. )
Art. 3 Der Präsident kann den Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern, die als
Referenten mitwirken, eine besondere Entschädigung bis 170 Franken zu-
sprechen. )
Art. 4 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der
Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei
andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).
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Art. 5 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 1
Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ). 2
Art. 6 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1987 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 13. Juni 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juni 1988