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Verordnung über die Entschädigung der Ersatzrichter des Obergerichts, der Richter und Ersatzrichter des Kassationsgerichts, der Laienrichter des Kriminalgerichts und der Ersatzrichter des Kantonalen Versicherungsgerichts

126.511.327.4 Verordnung über die Entschädigung der Ersatzrichter des Obergerichts, der Richter und Ersatzrichter des Kassationsgerichts, der Laienrichter des Kriminalgerichts und der Ersatzrichter des Kantonalen Versicherungsgerichts RRB vom 12. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )

beschliesst: 2 1

Art. 1 . ) Die Ersatzrichter des Obergerichts sowie die Richter und Ersatzrichter des Kassationsgerichts erhalten ein Sitzungsgeld von

  1. 260 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;

  2. 165 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.

Die Laienrichter des Kriminalgerichts und die Ersatzrichter des Kantonalen Versicherungsgerichts, soweit sie nicht Mitglieder des Obergerichts sind, erhalten ein Sitzungsgeld von

  1. 200 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;

  2. 130 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.

Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden. 1

Art. 2 Die Entschädigung für das Aktenstudium beträgt pro Sitzung 130 3

Franken. )

Sofern das Aktenstudium besonders zeitraubend ist, kann der Präsident des Obergerichts diese Entschädigung angemessen erhöhen.

Art. 3 Bei Übernahme von Referaten wird die Entschädigung nach dem Arbeitsaufwand durch den Obergerichtspräsidenten festgesetzt.

Art. 4 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

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Art. 5 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 1

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

2

Art. 6 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft. )

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Verordnung über die Entschädigung der Ersatzrichter des Obergerichts, der Richter und Ersatzrichter des Kassationsgerichts, der freigewählten Mitglieder und Ersatzrichter des Kantonalen Versicherungsgerichts

vom 13. August 1985 ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 13. Juni 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juni 1988