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Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung

126.511.327.6 Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung RRB vom 12. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 ) und § 1 der Verordnung vom 13. Januar 2 1987 zum Gebäudeversicherungsgesetz )

beschliesst: 1

Art. 1 Die Höhe der Sitzungsgelder der Mitglieder der Verwaltungskommission richtet sich nach der Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder

und die Spesenentschädigung der vom Regierungsrat gewählten Kommis-

4 sionen vom 19. Juni 1972 ). )

Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden. 1

Art. 2 Für das Aktenstudium erhalten der Präsident und die Mitglieder eine 5

jährliche Pauschalentschädigung von 3500 Franken. )

Die Vergütung wird je zur Hälfte Ende Juni und Ende Dezember ausbezahlt. Scheidet ein Mitglied während eines Halbjahres aus, so hat es Anspruch auf die volle Entschädigung für dieses Semester.

Die Entschädigung für den Präsidenten wird an die Staatskasse überwiesen.

Art. 3 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 4 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 7

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

1) Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).

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Art. 5 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft ).

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

2 Der Regierungsratsbeschluss vom 28. März 1973 ) über die Entschädigung der Mitglieder der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung ist aufgehoben.