126.511.327.8

Verordnung über die Entschädigungen der Gerichtsstatthalter

126.511.327.8 Verordnung über die Entschädigungen der Gerichtsstatthalter RRB vom 13. August 1985

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 9, 10 und 11 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1 2

Art. 1 Die Gerichtsstatthalter haben Anspruch auf: )

  1. eine jährliche Pauschalentschädigung von 3500 Franken;

  2. eine Entschädigung pro Arbeitsstunde von 50 Franken.

Auf der Entschädigung nach Absatz 1 litera b werden die für das Staatspersonal geltenden Teuerungszulagen ausgerichtet.

Art. 2 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979. )

Art. 3 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 4

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

5

Art. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. )

6 Der Regierungsratsbeschluss vom 3. April 1979 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.