126.511.328.2
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstellen
126.511.328.2 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstellen RRB vom 2. Juli 1991
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9, 10 und 11 des Gesetzes über das Staats- 1 personal vom 23. November 1941 ) und die Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht- 2 landwirtschaftliche Pacht vom 29. Mai 1970 )
beschliesst: 1
Art. 1 Die Mitglieder der Schlichtungsstellen erhalten für jede Sitzung ein
Sitzungsgeld von 200 Franken. Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vorbereitung der Sitzung und das Aktenstudium eingeschlossen.
Pro Sitzung sind in der Regel mehrere Fälle zu behandeln. Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.
Die Oberamtmänner als Präsidenten und Staatsangestellte, die als Protokollführer amten, gehören den Schlichtungsstellen von Amtes wegen an.
Art. 2 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der
Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei
anderen Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).
Art. 3 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 4
Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ). 1
Art. 4 Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1991 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2
Art. 11 der Verordnung über die vorläufige Einführung des neuen Obligationenrechts über die Miete und die nicht-landwirtschaftliche Pacht vom
29. Mai 1990 ) ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 19. September 1991 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 26. September 1991