126.511.328.3

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Juristischen Prüfungskommission

126.511.328.3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Juristischen Prüfungskommission RRB vom 23. Februar 1982

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Juristischen Prüfungskom- 2

mission beziehen folgende Entschädigungen: )

  1. für das Stellen einer Aufgabe in der schriftlichen Prüfung 250 Franken;

  2. für die Korrektur der Lösung einer Aufgabe in der schriftlichen Prüfung als Referent, pro Aufgabenlösung 70 Franken;

  3. für die Korrektur der Lösung einer Aufgabe in der schriftlichen Prüfung durch die anderen Mitglieder, pro Aufgabenlösung 40 Franken;

  4. für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung, pro Prüfungstag 105 Franken;

  5. Sitzungsgeld 130 Franken.

Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.

Art. 2 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979. )

Art. 3 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 4

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986. ) 5

Art. 4 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1982 in Kraft. ) Der

Regierungsratsbeschluss über Sitzungsgelder und Entschädigungen für die Mitglieder und Ersatzmänner der Juristischen Prüfungskommission vom

10. November 1972 ) wird aufgehoben.