126.511.328.4
Verordnung über Sitzungsgelder und Verwaltungskosten der Regional-Schulkommissionen
Vom 12.11.1974 (Stand 01.01.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 88 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
beschliesst:
Art. 1 Sitzungsgelder
Die Entschädigung der Mitglieder der Regional-Schulkommissionen richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.
Art. 2 Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten der Regional-Schulkommissionen gehen zulasten des Kantons.
Es werden übernommen: Porti und Telefonspesen sowie Büromaterial bis höchstens 150 Franken pro Jahr.
Art. 3 Abrechnung
Die Zusammenstellungen über die abgehaltenen Sitzungen und die Belege über die Verwaltungskosten sind jährlich bis spätestens Ende November dem Amt für Volksschule und Kindergarten zuzustellen.
Art. 4 Aufhebung geltender Bestimmungen
§§ 1-19 des Regulativs über Obliegenheiten und Entschädigungen der Inspektoren und Inspektorinnen an den Volks- und Fortbildungsschulen sowie der Bezirks-Schulkommissionen vom 2. April 1965 werden am 31. Dezember 1974 aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
GS 86, 469