126.511.328.4

Verordnung über Sitzungsgelder und Verwaltungskosten der Regional-Schulkommissionen

Vom 12.11.1974 (Stand 01.01.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 88 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970

beschliesst:

Art. 1 Sitzungsgelder

Die Entschädigung der Mitglieder der Regional-Schulkommissionen richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002.

Art. 2 Verwaltungskosten

Die Verwaltungskosten der Regional-Schulkommissionen gehen zulasten des Kantons.

Es werden übernommen: Porti und Telefonspesen sowie Büromaterial bis höchstens 150 Franken pro Jahr.

Art. 3 Abrechnung

Die Zusammenstellungen über die abgehaltenen Sitzungen und die Belege über die Verwaltungskosten sind jährlich bis spätestens Ende November dem Amt für Volksschule und Kindergarten zuzustellen.

Art. 4 Aufhebung geltender Bestimmungen

§§ 1-19 des Regulativs über Obliegenheiten und Entschädigungen der Inspektoren und Inspektorinnen an den Volks- und Fortbildungsschulen sowie der Bezirks-Schulkommissionen vom 2. April 1965 werden am 31. Dezember 1974 aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

GS 86, 469