126.511.329.6

Verordnung über die Entschädigung für die Stellvertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Oberamtes

126.511.329.6 Verordnung über die Entschädigung für die Stellvertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Oberamtes1 RRB vom 2. Juli 1991

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal 2 vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 Die nebenamtliche Stellvertretung der Vorsteherin oder des Vorste- 3

hers des Oberamtes ) erhält pro Arbeitsstunde eine Entschädigung von 30 Franken.

4 ... )

Art. 2 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung von Auslagen auf Dienstreisen und bei

anderen Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 3 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 6

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

7

Art. 4 Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1991 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

2

Art. 1 Absatz 2 dieser Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der Besol- 8

dungsrevision für das Staatspersonal. )

Der Regierungsratsbeschluss vom 29. Juni 1982 über die Entschädigung

des Oberamtsstatthalters ) ist aufgehoben.