126.511.345.5

Verordnung über die Entschädigungen des Wahl- und Abstimmungsdienstes

126.511.345.5 Verordnung über die Entschädigungen des Wahl- und Abstimmungsdienstes RRB vom 16. Februar 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 Die Mitglieder der Zentralwahlbüros haben für ihre Arbeitsleistungen an Wahl- und Abstimmungssonntagen Anspruch auf eine Entschädigung von 29 Franken pro Stunde. Der Präsident erhält eine zusätzliche 2

Entschädigung von 7 Franken pro Stunde. )

Der Präsident des Zentralwahlbüros hat dem Oberamt eine Liste über die zeitliche Beanspruchung jedes Mitgliedes abzugeben. Das Oberamt zahlt die Entschädigungen aus.

Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Ent-

schädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ). 1

Art. 2 Die Angestellten der Oberämter und der Staatskanzlei erhalten eine

Entschädigung, die der ordentlichen Besoldung pro Stunde entspricht.

Zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 1 erhalten sie eine Zulage von

5.50 Franken pro Stunde. )

Der Einsatz an Wahl- und Abstimmungssonntagen ist durch Freizeit auszugleichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Die Zulage nach Absatz 2 ist auszuzahlen. 5

Art. 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt

das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Der Regierungsratsbeschluss vom

16. November 1977 ) wird aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 11. Mai 1988 unbenutzt abgelaufen