126.512.11

Verordnung über die Ferien des Staatspersonals

126.512.11 Verordnung über die Ferien des Staatspersonals KRB vom 24. Oktober 1979

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 53 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1 1941 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 14. August 1979

beschliesst: 2

Art. 1 Der Ferienanspruch für das Staatspersonal beträgt: )

  1. 5 Wochen bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;

  2. 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird;

  3. 5 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;

  4. 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.

Art. 2 Für die Assistenzärzte und das diplomierte Pflegepersonal gelten die

Ferienregelungen des Bundesratsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für Assistenzärzte und des Bundesratsbeschlusses über den Normalarbeitsvertrag für das Pflegepersonal.

Art. 3 Die Ferienansprüche der Chefärzte und Oberärzte legt der Regierungsrat in den Anstellungsbedingungen fest.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Der Kantonsratsbe- 3

schluss vom 25. Oktober 1972 ) über die Neugestaltung der Ferienregelung für das Staatspersonal durch Einführung der 5. Ferienwoche wird aufgehoben.

Art. 5 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.