126.512.17

Verordnung über die Ferien der Lehrlinge

126.512.17 Verordnung über die Ferien der Lehrlinge RRB vom 6. März 1989

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 13 Absatz 2 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 Personen, die beim Staat eine Berufsausbildung absolvieren, haben

Anspruch auf 5 Wochen Ferien pro Lehrjahr. 1

Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt

das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1986 über die fünfte Ferienwo-

che für Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 16. Mai 1989 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 25. Mai 1989