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Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst

126.512.21 Verordnung über den Gehaltsanspruch der Staatsfunktionäre bei Militärdienst RRB vom 24. Dezember 1954

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1 1941 )

beschliesst:

Art. 1 Sämtliche Beamten und Angestellten des Staates und der staatlichen

Anstalten und Betriebe haben bei Militärdienst, den zu leisten sie verhalten werden können, folgenden Besoldungsanspruch:

  1. bei Wiederholungs- und Ergänzungskursen, inklusive Kadervorkurse 100% der Besoldung

  2. bei andern Militärdiensten, soweit sie die 2 Dauer von 145 Tagen ) pro Kalenderjahr nicht überschreiten: Haushaltführende 100% der Besoldung Nichthaushaltführende, welche bei der Familienausgleichskasse als unterstützungspflichtig anerkannt sind 80% der Besoldung Nichthaushaltführende 60% der Besoldung

  3. bei Militärdienstleistungen, welche die Dauer 3 von 145 Tagen ) innerhalb eines Kalenderjahres überschreiten: Verheiratete mit Kindern oder einer anerkannten Unterstützungspflicht 90% der Besoldung Verheiratete ohne Kinder und ohne Unterstützungspflicht, sowie haushaltführende Verwitwete, Geschiedene und Ledige, die nicht alleinstehend sind 80% der Besoldung Nichthaushaltführende Verwitwete, Geschiedene und Ledige, die gegenüber Kindern oder andern Familienangehörigen unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind 60% der Besoldung Verwitwete, Geschiedene und Ledige 40% der Besoldung

  4. bei freiwilligen oder strafweise zu leistendem Militärdienst wird keine Besoldung ausgerichtet.

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Art. 2 Als Besoldung gilt der Bargehalt plus Teuerungszulagen. Die Kinderzulagen und die Zulagen für Unterstützungspflicht werden bei allen Militärdiensten voll ausgerichtet. Der Besoldungsanspruch vermindert sich um

jene Beiträge, die der Beamte wegen der Erwerbsausfallentschädigung

nicht an die AHV/EO/IV/ALV zu entrichten hat. )

Art. 3 Für Staatsfunktionäre, die Anspruch auf freie Kost haben, reduzieren

sich die nach Ziffer 1 vorzunehmenden Besoldungsabzüge in der Weise, dass der Besoldungsanspruch um je 10% heraufgesetzt wird.

Art. 4 Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen dem Staat zu. Die

Staatsfunktionäre sind verpflichtet, ihre Ansprüche bei der Ausgleichskasse zuhanden des Staates geltend zu machen. Sofern dem Staat zufolge Unterlassung der erforderlichen Meldung die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung verlustig gehen, hat der betreffende Funktionär für den Verlust aufzukommen.

Art. 5 Im Militärdienst erkrankte oder verunfallte Beamte oder Angestellte

haben Anspruch auf die Leistungen nach § 49 des Gesetzes über das Staatspersonal, abzüglich der Auszahlungen der Militärversicherung, welche dem Staat verfallen. 2

Art. 6 . ) Die Aushilfsangestellten haben Anspruch auf die Leistungen nach § 1

litera a) dieser Verordnung, wenn sie vor dem Einrücken zum Militärdienst mindestens 3 Monate beim Staat im Dienst standen oder das Dienstverhältnis für mehr als 3 Monate eingegangen sind. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haben sie nur Anspruch auf die Leistungen der Erwerbsersatzordnung. 3

Art. 7 . ) Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch zur Anwendung:

  1. für die weiblichen Beamten und Angestellten, welche beim Militärischen Frauendienst eingeteilt sind;

  2. für die Wegmacher und Bannwarte;

  3. für die Staatsangestellten, welche obligatorischen Zivilschutzdienst leisten.

  4. für die Staatsangestellten, welche zivilen Ersatzdienst leisten.4 5

Art. 8 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft. ) Alle früheren in

dieser Sache ergangenen Beschlüsse werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.