126.515.45
Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule
126.515.45 Verordnung über die Entschädigung der Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule RRB vom 21. November 1989
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst: 1
Art. 1 Die Instruktoren an der kantonalen Polizeianwärter-Schule erhalten
für jede Instruktionsstunde eine Entschädigung von 57 Franken.
Nicht entschädigt werden:
Offiziere und höhere Unteroffiziere des kantonalen Polizeikorps, die an der kantonalen Polizeianwärter-Schule unterrichten.
Die übrigen Angehörigen des kantonalen Polizeikorps, deren Instruktionstätigkeit an der kantonalen Polizeianwärter-Schule zum Aufgabenbereich gehört.
Art. 2 Für Instruktoren, die im Dienste des Kantons stehen, gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Nebenbeschäftigungen des Staats- 2
personals vom 14. November 1980 ). 1
Art. 3 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Juli 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Regierungsratsbeschlüsse vom 27. Juni 1978 und vom 31. Januar
1989 ) sind aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3
Ziffer 4 des Regierungsratsbeschlusses vom 27. Juni 1978 ist nach Abschluss der Polizeianwärter-Schule 1989/90 aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 5. Februar 1990 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 1990