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Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren an Berufsschulen
Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren an Berufsschulen RRB vom 19. Dezember 1995
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 7 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals 1 sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 )
beschliesst:
Art. 1 Einreihung der Berufsschulen
Die Berufsschulen werden für den Zweck dieses Beschlusses in vier Gruppen eingereiht: A. Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten Gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn B. Gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen
Kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal ) Kaufmännische Berufsschule Solothurn C. Uhrmacherschule Solothurn Kaufmännische Berufsschule Grenchen
D. Kaufmännische Berufsschule Breitenbach ) 4
Art. 2 . ) Prorektoren
Schulen der Gruppe A haben Prorektoren; Schulen der Gruppe B, soweit dies der Regierungsrat beschliesst.
Art. 3 Rektor-Stellvertreter
An Schulen ohne Prorektor kann auf Antrag des Rektors ein Rektor- Stellvertreter eingesetzt werden.
Art. 4 Pflichtpensen
Die wöchentlichen Pflichtpensen der Rektoren und der Prorektoren betragen:
a) Rektoren Berufsschulen Gruppe A 4 bis 8 Lektionen Berufsschulen Gruppe B 8 bis 12 Lektionen Berufsschulen Gruppe C 12 bis 16 Lektionen Berufsschulen Gruppe D 16 bis 20 Lektionen
b) Prorektoren Berufsschulen Gruppe A 8 bis 12 Lektionen Berufsschulen Gruppe B 12 bis 16 Lektionen 2 Die Festsetzung des Unterrichtspensums der Rektoren und der Prorektoren gemäss § 4 Absatz 1 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorsteher des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.
Art. 5 c) Rektor-Stellvertreter
Den Rektor-Stellvertretern kann zu Lasten des Pflichtpensums der Rektoren eine Entlastung zugestanden werden.
Art. 6 Besoldung
Die Rektoren und Prorektoren werden in die folgenden Besoldungsklassen eingereiht:
a) Rektoren Berufsschulen Gruppe A Lohnklasse 27 Berufsschulen Gruppe B Lohnklasse 26 Berufsschulen Gruppe C Lohnklasse 25 Berufsschulen Gruppe D Lohnklasse 23
b) Prorektoren Berufsschulen Gruppe A Lohnklasse 25 Berufsschulen Gruppe B Lohnklasse 24
Art. 7 c) Zulage für Rektoren-Stellvertreter
Rektoren-Stellvertreter erhalten eine Zulage in der Grösse der Besoldung einer Jahreslektion der Lohnklasse, in der sie als Berufsschullehrer eingereiht sind.
Art. 8 Zusatzstunden
Rektoren und Prorektoren dürfen an kantonalen oder vom Kanton subventionierten Schulen keine zusätzlichen besoldeten Stunden erteilen.
Art. 9 Aufhebung geltenden Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über Besoldung und Pflichtpensum der Rekto-
ren und Prorektoren an Berufsschulen vom 16. Mai 1989 ) wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates und tritt
am 1. Januar 1996 in Kraft. ) Die Einspruchsfrist ist am 21. März 1996 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1995/29. März 1996 - 20. Januar 1998 am 1. August 1998.
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