126.515.851.1

Gesetz über die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule

Vom 08.12.1963 (Stand 01.08.2006)

Der Kantonsrat von Solothurn

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz ordnet die Besoldungen der Lehrkräfte an der Volksschule, der Kindergärtnerinnen und Schulleitungen der Volksschule sowie die Beiträge des Kantons an die Aufwendungen der Gemeinden für die Besoldungen der Lehrer an der Volksschule und für Besoldungsersatzkosten.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Die Bezeichnung Lehrer gilt unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen für männliche und weibliche Lehrkräfte.

Unter dem Begriff Schulgemeinden sind in diesem Gesetz auch die Schulkreise zu verstehen.

2. Lastenverteilung zwischen Staat und Gemeinden

Art. 3 Grundsatz

Die Besoldungskosten (Lehrerbesoldungskosten für subventionsberechtigten Unterricht einschliesslich Entschädigungen für Mitglieder von Schulleitungen und Kosten für die Besoldung der Kindergärtnerinnen sowie Besoldungsersatzaufwendungen) sind von den Einwohnergemeinden unter Beteiligung des Kantons aufzubringen. In Schulkreisen jeder Rechtsform sind diese Kosten auf Kreisgemeinden nach den Einwohnerzahlen aufzuteilen.

Art. 4 Gesamtanteil des Staates

Der Anteil des Staates an den gesamten Besoldungskosten aller Einwohnergemeinden beträgt 43.75 %.

Die staatlichen Anteile an den Lehrerbesoldungskosten der einzelnen Gemeinden werden nach einem Verteilungsschlüssel berechnet.

An die subventionsberechtigten Kosten der Musikschulen wird den Gemeinden der gleiche prozentuale Anteil wie an die Besoldungskosten der Lehrkräfte der Volksschule ausgerichtet.

Art. 5 Staatlicher Anteil an Besoldungskosten der Einwohnergemeinden

Die Höhe des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten der einzelnen Einwohnergemeinden bewegt sich im Rahmen von 15 bis 90% (einschliesslich allfälliger Bundesbeiträge).

Art. 6 Verteilungsschlüssel und Klassifikation

Der Verteilungsschlüssel für die Klassifikation der Einwohnergemeinden zur Berechnung des staatlichen Anteils an den Besoldungskosten wird vom Kantonsrat festgelegt. Dabei sind die Besoldungskosten und das Staatssteueraufkommen der Einwohnergemeinden zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat stellt nach Massgabe des Verteilungsschlüssels jedes Jahr die Klassifikation der Einwohnergemeinden fest.

3. Grundbesoldungen und zusätzliche Entschädigungen

Art. 7 Kompetenzen des Regierungsrates
1. Volksschulen

Der Regierungsrat regelt für die Lehrer an der Volksschule:

  1. die Besoldungen;

  2. die Ausrichtung von Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen;

  3. das wöchentliche Unterrichtspensum;

  4. die Entschädigung für Zusatzstunden;

  5. alle übrigen Entschädigungen;

  6. den Besoldungsanspruch bei Militär-, Zivilschutz- und Ersatzdienstleistungen und

  7. die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge gleich wie für das Staatspersonal.

Art. 7bis 2. Kindergärten

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Besoldungen der Kindergärtnerinnen.

Art. 7ter Weitere Kompetenzen des Regierungsrates

Der Regierungsrat ordnet:

  1. die staatlichen Zulagen für Lehrkräfte an Bergschulen;

  2. Urlaub und Reduktion des Unterrichtspensums eines Lehrers;

  3. die Entschädigungen für Stellvertretungen;

  4. die Besoldung der Lehrer ohne entsprechenden Lehrausweis;

  5. die Besoldung für Lehrer mit besonderem Unterricht und besonderen Funktionen;

  6. die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Wegentschädigung;

  7. den Beginn und das Ende des Besoldungsanspruches sowie das Verfahren über die Auszahlung;

  8. den Besoldungsanspruch der Lehrerinnen bei Niederkunft;

  9. die Entschädigung für Schulleiter.

Art. 7quater Gesamtarbeitsverträge

Die Vorschriften über den Gesamtarbeitsvertrag nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 27. September 1992 sowie § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992 sind auch auf die Volksschulen und die Kindergärten anwendbar.

Der Verband der Solothurner Einwohnergemeinden ist in die Verhandlungen über den Abschluss und die Änderung des Gesamtarbeitsvertrages einzubeziehen. Er ist berechtigt, zu Verhandlungsergebnissen Stellung zu nehmen.

Art. 8 Vorberatung von Besoldungsfragen

Zur Vorberatung von Besoldungsfragen grundsätzlicher Art ist die in § 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 geschaffene ausserparlamentarische Kommission zuständig.

Art. 8bis

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

4. Fürsorge bei Krankheit und Unfall

Art. 15 Lohnfortzahlung und Krankentaggeld

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sowie der Anspruch auf Krankentaggelder nach Ablauf der Lohnfortzahlung richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Die Finanzierung der nach Ablauf der Lohnfortzahlung ausgerichteten Krankentaggelder und der diesbezüglichen Verwaltungskosten sowie die Aufteilung des entsprechenden Anteils der Arbeitgeber auf den Kanton und die Einwohnergemeinden richtet sich nach § 47 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, sich der vom Regierungsrat gewählten Versicherung anzuschliessen.

Art. 16 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen

Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Fortzahlung der Besoldung durch die Schulgemeinden (§ 47 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal) gehen die Ansprüche der Lehrkraft gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer von der Schulgemeinde mitfinanzierten Kranken- oder Unfallversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf die Schulgemeinde über.

Art. 17

5. Anrechnung von Schuldienst und Dienstjahren

Art. 18 Anrechnung von Schuldienst

Für die Besoldung wird folgender Schuldienst angerechnet:

  1. Schuldienst an andern Schulen, auch ausserkantonalen, in der Regel vom Zeitpunkt an, da ein Lehrer die solothurnische Lehrberechtigung erworben hat.

  2. Stellvertretungen an einer öffentlichen solothurnischen Schule sowie die Dienstzeit an einer staatlichen oder staatlich anerkannten solothurnischen Anstalt, wenn sie zusammen wenigstens ein Schuljahr ergeben.

Im Einzelfalle entscheidet das Departement für Bildung und Kultur unter Würdigung der Verhältnisse.

Art. 19 Berechnung der Dienstjahre

Bei der Berechnung der Dienstjahre wird Schuldienst von weniger als einem halben Jahr nicht berücksichtigt. Schuldienst von einem halben Jahr und mehr gilt als ein ganzes Dienstjahr.

Art. 20

Art. 21

6. Versicherungen und Arbeitgeberbeiträge

Art. 22 Pensionskasse

Für die Berechnung der bei der Staatlichen Pensionskasse versicherbaren Jahresbesoldungen sind die maximalen Grundbesoldungen nach § 7 massgebend.

Gemeinde- und Kreiszulagen nach § 11 können durch die Schulgemeinden bei der Staatlichen Pensionskasse oder bei einer andern Kasse versichert werden.

Die Schulgemeinden erbringen die Arbeitgeberbeiträge.

Art. 23 Beiträge an AHV, IV, ALV, EO und FAK

Die Arbeitgeberbeiträge für Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige sowie die kantonale Familienausgleichskasse werden von den Schulgemeinden erbracht.

7. Nebenbeschäftigungen

Art. 24 Verweis auf die Staatspersonalgesetzgebung

Die Nebenbeschäftigungen richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

Über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Massgabe von Absatz 1.

Art. 25

Art. 26

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27

Art. 28

Art. 29 Besitzstand, Besoldungsanpassungen

Besitzstand und Besoldungsanpassungen richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 30 Unzulässigkeit höherer Besoldungen

Staatsbeiträge aufgrund dieses Gesetzes oder des Volksschulgesetzes werden nur gewährt, wenn die zulässigen Höchstansätze der Besoldungen und zusätzlichen Entschädigungen nicht überschritten werden.

Art. 31

Art. 32

Art. 33 Aufhebung alten Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fallen alle anderslautenden Bestimmungen dahin. Insbesondere treten ausser Kraft:

Art. 34 Änderung bestehender Bezeichnungen

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 35 Inkrafttreten des Gesetzes

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1964 in Kraft. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 36 Übergangsbestimmung der Teilrevision vom 24. April 2005.; Absenkung Beitragssatz

Der Anteil des Staates an den gesamten Besoldungskosten aller Einwohnergemeinden wird bis zum Jahr 2010 stufenweise im Verhältnis der tatsächlich anfallenden Kantonsbeiträge an die Besoldungskosten der kommunalen Schulleitungen gemäss § 3 auf den in § 4 Absatz 1 festgelegten Prozentwert abgesenkt.

GS 82, 461