232.32
Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Vom 20. Mai 1979
Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
29. September 1978
beschliesst:
I.
1.
Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von 1 Zivilurteilen vom 10. März 1977 bei ).
2.
Die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden nach diesem Konkordat werden wie folgt bestimmt: a) Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 3 Absatz 2: Je nach Zuständigkeit der Gerichtsschreiber des urteilenden Gerichts oder der Friedensrichter. b) Vollstreckungsbehörde nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8: Oberamtmann, in dessen Amtei die Vollstreckungsmassnahme fällt.
3.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
II. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt mit der Publika- 2 tion des Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze ) in Kraft.
Inkrafttreten am 26. Juni 1979