413.15

Ausbau des kinderpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn

Vom 08.12.1963 (Stand 01.01.1970)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 17 Ziffern 2 und 4 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

beschliesst:

Art. 1

Der kinderpsychiatrische und schulpsychologische Dienst wird unter der Bezeichnung schulpsychologischer Dienst des Kantons Solothurn voll ausgebaut.

Art. 2

Art. 3 ...

Art. 4

Der Kantonsrat wird ermächtigt, private kinderpsychiatrische und schulpsychologische Institutionen durch staatliche Beiträge zu unterstützen.

Art. 5

Der Regierungsrat wird mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 13. Dezember 1963.

GS 82, 469