414.114.1
Verkürzung der Schuldauer an den Maturitätsschulen durch Streichung des Maturahalbjahres
Vom 02.07.1997 (Stand 01.08.1998)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909 und § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 11. März 1997
beschliesst:
Art. 1
Die Zahl der Jahreskurse am Gymnasium beträgt sieben, an der Oberrealschule und am Wirtschaftsgymnasium vier.
Art. 2
Der erste MAR-konforme und um das Maturahalbjahr verkürzte Ausbildungsgang beginnt im August 1998 und endet im Sommer 2002.
Art. 3
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
Art. 4
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 1997 unbenutzt abgelaufen.
GS 94, 208