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Reglement zur Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein
Vom 09.03.2011 (Stand 01.08.2017)
Das Departement für Bildung und Kultur
gestützt auf § 5 der Verordnung über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 3. Juni 20021
verfügt:
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für Schüler und Schülerinnen aus einer öffentlichen Schule des solothurnischen Bezirks Thierstein ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein fest.
Über die Aufnahme und Klassenzuweisung der anderen Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk Thierstein entscheidet die Schulleitung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein.
Art. 1bis Geltungsbereich
Enthält dieses Reglement keine Vorschriften, gelten die Bestimmungen des Laufbahnreglements für die Volksschule2 sinngemäss.
2. Ordentliche Übertritte
Art. 2 Aufnahme nach der sechsten Klasse der Primarschule in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I
Die Aufnahme von der sechsten Klasse der Primarschule in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I erfolgt nach den Bestimmungen des solothurnischen Übertrittsverfahrens3.
…
Die Aufnahme erfolgt definitiv.
Art. 3 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I
Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
…
Die Aufnahme erfolgt definitiv.
Art. 4 Aufnahme nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I
Schüler und Schülerinnen werden nach der ersten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden.
Die Empfehlung wird abgegeben, wenn in Ergänzung zu den Bestimmungen des solothurnischen Laufbahnreglements4 die folgende Bedingung erfüllt ist:
…
…
die Eignung der Schülerin oder des Schülers wird von der Klassenkonferenz bejaht.
Die Aufnahme erfolgt definitiv.
Art. 5 …
Art. 6 Aufnahme nach der dritten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse der gymnasialen Abteilung
Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der Sekundarschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeugnis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.
Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil haben Schüler und Schülerinnen zu bestehen, welche die Voraussetzungen für die prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen. Das Verfahren richtet sich nach dem Promotionsreglement Maturitätsschulen5.
…
…
Die Aufnahme erfolgt definitiv.
…
Art. 7 Zuständigkeit und Verfahren
Für die Aufnahme von der sechsten Klasse der Primarschule in den Leistungszug P der Sekundarstufe I sind die Schulleitungskonferenz der Schulen Thierstein (Schulleitungen der Primarstufe und Sekundarstufe I) und die Schulleitung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein zuständig.
Für die Aufnahme von der Sekundarschule E in den Leistungszug P der Sekundarstufe I ist die Schulleitung der abgebenden Schule zuständig. Sie stützt sich dabei auf die Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. die Klassenkonferenz und bei fehlender Empfehlung auf den Antrag der Erziehungsberechtigten.
Zuständigkeit und Verfahren zur Aufnahme von der dritten Klasse der Sekundarschule E in die erste Klasse der gymnasialen Abteilung richten sich nach den Bestimmungen des Promotionsreglements Maturitätsschulen6.
…
3. Ausserordentliche Übertritte
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 Ausserordentliche Aufnahme nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E
In Ausnahmefällen kann eine Aufnahme nach der zweiten Klasse der Sekundarschule E in die zweite Klasse des Leistungszugs P der Sekundarstufe I auf Empfehlung der Klassenlehrperson bzw. der Klassenkonferenz erfolgen.
…
Die Schulleitung der aufnehmenden Schule entscheidet über die Aufnahme.
Die Aufnahme erfolgt definitiv.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 Übergangsbestimmung
In den folgenden Schuljahren gelten für die angegebenen Klassen die bisherigen (bis 31.7.2015 gültigen) Übertrittsbestimmungen :
Schuljahr 2015/2016: 1., 2. und 3. Klasse der Sekundarschule E;
Schuljahr 2016/2017: 2. und 3. Klasse der Sekundarschule E;
Schuljahr 2017/2018: 3. Klasse der Sekundarschule E.
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Aufnahme ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein vom 5. Juni 20027 wird unter Vorbehalt von § 11 aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft.
GS 2011, 5