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Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten

Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten RRB vom 31. März 1987

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 17 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom 1 29. August 1909 )

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zulassung

Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des zweijährigen Lehrganges an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten.

Zugelassen zu den Prüfungen sind Schüler des zweiten Jahres.

Die Teilnahme an den Prüfungen ist obligatorisch.

2. Organe

Art. 2 Prüfungskonferenz 1. Zusammensetzung

Der Rektor der Handels- und Verkehrsschule, die an der Diplomprüfung teilnehmenden Lehrer und die Experten bilden die Prüfungskonferenz.

Die Experten werden auf Vorschlag der dem öffentlichen Verkehr dienenden eidgenössischen Betriebe und Verwaltungen (nachstehend Verkehrsbetriebe und Verwaltungen) vom Rektor bestimmt.

Art. 3 . 2. Obliegenheiten

Die Prüfungskonferenz stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet, ob

  1. die Prüfung bestanden ist (§§ 19 und 20);

  2. zwingende Gründe für die Abwesenheit während der ganzen beziehungsweise eines Teils der Prüfung vorliegen (§ 17);

  3. ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden muss (§ 18).

Über die Beschlüsse der Prüfungskonferenz ist ein Protokoll zu führen.

Art. 4 Rektor

Der Rektor organisiert die Prüfungen und überwacht sie.

Art. 5 Fachlehrer, Experten

Die Fachlehrer und die Experten nehmen die Prüfungen ab.

3. Prüfungen

Art. 6 Form

Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Der mündliche Teil findet nach dem schriftlichen statt.

Art. 7 Anforderungen

Die Prüfungsanforderungen richten sich nach dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassenen Lehrplan für Verkehrsschulen.

Art. 8 Hilfsmittel

Allfällige erlaubte Hilfsmittel werden den Schülern rechtzeitig vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.

Art. 9 Diplomfächer

Der Rektor bestimmt gemäss Lehrplan für Verkehrsschulen zehn Diplomfächer, wovon fünf Prüfungsfächer sind.

Das Diplom wird aufgrund der Leistungen in Diplomfächern erteilt.

Art. 10 Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

  1. Deutsch,

  2. Französisch,

  3. Italienisch oder Englisch (nach Wahl des Schülers),

  4. Betriebliches Rechnungswesen,

  5. Geschichte und Staatskunde oder Geographie.

Der Entscheid, ob Geschichte und Staatskunde oder Geographie geprüft wird, ist den Schülern spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben sowie den Verkehrsbetrieben und Verwaltungen mitzuteilen.

Der Schüler hat seinerseits spätestens drei Monate vor der Prüfung mitzuteilen, ob er in Englisch oder in Italienisch geprüft werden will.

Art. 11 Prüfungsform und -dauer

Schriftlich werden geprüft: Deutsch (3 Stunden), Französisch (2 Stunden), betriebliches Rechnungswesen (3 Stunden).

Mündlich werden geprüft: Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Geschichte und Staatskunde, Geographie (je 15 Minuten).

Art. 12 Noten

Die Leistungen werden mit den Noten 6–1 bewertet, wobei 6 die beste,

die schlechteste Note ist.

Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.

Halbe Noten dürfen gesetzt werden.

Art. 13 Leistungsbewertung 1. Schriftliche Prüfung

Die schriftlichen Diplomarbeiten werden von den Fachlehrern korrigiert und bewertet.

Den Experten steht ein Einsichts- und Einspracherecht zu.

Können sich Experten und Fachlehrer nicht auf eine Note einigen, so entscheidet der Experte.

Art. 14 . 2. Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen.

Der Experte kann Ergänzungsfragen stellen.

Nach jeder mündlichen Prüfung setzen Lehrer und Experten die Note gemeinsam fest.

Können sich Experten und Fachlehrer nicht auf eine Note einigen, so entscheidet der Experte.

Prüfungsaufgaben und Ergebnis sind schriftlich festzuhalten.

Das Notenprotokoll ist vom Lehrer und vom Experten zu unterzeichnen.

Art. 15 Berechnung der Diplomnoten 1. Prüfungsfächer

In den Prüfungsfächern wird die Diplomnote aus dem Durchschnitt der Prüfungsnoten und dem Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten (Erfahrungsnote) errechnet.

In Grenzfällen (Viertelsnoten) gibt in erster Linie die Erfahrungsnote den Ausschlag, bei Gleichheit von Erfahrungs- und Prüfungsnote die letzte Zeugnisnote.

Art. 16 . 2. Prüfungsfreie Fächer

In den prüfungsfreien Fächern wird die Diplomnote aus dem Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten errechnet.

In Grenzfällen (Viertelsnoten) gibt die letzte Zeugnisnote den Ausschlag.

Art. 17 Abwesenheit aus zwingenden Gründen

Kann ein Schüler aus einem zwingenden Grund an den Prüfungen nicht oder nur teilweise teilnehmen, so hat er unverzüglich den Rektor darüber zu informieren.

Zwingend sind Gründe, die einen Schüler ohne sein Verschulden an der Teilnahme beziehungsweise Fortsetzung der Prüfung hindern wie Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie und ähnliche.

Kandidaten, die unmittelbar vor oder während der Prüfung erkranken, haben ein Arztzeugnis beizubringen. Nachträgliche Krankheitsmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Die ganze Prüfung beziehungsweise der versäumte Teil ist so bald als möglich nachzuholen.

Art. 18 Ausschluss von der Prüfung

Ein Ausschluss von der Prüfung erfolgt, wenn der Schüler

  1. unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder in anderer schwerwiegender Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst;

  2. ohne zwingenden Grund der Prüfung ganz oder teilweise fernbleibt.

Die Prüfung gilt als nicht bestanden.

Die Schüler werden vor der Prüfung ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam gemacht.

Art. 19 Bestandene Prüfung

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn

  1. der Notendurchschnitt in den Diplomfächern mindestens 4,0 beträgt;

  2. in den Diplomfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen;

  3. höchstens eine Note unter 3 vorkommt;

  4. keine Note unter 2 liegt.

Der Entscheid über die bestandene Prüfung wird dem Schüler mit dem Diplomzeugnis eröffnet.

Art. 20 Nicht bestandene Prüfung

Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen von § 19 nicht erfüllt sind.

Der Entscheid über die nicht bestandene Prüfung wird dem Schüler vom Rektor schriftlich mitgeteilt.

Die Diplomprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. Voraussetzung dazu ist die Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres.

Art. 21 Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten

Alle Prüfungsarbeiten sind mindestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, im Fall von Beschwerden bis zur endgültigen Erledigung verschlossen aufzubewahren.

Art. 22 Diplomzeugnis

Das Diplom erhält:

  1. den Namen der Schule;

  2. den Familien- und den Vornamen, den Bürgerort und das Geburtsdatum des Schülers;

  3. die Angabe der Zeit, während der der Schüler die Schule besucht hat;

  4. die Noten aller Diplomfächer;

  5. den Gesamtdurchschnitt.

Das Diplom wird vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes und vom Rektor unterzeichnet.

4. Rechtspflege

Art. 23 Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Prüfungskonferenz kann innert 10 Tagen schriftlich beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 24 Ergänzendes Recht

Das Reglement für die Diplomprüfungen an den Handelsschulen vom

13. April 1973 ) gilt als ergänzendes Recht.

Art. 25 Aufhebung geltenden Rechts

Der Regierungsratsbeschluss über die Anwendung des Reglements über die Diplomprüfungen für Verkehrsschulen auf die Prüfungen der Ver-

kehrsschule der Kantonsschule Olten vom 27. Juni 1979 ) wird aufgehoben.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung gilt für die Klassen, die ab Frühjahr 1987 ihre Ausbildung beginnen.

Genehmigt vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 20. Mai 1987