416.211

Einführung der Akademischen Berufsberatung

Vom 08.12.1968 (Stand 12.12.1968)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887

nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 6. September 1968

beschliesst:

Art. 1

Für die Berufsberatung der Maturanden sowie der übrigen Mittelschüler bei Schulschwierigkeiten wird die Akademische Berufsberatung eingeführt.

Art. 2

Das Dienstverhältnis der akademischen Berufsberater wird vom Regierungsrat geregelt.

Art. 3

Sofern die Beratung eines Schülers besondere Abklärungen notwendig macht, können die Angehörigen zu einem Kostenbeitrag verhalten werden.

Art. 4

Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 12. Dezember 1968.

GS 84, 206