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Kantonales, vorläufiges Ausbildungsreglement für den Beruf des Mechapraktikers und der Mechapraktikerin

Kantonales, vorläufiges Ausbildungsreglement für den Beruf des Mechapraktikers und der Mechapraktikerin Verfügung des Erziehungs-Departementes vom 15. Mai 1998

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbil- 1 dung (BBG) vom 19. April 1978 ) und § 25 des Gesetzes über die Berufsbil- 2 dung und Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 )

verfügt:

I. Ausbildung

1. Lehrverhältnis

Art. 1 I. Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre, Prinzip der Ausbildung

Die Berufsbezeichnung ist Mechapraktiker oder Mechapraktikerin. Der Mechapraktiker oder die Mechapraktikerin befasst sich grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen. Je nach Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeitsvorgänge fest, arbeitet mit den geeigneten Handwerkzeugen, richtet die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, überwacht und unterhält sie und prüft die gefertigten Teile oder Konstruktionen.

Die Ausbildung gliedert sich in eine Grundausbildung und eine Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete:

  1. Elektromaschinenbau;

  2. Kunststofftechnik;

  3. Landtechnik;

  4. Mechanik;

  5. Metallbau.

Die Wahl des Fachgebietes richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings oder der Lehrtochter. Das Fachgebiet wird im Lehrvertrag festgehalten; es kann bis spätestens Ende des zweiten Lehrjahres im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden.

Die Lehre dauert drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.

Bis spätestens Ende des ersten Lehrjahres wird auf Grund des Leistungsstandes die Durchlässigkeit zwischen der dreijährigen Lehre und einer Anlehre nach Artikel 49 BBG gewährleistet.

Art. 2 II. Anforderungen an den Lehrbetrieb

Lehrlinge und Lehrtöchter dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach § 5 vermittelt wird.

Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach § 5 vermitteln können, dürfen Lehrlinge und Lehrtöchter ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Zur Ausbildung von Lehrlingen und Lehrtöchter sind berechtigt:

  1. nach bisherigen Reglementen gelernte Maschinenmechaniker und gelernte Maschinenmechanikerinnen, Mechaniker und Mechanikerinnen, Feinmechaniker und Feinmechanikerinnen, Werkzeugmacher und Werkzeugmacherinnen, Maschinenmonteure und Maschinenmonteurinnen, Werkzeugmaschinisten und Werkzeugmaschinistinnen, Metallbauschlosser und Metallbauschlosserinnen, Elektromaschinenbauer und Elektromaschinenbauerinnen oder Kunststoffapparatebauer und Kunststoffapparatebauerinnen;

  2. gelernte Polymechaniker und gelernte Polymechanikerinnen, Anlagen- und Apparatebauer und Anlagen- und Apparatebauerinnen, Metallbauer und Metallbauerinnen, Land- und Baumaschinenmechaniker oder Land- und Baumaschinenmechanikerinnen, Motorgerätemechaniker und Motorgerätemechanikerinnen, Automatiker und Automatikerinnen sowie Kunststofftechnologen und Kunststofftechnologinnen;

  3. gelernte Berufsleute anderer handwerklicher Berufe mit mindestens vier Jahren Praxis nach § 1 Absätze 2 und 3.

Modell-Lehrgänge, ausgearbeitet nach § 5 dieses Reglements, unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschreiben die Ausbildungstiefe und -inhalte.

Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung festgestellt.

Art. 3 III. Höchstzahl der Lehrlinge oder Lehrtöchter

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden:

  1. einen Lehrling oder eine Lehrtochter, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling oder eine Lehrtochter darf seine oder ihre Lehre beginnen, wenn der oder die erste ins letzte Lehrjahr eintritt;

  2. zwei Lehrlinge oder Lehrtöchter, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling oder weitere Lehrtochter auf je weitere drei ständig beschäftigte Fachleute.

Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge oder Lehrtöchter gelten als Fachleute die Berufsleute nach § 2 Absatz 3.

Die Lehrlinge oder Lehrtöchter sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen.

2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb

Art. 4 I. Allgemeine Richtlinien

Der Betrieb stellt dem Lehrling oder der Lehrtochter für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.

Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskonforme Verhaltensnormen und berufliche Qualifikationen gleichermassen zu fördern.

Die beruflichen Qualifikationen werden in praxisnahen Arbeiten vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling oder die Lehrtochter in die Lage, die im jeweiligen Ausbildungsprogramm angeführten Arbeiten selbständig auszuführen und bieten ihm oder ihr die Grundlagen für eine berufliche Weiterbildung.

Der Lehrling oder die Lehrtochter ist zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.

Der Lehrling oder die Lehrtochter muss rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und möglichen Gesundheitsschädigungen aufgeklärt werden. Einschlägige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm oder ihr zu Beginn der Lehre abgegeben und erklärt.

Der Lehrmeister oder die Lehrmeisterin hält den Ausbildungsstand des Lehrlings oder der Lehrtochter periodisch fest, in der Regel jeweils am Semesterende. Diesen Ausbildungsbericht bespricht er mit dem Lehrling oder der Lehrtochter.

Art. 5 II. Praktische Arbeiten und Berufskenntnisse

In der praktischen Ausbildung werden die Grund- und die Fachausbildung parallel vermittelt. In den ersten beiden Lehrjahren steht die Grundausbildung, im dritten Lehrjahr die Fachausbildung im Zentrum.

Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die vom Lehrling oder der Lehrtochter verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richt- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.

3. Ausbildung in der Berufsschule

Art. 6 Pflichtunterricht

Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Erziehungs-Departementes des Kantons Solothurn.

II. Lehrabschlussprüfung

1. Durchführung

Art. 7 I. Allgemeines

An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling oder die Lehrtochter zeigen, ob er oder sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht hat.

Art. 8 II. Organisation

Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem anderen geeigneten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durchgeführt. Dem Lehrling oder der Lehrtochter müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfsmittel er oder sie mitbringen muss.

Eine Teilprüfung über die grundlegenden Berufsarbeiten wird Ende des zweiten Lehrjahres durchgeführt.

Die Prüfung in der Facharbeit wird im Verlauf des sechsten Semesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Sie wird als individuelle Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weisung der Prüfungskommission reicht der Lehrbetrieb den Vorschlag der Aufgabenstellung ein.

Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Teil- und und bei der Fachprüfung als Hilfsmittel verwendet werden.

Art. 9 III. Experten und Expertinnen

Die Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen. Nach Möglichkeit werden Absolventen und Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen.

Die Experten und Expertinnen sorgen dafür, dass sich der Lehrling oder die Lehrtochter bei den Prüfungen der Berufs- und Facharbeit mit allen Teilen der Berufsarbeit während einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn oder sie darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.

Mindestens ein Experte oder eine Expertin begleitet die Ausführung der Arbeiten. Er oder sie hält seine oder ihre Beobachtungen schriftlich fest.

Mindestens zwei Experten oder Expertinnen beurteilen die Arbeiten und nehmen mündliche Prüfungen ab. Ein Experte oder eine Expertin erstellt Notizen über das Prüfungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen, produktiven Facharbeit stützt sich ab auf fachliche Beratung durch den Ausbilder oder die Ausbilderin des Lehrlings oder der Lehrtochter.

Die Experten und Expertinnen prüfen den Lehrling oder die Lehrtochter ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an.

2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Art. 10 I. Prüfungsfächer

Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) maximal 8 Stunden;

  2. Facharbeit (individuelle Abschlussarbeit) 20 - 40 Stunden;

  3. Berufskenntnisse (2 bis 4 Stunden);

  4. Allgemeinbildung (nach dem Reglement des Bundes vom 5. März 1997 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen).

Art. 11 II. Prüfungsstoff

Die Prüfungsanforderungen orientieren sich an den Richtzielen von § 5 und des Schullehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung.

Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten wird eine vorgezogene Teilprüfung durchgeführt. Sie umfasst eine Auswahl von Arbeiten der Grundausbildung nach § 5 Absatz 2 in folgenden Sachgebieten:

  1. Manuelle Fertigungstechnik;

  2. Maschinelle Fertigungstechnik;

  3. Verbindungs- und Montagetechnik.

Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung der zuständigen Prüfungskommission zusammengestellt.

Die Prüfung im Fach Berufskenntnisse wird mündlich und schriftlich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

  1. Grundlagen der Fertigung: − Werkstoffe; − Werkzeuge; − Werkstoffbearbeitung; − Zeichnungskunde.

  2. Allgemeine Fachkenntnisse: − allgemeine Fachkenntnisse; − berufliches Rechnen.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 12 I. Beurteilung

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt:

  1. Im Fach Grundlegende Berufsarbeiten werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausführung beurteilt.

  2. Bei der Facharbeit werden insbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt.

  3. Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen Grundlagen der Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.

Die Bewertung erfolgt in allen Fächern nach Prüfungspositionen, welche nach § 13 benotet werden; die Fachnote wird als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet.

Art. 13 II. Notenwerte

Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala: Note Eigenschaft der Leistung

sehr gut

gut, zweckentsprechend

den Mindestanforderungen entsprechend

schwach, unvollständig

sehr schwach

unbrauchbar oder nicht ausgeführt

Art. 14 III. Prüfungsergebnis

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt:

  1. Grundlegende Berufsarbeiten;

  2. Facharbeit (zählt doppelt);

  3. Berufskenntnisse;

  4. Allgemeinbildung.

Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Grundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreiten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der Lehrabschlussprüfung in den übrigen Fächern wiederholt werden.

Art. 15 IV. Notenformulare und Expertenbericht

Auf Einwendungen des Lehrlings oder der Lehrtochter, er oder sie sei in grundlegende Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten und Expertinnen bei der Beurteilung der Prüfungsarbeit keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine oder ihre Angaben im Expertenbericht fest.

Zeigen sich bei der Prüfung mutmassliche Mängel bei der betrieblichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten oder Expertinnen genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.

Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prüfung von den Experten und Expertinnen unterzeichnet und unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zugestellt.

Art. 16 V. Fähigkeitszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» oder «Gelernte Mechapraktikerin» zu führen. Das Fachgebiet wird im beigelegten Notenausweis vermerkt.

Art. 17 VI. Rechtsmittel

Beschwerden gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung sowie mit der Teilprüfung können bei der Beschwerdekommission in Sachen Berufsbildung, Postfach 146, 4501 Solothurn, erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat eine Begründung zu enthalten.

III. Schlussbestimmungen

Art. 18 VII. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft und gilt vorläufig bis zum 31. Juli 2002.

Die Vorsteherin Ruth Gisi Regierungsrätin 7