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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Bern und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn über die Aufnahme von solothurnischen Schülern an die Techniken Biel und Burgdorf

Vom 19. Februar/6. Mai 1975

1.

Diese Vereinbarung regelt die Aufnahme von solothurnischen Schülern an die Techniken Biel und Burgdorf. Die dem Technikum Biel angegliederten Fachschulen sind unter Vorbehalt von Ziffer 7 Absatz 2 von der Vereinbarung ausgenommen.

2.

Der Kanton Bern verpflichtet sich, Schüler aus dem Kanton Solothurn zu den gleichen Bedingungen wie die Schüler, die im Kanton Bern Wohnsitz haben, in die Techniken Biel und Burgdorf aufzunehmen und sie auch inbezug auf das Schulgeld den kantonseigenen Schülern gleichzustellen.

3.

Der Kanton Bern räumt dem Kanton Solothurn in den Aufsichtskommissionen der Techniken Biel und Burgdorf je einen Sitz ein. 1

4.

Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, dem Kanton Bern für jeden Schüler mit Wohnsitz im Kanton Solothurn, der das Technikum Biel oder Burgdorf besucht, für das Schuljahr 1975/1976 einen Betriebskostenbeitrag von 2350 Franken pro Semester auszurichten und für diese Schüler auch das Schulgeld von 150 Franken pro Semester zu übernehmen. 2 Ab Schuljahr 1976/1977 bemisst sich die Höhe des Betriebskostenbeitrages nach den im Regionalen Schulabkommen der nordwestschweizerischen Kantone jeweils festgesetzten Schulgeldansätzen für Mittelschulen mit Diplomabschluss. Das Schulgeld nach Ziffer 2 wird vom Kanton Solothurn übernommen und gilt als in diesen Ansätzen enthalten.

5.

Stichtage für den zur Berechnung des Betriebskostenbeitrages und des Schulgeldes massgeblichen Schülerbestand sind der 1. Mai und der 1. Dezember. Die Techniken Biel und Burgdorf übermitteln dem Erziehungs- Departement des Kantons Solothurn bis Ende Dezember ein Verzeichnis (Name, Wohnort, besuchte Abteilung, Dauer allfälliger Studienunterbrüche) der solothurnischen Schüler, die an den Stichtagen das Technikum Biel oder Burgdorf besucht haben.

6.

Die Betriebskostenbeiträge und Schulgelder werden den Techniken vom Kanton Solothurn bis Ende Januar überwiesen.

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7.

Die am 30. Juli/20. August 1968 abgeschlossene Vereinbarung bleibt für das Schuljahr 1974/1975 in Kraft. 2 Für solothurnische Schüler, die im Schuljahr 1974/1975 eine der dem Technikum Biel angegliederten Fachschulen besuchen und für die der Kanton Solothurn nach bestehender Praxis Schulgeld und Betriebskostenbeitrag übernimmt, gilt die bisherige Regelung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, sofern die betreffende Fachschule nicht in das Regionale Schulabkommen einbezogen wird. 1

8.

Diese Vereinbarung tritt auf Beginn des Schuljahres 1975/1976 in Kraft. Sie ist bei Abschluss eines Abkommens über einen generellen regionalen Lastenausgleich entsprechend anzupassen. 2 Die Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils bis spätestens 1. Oktober auf Ende des Winterhalbjahres gekündigt werden.